TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2003/03/0040

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art140;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 litf;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §148 Fall2;
StGB §17 Abs1;
StGB §43 Abs1;
StGG Art2;
StPO 1975 §409 Abs1;
TilgG 1972 §2 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W P in F, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2003, Zl FA10A- 42 Pe25/1-03-03, betreffend Einziehung einer Jagdkarte und Auflösung der Jagdpacht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß §§ 29 Abs 1, 41 Abs 1 lit f und 42 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 58/2000 (Stmk JagdG), in Verbindung mit § 64 Abs 2 AVG dem Beschwerdeführer die Jagdkarte Nr 04-0 "auf die Dauer von fünf Jahren, das ist bis 21. Oktober 2007" entzogen (Spruchpunkt I) und die Jagdverpachtung für die Katastralgemeindejagd W hinsichtlich des Beschwerdeführers "mit sofortiger Wirkung" aufgelöst (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß Paragraphen 29, Absatz eins, 41, Absatz eins, Litera f und 42 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2000, (Stmk JagdG), in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG dem Beschwerdeführer die Jagdkarte Nr 04-0 "auf die Dauer von fünf Jahren, das ist bis 21. Oktober 2007" entzogen (Spruchpunkt römisch eins) und die Jagdverpachtung für die Katastralgemeindejagd W hinsichtlich des Beschwerdeführers "mit sofortiger Wirkung" aufgelöst (Spruchpunkt römisch zwei).

Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2002 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen von jeweils EUR 40,--, insgesamt also EUR 14.400,-- Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2002 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen von jeweils EUR 40,--, insgesamt also EUR 14.400,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage) sowie einer - unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund der genannten Verurteilung sei ein Ausschließungsgrund nach § 41 Stmk JagdG eingetreten, weshalb die Jagdkarte gemäß § 42 Stmk JagdG einzuziehen gewesen sei, was nach § 29 Stmk JagdG zwingend zur Auflösung der Jagdpacht hinsichtlich des Beschwerdeführers habe führen müssen. Die erstinstanzliche Behörde habe zu Recht gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (der dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2002 zugestellt wurde) ausgeschlossen, weil ansonsten "die möglichst vollständige Einhaltung der gesetzlich normierten Entzugsdauer - fünf Jahre von dem Tag an, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist - Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund der genannten Verurteilung sei ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 41, Stmk JagdG eingetreten, weshalb die Jagdkarte gemäß Paragraph 42, Stmk JagdG einzuziehen gewesen sei, was nach Paragraph 29, Stmk JagdG zwingend zur Auflösung der Jagdpacht hinsichtlich des Beschwerdeführers habe führen müssen. Die erstinstanzliche Behörde habe zu Recht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (der dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2002 zugestellt wurde) ausgeschlossen, weil ansonsten "die möglichst vollständige Einhaltung der gesetzlich normierten Entzugsdauer - fünf Jahre von dem Tag an, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist -

nicht gewährleistet" gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23/1986 idF Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986, idF

LGBl Nr 58/2000 (Stmk JagdG):Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2000, (Stmk JagdG):

"§ 29

Auflösung der Jagdverpachtung

  1. (1)Absatz eins,Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (Paragraphen 41 und 42) verloren haben.

...

§ 41Paragraph 41

Verweigerung der Jagdkarte

  1. (1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

...

f) Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

...

§ 42Paragraph 42

Einziehung der Jagdkarte

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird." Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (Paragraph 41,) eintritt oder bekannt wird."

Strafgesetzbuch (StGB):

"Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph 17, (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

  1. (2)Absatz 2,Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

...

Betrug

§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwerer Betrug Paragraph 146, Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwerer Betrug

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur TäuschungParagraph 147, (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,

... ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

...

  1. (3)Absatz 3,Wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Gewerbsmäßiger Betrug

§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen." Paragraph 148, Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

Angelpunkt der Beschwerdeausführungen ist zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, das Stmk JagdG verweise unzulässig auf das "Strafgesetz", das nicht mehr bestehe. Vielmehr sei 1988 das Strafgesetzbuch (StGB) völlig reformiert neu erlassen worden. Der Landesgesetzgeber habe es unterlassen, die Regelungen des Stmk JagdG daraufhin anzupassen; eine "dynamische Verweisung" sei aber verfassungswidrig.

Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar: Das Steiermärkische Jagdgesetz, LGBl Nr 23/1986, wurde bereits im zeitlichen Geltungsbereich des StGB (Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, BGBl Nr 60/1974), das seit 1. Jänner 1975, und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint, seit 1988 in Kraft steht, erlassen. § 17 StGB unterteilt - unverändert seit 1.1.1975 - die strafbaren Handlungen in Verbrechen (vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) und Vergehen (alle anderen strafbaren Handlungen). Bei dem Delikt nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, handelt es sich nach der Systematik des StGB also um ein Verbrechen. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar: Das Steiermärkische Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986,, wurde bereits im zeitlichen Geltungsbereich des StGB (Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,), das seit 1. Jänner 1975, und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint, seit 1988 in Kraft steht, erlassen. Paragraph 17, StGB unterteilt - unverändert seit 1.1.1975 - die strafbaren Handlungen in Verbrechen (vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind) und Vergehen (alle anderen strafbaren Handlungen). Bei dem Delikt nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, handelt es sich nach der Systematik des StGB also um ein Verbrechen.

