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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §56 Abs2 idF 1999/I/179;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Ing. W in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Juli 2007, Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/1218/56/2007-11631, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Hietzinger Kai, vom 29. Mai 2007, mit welchem hinsichtlich seines Notstandshilfebezuges gemäß § 10 Abs. 1 AlVG eine Sperrfrist vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007 verhängt worden war, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsmarktservice von sechs näher bezeichneten Gläubigern des Beschwerdeführers darüber verständigt worden sei, dass gegen diesen wegen Forderungen von insgesamt EUR 89.909,01 gerichtlich bewilligte Forderungsexekutionen geführt würden. Da bereits jetzt Forderungs- bzw. Gehaltsexekutionen gerichtlich bewilligt worden seien, bestünden begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen des Arbeitsmarktservice.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Hietzinger Kai, vom 29. Mai 2007, mit welchem hinsichtlich seines Notstandshilfebezuges gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine Sperrfrist vom 1. Juni 2007 bis 12. Juli 2007 verhängt worden war, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsmarktservice von sechs näher bezeichneten Gläubigern des Beschwerdeführers darüber verständigt worden sei, dass gegen diesen wegen Forderungen von insgesamt EUR 89.909,01 gerichtlich bewilligte Forderungsexekutionen geführt würden. Da bereits jetzt Forderungs- bzw. Gehaltsexekutionen gerichtlich bewilligt worden seien, bestünden begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen des Arbeitsmarktservice.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 1 und 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 lauten auszugsweise: Paragraph 6, Absatz eins und 2 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lauten auszugsweise:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7; 1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a; 2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
(...)"
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ist gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 lautete: Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, lautete:
Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. G 7/99, Slg. Nr. 15.511, aufgehoben.
§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lautet: Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, lautet:
1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet:Artikel 6, Absatz eins, EMRK lautet:
Art. 13 EMRK lautet:Artikel 13, EMRK lautet:
"Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
Art. 14 EMRK lautet:Artikel 14, EMRK lautet:
"Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Erkenntnis vom 10. Juni 1999 zu § 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 314/1994 Folgendes ausgesprochen:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Erkenntnis vom 10. Juni 1999 zu Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, Folgendes ausgesprochen:
"Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner mit VfSlg. 11196/1986 begonnenen (und etwa mit VfSlg. 12683/1991, 13003/1992, 13305/1992, 14374/1995 und 14671/1996 fortgeführten) Rechtsprechung fest, wonach es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur dessen Position, sondern auch der Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig ist."Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner mit VfSlg. 11196 aus 1986, begonnenen (und etwa mit VfSlg. 12683 aus 1991,, 13003 aus 1992,, 13305 aus 1992,, 14374 aus 1995, und 14671 aus 1996, fortgeführten) Rechtsprechung fest, wonach es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur dessen Position, sondern auch der Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig ist.
Selbst wenn im Bereich des Leistungsverfahrens der Arbeitslosenversicherung die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung der Interessen besonders schwierig und der Gesetzgeber gehalten sein mag, der Behörde genauere Maßstäbe an die Hand zu geben als sonst, verbietet sich auch hier ein genereller Ausschluß der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung. Gewiß gibt es - worauf die Bundesregierung in ihrem Fristsetzungsantrag auch hinweist - gerade in diesem Bereich eine Vielfalt von Fallkonstellationen:
Einer aufschiebenden Wirkung sind nämlich nicht nur Rechtsmittel gegen Bescheide zugänglich, die eine gewährte oder zuerkannte Leistung einstellen, kürzen oder widerrufen oder die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aussprechen. Wie die Aufschiebungspraxis des Verfassungsgerichtshofes zeigt (zB VfGH 13.10.1998, B 1241/98-16), kommt auch die Abweisung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen in Betracht, soweit nämlich Bindungswirkungen in anderen Zusammenhängen wie zB im Ausländerbeschäftigungs- oder im Aufenthaltsrecht eintreten. In diesem eingeschränkten Sinn sind schließlich auch Bescheide in jenen Fällen der Aufschiebung ihrer Wirkung fähig, in denen nach formloser Einstellung der Leistung erst nachträglich durch Bescheid über deren Rechtmäßigkeit abgesprochen oder der Leistungswerber auf die Möglichkeit verwiesen wird, darüber einen Bescheid zu erwirken. Daneben gibt es freilich auch Entscheidungen, die ihrer Natur nach einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind (wie etwa die Verweigerung der Streckung von Kontrollterminen).
