Entscheidungsdatum
21.08.2015Norm
AlVG §10Spruch
W131 2112717-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Mag Andrea HAZIVAR als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.07.2015, zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iZm einer eine Sanktion gemäß § 10 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Mag Andrea HAZIVAR als Beisitzerin und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 17.07.2015, zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iZm einer eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.07.2015 in dessen Spruchpunkt B) im Zusammenhang mit dem dortigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen eine Sanktion gemäß § 10 AlVG mit der Maßgabe ersatzlos behoben, dass damit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion gemäß § 13 Abs 1 VwGVG wiederhergestellt ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.07.2015 in dessen Spruchpunkt B) im Zusammenhang mit dem dortigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG mit der Maßgabe ersatzlos behoben, dass damit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG wiederhergestellt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) steht in Notstandshilfebezug.
2. Die belangte Behörde Arbeitsmarktservice Tulln (= AMS) verfügte
mit dem auf einem Formularvordruck ausgestellten Bescheid vom 17.07.2015 den Verlust des Anspruchs der Bf auf Notstandshilfe von 13.07.2015 bis 06.09.2015 ohne Nachsichtserteilung gemäß § 10 Abs 3 AlVG (Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids) iZm einer Wiedereingliederungsmaßnahme und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt A) mit dem Spruchpunkt B) der gleichen Bescheidausfertigung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.mit dem auf einem Formularvordruck ausgestellten Bescheid vom 17.07.2015 den Verlust des Anspruchs der Bf auf Notstandshilfe von 13.07.2015 bis 06.09.2015 ohne Nachsichtserteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids) iZm einer Wiedereingliederungsmaßnahme und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt A) mit dem Spruchpunkt B) der gleichen Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.
Nach der Formularbegründung zum Ausspruch gemäß § 13 Abs 2 VwGVG würde der generalpräventive Zweck der Sanktion gemäß § 10 AlVG durch eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Sanktion unterlaufen werden.Nach der Formularbegründung zum Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG würde der generalpräventive Zweck der Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG durch eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Sanktion unterlaufen werden.
3. Die Bf brachte in ihrer Beschwerde vor, dass ihr am 03.07.2015 mitgeteilt worden wäre, dass es kein Problem darstellen würde, wenn sie ihren zweijährigen Sohn zu einem Augenarzttermin ins AKH begleiten würde. Sie habe daher am 13.07.2015 ihren Sohn ins AKH begleitet und um 08.28 Uhr den Verhinderungsgrund (offenbar bei der Kursleitung) telefonisch bekanntgegeben.
4. Im Akt sind bislang noch keine Ermittlungen zu allfälligen nach dem 13.07.2015 denkbar entstandenen Nachsichtsgründen gemäß § 10 Abs 3 AlVG dokumentiert, zumal ein diesbezüglicher Beobachtungszeitraum von jedenfalls einmal acht Wochen ab 13.07.2015 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen gewesen ist.4. Im Akt sind bislang noch keine Ermittlungen zu allfälligen nach dem 13.07.2015 denkbar entstandenen Nachsichtsgründen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dokumentiert, zumal ein diesbezüglicher Beobachtungszeitraum von jedenfalls einmal acht Wochen ab 13.07.2015 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen gewesen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Verwaltungsakt erliegt eine Niederschrift des AMS, datiert mit 03.07.2015, in welcher keine Aufzeichnungen über das von der Bf in der Beschwerde angezogene Kinderbetreuungsthema enthalten sind.
1.2. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters eine Niederschrift des AMS vom 15.07.2015, wonach die Bf angegeben hätte, dass sie nicht bereit wäre, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, weil es keine Busverbindung zu den erforderlichen Zeiten gäbe und zudem in den Ferien keine Kinderbetreuung verfügbar wäre.
1.3. Das AMS selbst hat einen Vermerk einer Mitarbeiterin vom 30.7.2015 in den Akt eingeordnet, worin die Fragestellung aufgezeigt wird, ob die Niederschrift vom 15.07.2015 oder aber die Beschwerdebehauptungen vom 28.07.2015 richtig wären.