Die unbedingte Verurteilung wegen eines Verbrechens hat gemäß § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG zur Folge, dass die Ausstellung einer Jagdkarte "für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist", zu verweigern ist. Das nachträgliche Eintreten oder Bekanntwerden eines Ausschließungsgrundes nach § 41 Stmk JagdG hat gemäß § 42 Stmk JagdG zur Einziehung der Jagdkarte zu führen. Während bei einer unbedingt ausgesprochenen Strafe der Tag, an dem "die Strafe verbüßt oder nachgesehen" worden ist, als Beginn der fünfjährigen Frist, festgelegt wird, ist bei bedingt ausgesprochenen Strafen der Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, der für den Beginn des Fristenlaufes maßgebende Zeitpunkt. Die unbedingte Verurteilung wegen eines Verbrechens hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, Stmk JagdG zur Folge, dass die Ausstellung einer Jagdkarte "für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen worden ist", zu verweigern ist. Das nachträgliche Eintreten oder Bekanntwerden eines Ausschließungsgrundes nach Paragraph 41, Stmk JagdG hat gemäß Paragraph 42, Stmk JagdG zur Einziehung der Jagdkarte zu führen. Während bei einer unbedingt ausgesprochenen Strafe der Tag, an dem "die Strafe verbüßt oder nachgesehen" worden ist, als Beginn der fünfjährigen Frist, festgelegt wird, ist bei bedingt ausgesprochenen Strafen der Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, der für den Beginn des Fristenlaufes maßgebende Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer wurde durch das genannte Strafurteil einerseits zu einer unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe, andererseits zu einer bedingt (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer stößt sich an der Formulierung "verbüßt oder nachgesehen" in § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG; er meint, "verbüßt" werde eine Freiheitsstrafe, während eine Geldstrafe "bezahlt" werde. Seiner Ansicht nach sei also der Fall einer unbedingt verhängten Geldstrafe in § 41 Abs 1 lit f StmK JagdG nicht geregelt. Der Beschwerdeführer stößt sich an der Formulierung "verbüßt oder nachgesehen" in Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, Stmk JagdG; er meint, "verbüßt" werde eine Freiheitsstrafe, während eine Geldstrafe "bezahlt" werde. Seiner Ansicht nach sei also der Fall einer unbedingt verhängten Geldstrafe in Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, StmK JagdG nicht geregelt.

Dem vermag der Verwaltungsgerichthof nicht beizutreten. Der Bedeutungsinhalt von "Verbüßen" beschränkt sich nicht auf den Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl etwa § 2 Abs 2 Tilgungsgesetz 1972). Auch eine Geldstrafe wird also "verbüßt" im Sinne des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG, sei es, dass sie (freiwillig) bezahlt, sei es, dass sie im Sinne des § 409 Abs 1 StPO zwangsweise eingetrieben wird. Entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers führt somit die Ermittlung des Normgehalts der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschrift zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Geldstrafe ist "verbüßt", wenn sie (vollständig) bezahlt wurde. Dem vermag der Verwaltungsgerichthof nicht beizutreten. Der Bedeutungsinhalt von "Verbüßen" beschränkt sich nicht auf den Vollzug von Freiheitsstrafen vergleiche , etwa Paragraph 2, Absatz 2, Tilgungsgesetz 1972). Auch eine Geldstrafe wird also "verbüßt" im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, Stmk JagdG, sei es, dass sie (freiwillig) bezahlt, sei es, dass sie im Sinne des Paragraph 409, Absatz eins, StPO zwangsweise eingetrieben wird. Entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers führt somit die Ermittlung des Normgehalts der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschrift zu einem eindeutigen Ergebnis: Eine Geldstrafe ist "verbüßt", wenn sie (vollständig) bezahlt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof sieht es als verfassungsrechtlich unbedenklich an, wenn die eine Gesetzgebungsautorität an Rechtsinstitute anknüpft und auf Lebenssachverhalte Bedacht nimmt, die von der anderen Gesetzgebungsautorität zu regeln sind (was durch die Regelung des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG geschieht), sofern das Anknüpfen und die Bedachtnahme sachlich gerechtfertigt sind (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, Slg Nr 12.384). Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, begegnet angesichts des hohen Unrechtsgehalts einer als Verbrechen zu qualifizierenden Tat bei Anlegung des für einen Jagdkarteninhaber zu erfüllenden Verlässlichkeitsmaßstabes keinen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof sieht es als verfassungsrechtlich unbedenklich an, wenn die eine Gesetzgebungsautorität an Rechtsinstitute anknüpft und auf Lebenssachverhalte Bedacht nimmt, die von der anderen Gesetzgebungsautorität zu regeln sind (was durch die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, Stmk JagdG geschieht), sofern das Anknüpfen und die Bedachtnahme sachlich gerechtfertigt sind vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, Slg Nr 12.384). Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, begegnet angesichts des hohen Unrechtsgehalts einer als Verbrechen zu qualifizierenden Tat bei Anlegung des für einen Jagdkarteninhaber zu erfüllenden Verlässlichkeitsmaßstabes keinen Bedenken.

Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit des § 41 Abs 1 lit f StmK JagdG ("Bevorzugung" von bloß zu bedingten Strafen verurteilten Tätern) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt: Gemäß § 43 Abs 1 StGB ist Voraussetzung für die bedingte Nachsicht einer Freiheits- oder Geldstrafe - unter Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention - die Annahme, dass der Rechtsbrecher schon durch die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werde. Dass ein derartiger Täter auch vom Stmk JagdG "bevorzugt" wird (durch Festlegung des Beginns der Entzugsdauer schon mit Rechtskraft der Verurteilung), erscheint nicht unsachlich. Auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, StmK JagdG ("Bevorzugung" von bloß zu bedingten St

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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