Unterschiedliche Interessenlagen können daher insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht in Ansehung der Voraussetzungen für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung auch unterschiedliche Regelungen (wie etwa bei der Aberkennung von Leistungen) rechtfertigen. Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist § 56 Abs 2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben."Unterschiedliche Interessenlagen können daher insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht in Ansehung der Voraussetzungen für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung auch unterschiedliche Regelungen (wie etwa bei der Aberkennung von Leistungen) rechtfertigen. Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben."
§ 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 sieht im Gegensatz zu der aufgehobenen Vorgängerbestimmung keinen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor, da diese der Berufung nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zugesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass die Bestimmung den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entspricht: Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, sieht im Gegensatz zu der aufgehobenen Vorgängerbestimmung keinen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor, da diese der Berufung nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zugesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass die Bestimmung den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entspricht:
In seinem zu § 412 Abs. 2 ASVG idF BGBl Nr. 13/1962 ergangenen Erkenntnis vom 28. Februar 1992, G 293/91 ua, Slg. Nr. 13.003, hat der Verfassungsgerichtshof seine im Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. G 119/86, Slg. Nr. 11.196, für das Abgabenverfahren angestellten Erwägungen hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung auf das Administrativverfahren in der gesetzlichen Sozialversicherung (im Konkreten: über die Vorschreibung von Beiträgen) sinngemäß übertragen: Auch bezüglich solcher Administrativverfahren sei dem Gesetzgeber eine Interessenabwägung bei der Schaffung eines Systems aufgegeben, das (zwar) den regelmäßigen Zufluss von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger sicherstellt, die Beitragspflichtigen aber (dennoch) nicht einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko belastet.In seinem zu Paragraph 412, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962, ergangenen Erkenntnis vom 28. Februar 1992, G 293/91 ua, Slg. Nr. 13.003, hat der Verfassungsgerichtshof seine im Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. G 119/86, Slg. Nr. 11.196, für das Abgabenverfahren angestellten Erwägungen hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung auf das Administrativverfahren in der gesetzlichen Sozialversicherung (im Konkreten: über die Vorschreibung von Beiträgen) sinngemäß übertragen: Auch bezüglich solcher Administrativverfahren sei dem Gesetzgeber eine Interessenabwägung bei der Schaffung eines Systems aufgegeben, das (zwar) den regelmäßigen Zufluss von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger sicherstellt, die Beitragspflichtigen aber (dennoch) nicht einseitig mit dem Rechtsschutzrisiko belastet.
Nichts anderes kann hinsichtlich der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten, geht es hierbei doch darum, das Interesse des Einzelnen, dass er nicht mit der Einstellung von Leistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufung einseitig belastet werde, gegen das Interesse der Versichertengemeinschaft - und somit ein öffentliches Interesse - an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, abzuwägen.
Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 in verfassungskonformer Weise vorgenommen. Die Berufungsbehörde hat nämlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Kriterien des § 56 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AlVG erfüllt sind (das Wort "kann" im zweiten Satz der Bestimmung ist im gegebenen Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974).Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber in Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, in verfassungskonformer Weise vorgenommen. Die Berufungsbehörde hat nämlich die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Kriterien des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AlVG erfüllt sind (das Wort "kann" im zweiten Satz der Bestimmung ist im gegebenen Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326 aus 1974,).