Ein in diesem Vermerk erwähnter Mitarbeiter des Kursinstituts wurde ausweislich der Akten unter Einräumung des Fragerechts der Bf (iSv § 43 abs 4 AVG) an diesen bislang noch nicht zeugenschaftlich einvernommen.Ein in diesem Vermerk erwähnter Mitarbeiter des Kursinstituts wurde ausweislich der Akten unter Einräumung des Fragerechts der Bf (iSv Paragraph 43, abs 4 AVG) an diesen bislang noch nicht zeugenschaftlich einvernommen.
Gleichfalls ist ausweislich des vorgelegten Akts bislang die zeugenschaftliche und durch eine Niederschrift dokumentierte Einvernahme jener AMS - Mitarbeiterin durch die belangte Behörde - unter Wahrung der Fragerechte der Bf (iSv § 43 Abs 4 AVG) unterblieben, die die Niederschriften vom 03.07.2015 und 15.07.2015 angefertigt hat.Gleichfalls ist ausweislich des vorgelegten Akts bislang die zeugenschaftliche und durch eine Niederschrift dokumentierte Einvernahme jener AMS - Mitarbeiterin durch die belangte Behörde - unter Wahrung der Fragerechte der Bf (iSv Paragraph 43, Absatz 4, AVG) unterblieben, die die Niederschriften vom 03.07.2015 und 15.07.2015 angefertigt hat.
1.4. Im Verwaltungsakt sind keine Ermittlungen dokumentiert bzw können rein zeitlich teilweise auch noch nicht dokumentiert sein, ob sich allenfalls innerhalb einer in etwa achtwöchigen Beobachtungsfrist nach dem angelasteten Verhalten, das zur Sanktion gemäß § 10 AlVG führte, ein Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs 3 AlVG realisiert hat, obwohl die hier erkennende Gerichtsabteilung des BVwG gerichtsnotorisch seit dem Verfahren W131 2006201-1 und der dortigen öffentlich -- mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis ist, dass AMS - intern offenbar der erlassmäßig begründete bzw dokumentierte Verwaltungsbrauch besteht, im Falle zB einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme binnen acht Wochen ab dem zu sanktionierenden Sachverhalt Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG als zulässig anzusehen bzw diese auch auszuüben.1.4. Im Verwaltungsakt sind keine Ermittlungen dokumentiert bzw können rein zeitlich teilweise auch noch nicht dokumentiert sein, ob sich allenfalls innerhalb einer in etwa achtwöchigen Beobachtungsfrist nach dem angelasteten Verhalten, das zur Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG führte, ein Nachsichtsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG realisiert hat, obwohl die hier erkennende Gerichtsabteilung des BVwG gerichtsnotorisch seit dem Verfahren W131 2006201-1 und der dortigen öffentlich -- mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis ist, dass AMS - intern offenbar der erlassmäßig begründete bzw dokumentierte Verwaltungsbrauch besteht, im Falle zB einer nachträglichen Beschäftigungsaufnahme binnen acht Wochen ab dem zu sanktionierenden Sachverhalt Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG als zulässig anzusehen bzw diese auch auszuüben.
2. Beweiswürdigung:
Wenn § 13 Abs 5 VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normiert und der § 13 Abs 5 VwGVG zudem eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage gebietet, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels dz verifizierbarer Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Der Verfahrensgang und die sonstigen obigen ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich daher aus dem Akteninhalt.Wenn Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG die Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde als gesetzlich positivierte Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren normiert und der Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG zudem eine Entscheidung auf Grund der behördlich zur Vorlage gebrachten Aktenlage gebietet, bestanden für das BVwG rücksichtlich der vorgelegten Aktenstücke - mangels dz verifizierbarer Unvollständigkeit des Aktenmaterials - keine Zweifel am vorgelegten Aktenmaterial. Der Verfahrensgang und die sonstigen obigen ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich daher aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden, wie nachstehend näher begründet.3.1. Gemäß Paragraphen 6 und 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden, wie nachstehend näher begründet.
3.1.1. § 56 Abs 2 AlVG sieht iVm §§ 6ff BVwGG vor, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Senat aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden hat.3.1.1. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG sieht in Verbindung mit Paragraphen 6 f, f, BVwGG vor, dass bei Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS ein Senat aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden hat.
3.1.2. Das AMS hat gegenständlich gestützt auf § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen befristeten Leistungsausschluss zu Lasten des Bf als einer Notstandshilfebezieherin mit verfahrensrechtlichem Bescheid ausgeschlossen, der insoweit im Wesentlichen nur mit auf einem Formularvordruck enthaltenen Textbausteinen begründet ist.3.1.2. Das AMS hat gegenständlich gestützt auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen befristeten Leistungsausschluss zu Lasten des Bf als einer Notstandshilfebezieherin mit verfahrensrechtlichem Bescheid ausgeschlossen, der insoweit im Wesentlichen nur mit auf einem Formularvordruck enthaltenen Textbausteinen begründet ist.
3.1.3. Das BVwG hat gemäß § 13 Abs 5 VwGVG über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden und trifft damit gemäß § 13 Abs 5 VwGVG eine - inhaltliche - Beschwerdeentscheidung, die gemäß § 28 Abs 1 VwGVG in Erkenntnisform zu ergehen hat.3.1.3. Das BVwG hat gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden und trifft damit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG eine - inhaltliche - Beschwerdeentscheidung, die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Erkenntnisform zu ergehen hat.
3.1.4. Da durch die gemäß §§ 13 Abs 5 VwGVG ergehende Beschwerdeentscheidung betreffend die verwaltungsbehördlich verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das anderweitige, gesondert zu beurteilende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des bescheidmäßig verfügten Verlusts von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung in keiner Form in der Verfahrensgestaltung geleitet wird, sondern das Rechtsmittelverfahren betreffend den bescheidmäßig verfügten Anspruchsverlust vielmehr nur gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für ein - hier zu entscheidendes - Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ist, lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs 5 VwGVG in Form eines (bloßen) verfahrensleitenden Beschlusses gemäß § 9 Abs 1 BVwGG iVm § 31 Abs 2 VwGVG (iVm § 25a Abs 3 VwGG oder aber iVm § 88a Abs 3 VfGG) zu treffen.3.1.4. Da durch die gemäß Paragraphen 13, Absatz 5, VwGVG ergehende Beschwerdeentscheidung betreffend die verwaltungsbehördlich verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das anderweitige, gesondert zu beurteilende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des bescheidmäßig verfügten Verlusts von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung in keiner Form in der Verfahrensgestaltung geleitet wird, sondern das Rechtsmittelverfahren betreffend den bescheidmäßig verfügten Anspruchsverlust vielmehr nur gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für ein - hier zu entscheidendes - Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ist, lagen die Voraussetzungen nicht vor, um die Entscheidung über das Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Form eines (bloßen) verfahrensleitenden Beschlusses gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG oder aber in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG) zu treffen.
Vielmehr wird durch die Beschwerdestattgabe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer anderweitigen Beschwerde (gegen einen Sanktionsbescheid nach § 10 AlVG) mit der Maßgabe beseitigt, dass damit die Bf vorläufig so steht, wie sie stünde, wenn bislang kein Sanktionsbescheid ergangen wäre. Gerade durch diese bewirkte Rechtsfolge ist iSv VwGH Ro 2014/05/0089 kein bloß verfahrensleitender Beschluss mehr zulässig.Vielmehr wird durch die Beschwerdestattgabe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer anderweitigen Beschwerde (gegen einen Sanktionsbescheid nach Paragraph 10, AlVG) mit der Maßgabe beseitigt, dass damit die Bf vorläufig so steht, wie sie stünde, wenn bislang kein Sanktionsbescheid ergangen wäre. Gerade durch diese bewirkte Rechtsfolge ist iSv VwGH Ro 2014/05/0089 kein bloß verfahrensleitender Beschluss mehr zulässig.
Insoweit hatte das BVwG das vorgelegte Rechtsmittel iSd § 13 Abs 5 VwGVG - wiederholend - gemäß §§ 6, 7 und 9 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG im Senat zu erledigen.Insoweit hatte das BVwG das vorgelegte Rechtsmittel iSd Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - wiederholend - gemäß Paragraphen 6, 7 und 9 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG im Senat zu erledigen.