Die aufschiebende Wirkung ist - wenn man von den hier nicht relevanten Normierungen des § 56 Abs. 2 Z. 1 und 2 AlVG absieht - nur dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Z. 3 AlVG bestehen. Diese Einschränkung berücksichtigt das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse insoweit besondere Bedeutung einräumt, macht er von seinem in der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs abgesteckten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch.Die aufschiebende Wirkung ist - wenn man von den hier nicht relevanten Normierungen des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AlVG absieht - nur dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG bestehen. Diese Einschränkung berücksichtigt das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse insoweit besondere Bedeutung einräumt, macht er von seinem in der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs abgesteckten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch.
Worin eine Verletzung des Art. 11 Abs. 2 B-VG liegen soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens nach dem AlVG (z.B. des schon genannten Interessenausgleiches, aber auch der Vielzahl der Verfahren nach diesem Gesetz - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, Zl. G 237/03 ua, VfSlg. 17.340/2004), keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der speziellen Verfahrensnorm des § 56 Abs. 2 AlVG im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG.Worin eine Verletzung des Artikel 11, Absatz 2, B-VG liegen soll, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der Besonderheiten des Verfahrens nach dem AlVG (z.B. des schon genannten Interessenausgleiches, aber auch der Vielzahl der Verfahren nach diesem Gesetz - vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, Zl. G 237/03 ua, VfSlg. 17.340 aus 2004,), keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der speziellen Verfahrensnorm des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG im Lichte des Artikel 11, Absatz 2, B-VG.
Soweit der Beschwerdeführer eine "Verknüpfung von Leistungsbezug und Kranken- und Unfallversicherung" behauptet, treffen schon die Prämissen seiner Ausführungen nicht zu:
Was die Unfallversicherung betrifft, so besteht sie gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 40a AlVG von vornherein nur für die Dauer und im Zusammenhang mit der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen und ist daher nicht schlechthin mit dem Leistungsbezug verbunden. Unfallheilbehandlungen auf Grund eines während des Bestehens einer Unfallversicherung eingetretenen Versicherungsfalls werden ebenso wenig durch das Leistungsende wegen Verhängung einer Sperrfrist berührt, wie Heilbehandlungen auf Kosten des Krankenversicherungsträgers auf Grund eines während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalls (vgl. § 122 Abs. 1 ASVG).Was die Unfallversicherung betrifft, so besteht sie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40 a, AlVG von vornherein nur für die Dauer und im Zusammenhang mit der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen und ist daher nicht schlechthin mit dem Leistungsbezug verbunden. Unfallheilbehandlungen auf Grund eines während des Bestehens einer Unfallversicherung eingetretenen Versicherungsfalls werden ebenso wenig durch das Leistungsende wegen Verhängung einer Sperrfrist berührt, wie Heilbehandlungen auf Kosten des Krankenversicherungsträgers auf Grund eines während der Versicherung eingetretenen Versicherungsfalls vergleiche , Paragraph 122, Absatz eins, ASVG).
Darüber hinaus stellt § 40 Abs. 3 AlVG iVm § 122 Abs. 2 ASVG sicher, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung auch noch 28 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung (zB infolge Ende des Leistungsbezuges) fortbesteht.Darüber hinaus stellt Paragraph 40, Absatz 3, AlVG in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 2, ASVG sicher, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung auch noch 28 Tage nach Beendigung der Pflichtversicherung (zB infolge Ende des Leistungsbezuges) fortbesteht.