3.1.5. Infolge Verhinderung des erstgereihten fachkundigen Laienrichters der Arbeitgeberseite am 21.08.2015 war gemäß § 7 BVwGG gegenständlich die diesbezüglich erste Ersatzbeisitzerin zur Beschlussfassung beizuziehen.3.1.5. Infolge Verhinderung des erstgereihten fachkundigen Laienrichters der Arbeitgeberseite am 21.08.2015 war gemäß Paragraph 7, BVwGG gegenständlich die diesbezüglich erste Ersatzbeisitzerin zur Beschlussfassung beizuziehen.
Zu A) Beschwerdeentscheidung nach § 13 Abs 5 VwGVGZu A) Beschwerdeentscheidung nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG
3.2. Inhaltlich ist hinsichtlich des Spruchpunkts A) dieses Beschlusses zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach §§ 10 und 38 AlVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte.3.2. Inhaltlich ist hinsichtlich des Spruchpunkts A) dieses Beschlusses zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach Paragraphen 10 und 38 AlVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte.
Das AMS hat idZ bei der Vorlage des Rechtsmittels gemäß § 13 Abs 5 VwGVG darauf hingewiesen, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird.Das AMS hat idZ bei der Vorlage des Rechtsmittels gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG darauf hingewiesen, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird.
3.3. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 ua, die Kassation des § 56 Abs 3 AlVG tragend, wie folgt ausgeführt:3.3. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74 aus 2014, ua, die Kassation des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG tragend, wie folgt ausgeführt:
[...] Trotz dieser für sich genommen erheblichen Gesichtspunkte entspricht
die Regelung nicht dem Kriterium [...],
weil sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität
des Rechtsschutzes insoweit widerspricht, als sie dem Interesse des
einzelnen Versicherten, nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet zu werden, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511/1999 und dieRechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe nur VfSlg. 15.511 aus 1999, und die
dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), nicht hinreichend
Rechnung trägt. [...]
3.4. Wenn -vergleichbar zu den Sanktionen gemäß § 10 Abs 1 AlVG - Verwaltungsstrafen typische Sanktionen für verwaltungsrechtswidriges Handeln sind, ist an die hinter § 41 VwGVG stehende Wertung zu erinnern, wonach vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung in der Verwaltungsstrafsache niemals eine verwaltungsbehördlich verhängte (Straf-) Sanktion vollzogen werden darf. Dort sind zudem zwecks Einzelfallgerechtigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen.3.4. Wenn -vergleichbar zu den Sanktionen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG - Verwaltungsstrafen typische Sanktionen für verwaltungsrechtswidriges Handeln sind, ist an die hinter Paragraph 41, VwGVG stehende Wertung zu erinnern, wonach vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung in der Verwaltungsstrafsache niemals eine verwaltungsbehördlich verhängte (Straf-) Sanktion vollzogen werden darf. Dort sind zudem zwecks Einzelfallgerechtigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Sorgepflichten bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen.
Das AMS betont in seinem Bescheidformular nunmehr vergleichend selbst den Zweck der Generalprävention der Sanktion und verwendet insoweit einen für Rechtsfolgen mit Strafcharakter typischen Begriff.
3.5. Dem erkennenden Senat erscheint es daher geboten,
dass einerseits eine Sanktion nach § 10 AlVG, die den Bf zumindest einmal vergleichbar zu einer nicht geringfügigen Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in seiner Lebensgestaltung trifft und treffen wird;dass einerseits eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG, die den Bf zumindest einmal vergleichbar zu einer nicht geringfügigen Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung in seiner Lebensgestaltung trifft und treffen wird;
und andererseits eben eine Verwaltungstrafsanktion nach VStG
- hie etliche hunderte Euro, wenn nicht sogar mehr Notstandshilfeentzug, da eine (sehr oft auch geringere) Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung -
sachorientiert insbesondere bei nicht vollständig geklärter Tatsachenlage unter Rechtsschutzgesichtspunkten gleichheitskonform gleich behandelt werden, zumal nicht nur Verwaltungsstrafverfahren, sondern jedenfalls auch (strittige) Leistungsansprüche aus dem AlVG in den Schutzbereich des Art 6 MRK fallen; womit immer ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK erforderlich ist.sachorientiert insbesondere bei nicht vollständig geklärter Tatsachenlage unter Rechtsschutzgesichtspunkten gleichheitskonform gleich behandelt werden, zumal nicht nur Verwaltungsstrafverfahren, sondern jedenfalls auch (strittige) Leistungsansprüche aus dem AlVG in den Schutzbereich des Artikel 6, MRK fallen; womit immer ein faires Verfahren iSd Artikel 6, MRK erforderlich ist.
3.6. Im Rahmen der inhaltlichen Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG sind durch das BVwG die Kriterien des § 13 Abs 2 VwGVG heranzuziehen.3.6. Im Rahmen der inhaltlichen Beschwerdeentscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG sind durch das BVwG die Kriterien des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG heranzuziehen.
Verfahrensrechtlich ist idZ festzuhalten, dass der Gesetzgeber des VwGVG (und auch des AlVG) davon Abstand genommen hat, ein Neuerungsverbot für das Beschwerdeverfahren zu normieren; zum VwGVG siehe insoweit zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rzz 560f. Dies mag mitunter verfahrensunökonomisch erscheinen, ist jedoch dz wohl als positive Rechtslage zu sehen.
Nach dem Beschwerdevorbringen, das nach § 13 Abs 5 VwGVG nunmehr als Akteninhalt Entscheidungsgrundlage des BVwG ist, hat der Bf im Beschwerdeverfahren Tatsachen iZm einem Anruf am 13.07.2015 und einem angeblich dort erhaltenen "o k" iZm der Nichtteilnahme vorgebracht, die denkmöglich im Falle deren Überprüfung und Konkretisierung bedeuten könnten, dass die Bf einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG hätte, womit eine Sanktion unzulässig wäre.Nach dem Beschwerdevorbringen, das nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nunmehr als Akteninhalt Entscheidungsgrundlage des BVwG ist, hat der Bf im Beschwerdeverfahren Tatsachen iZm einem Anruf am 13.07.2015 und einem angeblich dort erhaltenen "o k" iZm der Nichtteilnahme vorgebracht, die denkmöglich im Falle deren Überprüfung und Konkretisierung bedeuten könnten, dass die Bf einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG hätte, womit eine Sanktion unzulässig wäre.
Es erscheint zudem nach wie vor denkbar, dass die Bf zB innerhalb von acht Wochen ab dem 13.07.2015 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnehmen könnte, womit die Sanktion gemäß § 10 Abs 3 AlVG zu entfallen haben könnte.Es erscheint zudem nach wie vor denkbar, dass die Bf zB innerhalb von acht Wochen ab dem 13.07.2015 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnehmen könnte, womit die Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu entfallen haben könnte.
3.7. Zulässig ist die Aberkennung nach § 13 Abs 2 VwGVG nur dann, wenn der vorzeitige Vollzug (hier) des Sanktionsbescheids nach § 10 AlVG unter Berücksichtigung der im Gesetz rechtserheblich genannten Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.3.7. Zulässig ist die Aberkennung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nur dann, wenn der vorzeitige Vollzug (hier) des Sanktionsbescheids nach Paragraph 10, AlVG unter Berücksichtigung der im Gesetz rechtserheblich genannten Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.