Damit erweist sich schon die Prämisse des Beschwerdeführers, aus der er einen von ihm als menschenrechtswidrig eingestufte Gesetzeslage abzuleiten sucht, als unzutreffend. Soweit die 28 Tage nicht ausreichen sollten, zB eine neue krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, Leistungen - bei Fehlen der Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG - im Wege der Sozialhilfe (vgl. etwa die Krankenhilfe gemäß § 16 Wiener Sozialhilfegesetz) in Anspruch zu nehmen.Damit erweist sich schon die Prämisse des Beschwerdeführers, aus der er einen von ihm als menschenrechtswidrig eingestufte Gesetzeslage abzuleiten sucht, als unzutreffend. Soweit die 28 Tage nicht ausreichen sollten, zB eine neue krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden und aufzunehmen, besteht die Möglichkeit, Leistungen - bei Fehlen der Mittel für eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG - im Wege der Sozialhilfe vergleiche , etwa die Krankenhilfe gemäß Paragraph 16, Wiener Sozialhilfegesetz) in Anspruch zu nehmen.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen in Art 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist er auf den Beschluss der Europäischen Menschenrechtskommission vom 2. Dezember 1991, Zl. 17.200/1991 (Rechtssache Österreichische Schutzgemeinschaft für Nichtraucher und Rockenbauer) zu verweisen, wonach in einem Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz nicht über zivile Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden wird, sondern erst im entsprechenden Hauptverfahren. Daher fällt ein Verfahren wie das gegenständliche nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist er auf den Beschluss der Europäischen Menschenrechtskommission vom 2. Dezember 1991, Zl. 17.200 aus 1991, (Rechtssache Österreichische Schutzgemeinschaft für Nichtraucher und Rockenbauer) zu verweisen, wonach in einem Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz nicht über zivile Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers entschieden wird, sondern erst im entsprechenden Hauptverfahren. Daher fällt ein Verfahren wie das gegenständliche nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, ihm stehe angesichts des Umstands, dass seiner Berufung auf Grund der Regelung des § 56 Abs. 2 AlVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, keine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz im Sinne des Art. 13 EMRK zur Verfügung. Auch stelle § 56 Abs. 2 AlVG eine gemäß Art. 14 EMRK verpönte Diskriminierung wegen Armut dar, da sie gerade Notstandshilfebezieher gegenüber "sonstigen Beziehern von Arbeitslosengeld" zusätzlich benachteilige.Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, ihm stehe angesichts des Umstands, dass seiner Berufung auf Grund der Regelung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, keine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz im Sinne des Artikel 13, EMRK zur Verfügung. Auch stelle Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine gemäß Artikel 14, EMRK verpönte Diskriminierung wegen Armut dar, da sie gerade Notstandshilfebezieher gegenüber "sonstigen Beziehern von Arbeitslosengeld" zusätzlich benachteilige.
Für die Anwendung des Art. 13 bzw. des Art. 14 EMRK ist eine Verletzung von bzw. eine Benachteiligung bezüglich der Gewährung von in der EMRK festgelegten Rechten und Freiheiten Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Art. 3 bzw. Art 6 Abs. 1 EMRK. Nach dem oben Gesagten greift der angefochtene Bescheid nicht in diese Rechte ein, sodass auch keine Verletzung der Art. 13 und 14 EMRK gegeben sein kann.Für die Anwendung des Artikel 13, bzw. des Artikel 14, EMRK ist eine Verletzung von bzw. eine Benachteiligung bezüglich der Gewährung von in der EMRK festgelegten Rechten und Freiheiten Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Artikel 3, bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Nach dem oben Gesagten greift der angefochtene Bescheid nicht in diese Rechte ein, sodass auch keine Verletzung der Artikel 13 und 14 EMRK gegeben sein kann.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, G 78/99 u.a., Slg. Nr. 15.850, regt der Beschwerdeführer ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 10 Abs. 1 AlVG an, da der in dieser Norm geregelte Anspruchsverlust von mindestens sechs Wochen Strafcharakter habe und folglich verfassungswidrig sei.Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, G 78/99 u.a., Slg. Nr. 15.850, regt der Beschwerdeführer ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, AlVG an, da der in dieser Norm geregelte Anspruchsverlust von mindestens sechs Wochen Strafcharakter habe und folglich verfassungswidrig sei.
Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden. Im Übrigen ist die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist.Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden. Im Übrigen ist die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell, da Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.
Die Beschwerde betrifft ein Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz, welches, wie oben dargestellt, kein "civil right" im Sinne von Art 6 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand hat. Daher steht diese Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte somit im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Die Beschwerde betrifft ein Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz, welches, wie oben dargestellt, kein "civil right" im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, EMRK zum Gegenstand hat. Daher steht diese Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte somit im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 13. Mai 2009
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080285.X00Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011