Nach hier angelegter Auffassung überwiegt aber das im Rechtsstaatsprinzip verankerte öffentliche Interesse, dass grundsätzlich vor endgültiger Sanktionsfestsetzung durch den Staat die Sanktion nicht vollzogen wird, siehe dazu das obzitierte VfGH - Erk, sämtliche entgegen stehenden öffentlichen Interessen und insb auch das Interesse an der Vermeidung von Einbringungsschwierigkeiten beim AMS, zumal ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK zumindest verlangt, dass die für den Standpunkt des Sanktionsbelasteten sprechenden und verfügbaren Beweismittel zuvor rechtsstaatlich verwertet und berücksichtigt worden sind.Nach hier angelegter Auffassung überwiegt aber das im Rechtsstaatsprinzip verankerte öffentliche Interesse, dass grundsätzlich vor endgültiger Sanktionsfestsetzung durch den Staat die Sanktion nicht vollzogen wird, siehe dazu das obzitierte VfGH - Erk, sämtliche entgegen stehenden öffentlichen Interessen und insb auch das Interesse an der Vermeidung von Einbringungsschwierigkeiten beim AMS, zumal ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK zumindest verlangt, dass die für den Standpunkt des Sanktionsbelasteten sprechenden und verfügbaren Beweismittel zuvor rechtsstaatlich verwertet und berücksichtigt worden sind.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion gemäß § 10 AlVG erscheint zudem auch vor dem Hintergrund des Fairnessgebots des Art 47 GRC angebracht, da Art 6 MRK und der sich aus Art 1 1.ZPMRK wohl ergebende vermögensrechtliche Anspruchsschutz über Art 6 Abs 3 EUV wiederum als Bestandteile des Unionsrechts bewerten sind, siehe idZ zudem auch die grundsätzlichen Wertungen des Art 34 GRC.Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG erscheint zudem auch vor dem Hintergrund des Fairnessgebots des Artikel 47, GRC angebracht, da Artikel 6, MRK und der sich aus Artikel eins, 1.ZPMRK wohl ergebende vermögensrechtliche Anspruchsschutz über Artikel 6, Absatz 3, EUV wiederum als Bestandteile des Unionsrechts bewerten sind, siehe idZ zudem auch die grundsätzlichen Wertungen des Artikel 34, GRC.
Das dem Grunde nach anzuerkennende öffentliche Interesse an der Disziplinierung von Leistungsbeziehern bei von diesen zu verantwortenden AlVG - Widrigkeiten durch Sanktionen, wie zB den zeitweiligen Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG, ist dabei nach hier angelegter Auffassung auch noch dann gewahrt, wenn eine Sanktion erst nach deren endgültiger Verhängung, wie zB durch eine abweisliche Beschwerdeentscheidung durch das BVwG, vollzogen wird.Das dem Grunde nach anzuerkennende öffentliche Interesse an der Disziplinierung von Leistungsbeziehern bei von diesen zu verantwortenden AlVG - Widrigkeiten durch Sanktionen, wie zB den zeitweiligen Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG, ist dabei nach hier angelegter Auffassung auch noch dann gewahrt, wenn eine Sanktion erst nach deren endgültiger Verhängung, wie zB durch eine abweisliche Beschwerdeentscheidung durch das BVwG, vollzogen wird.
IdZ wiederum wertend vergleichend: Eine Geldstrafe nach VStG wird auch erst dann vollzogen, wenn das Verwaltungsgericht bestätigend entscheiden hat, ohne dass dadurch die insoweit fragliche Geldstrafe ihres Sanktionscharakters verlustig ginge.
3.8. Zusammenfassend können rücksichtlich der zulässigen Neuerungen der Bf in der Beschwerdeschrift und zusätzlich iVm dem noch nicht abgelaufenen angemessenen Beobachtungszeitraums nach dem Sanktionssachverhalt iZm § 10 Abs 3 AlVG beim derzeit in den vorgelegten Akten dokumentierten Ermittlungsstand des AMS keine Interessen erkannt werden, die den Vollzug der bescheidmäßig im Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung vom 17.07.2015 verhängten Sanktion als wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lassen.3.8. Zusammenfassend können rücksichtlich der zulässigen Neuerungen der Bf in der Beschwerdeschrift und zusätzlich in Verbindung mit dem noch nicht abgelaufenen angemessenen Beobachtungszeitraums nach dem Sanktionssachverhalt iZm Paragraph 10, Absatz 3, AlVG beim derzeit in den vorgelegten Akten dokumentierten Ermittlungsstand des AMS keine Interessen erkannt werden, die den Vollzug der bescheidmäßig im Spruchpunkt A) der Bescheidausfertigung vom 17.07.2015 verhängten Sanktion als wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen lassen.
Der bescheidförmige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war deshalb gemäß § 13 Abs 2 und 5 VwGVG aufzuheben, womit der Beschwerde gegen die nach §§ 38 iVm 10 AlVG verhängte Sanktion wiederum gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Der bescheidförmige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war deshalb gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG aufzuheben, womit der Beschwerde gegen die nach Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG verhängte Sanktion wiederum gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
3.9. Klarstellend wird angemerkt, dass nach dem Kenntnisstand des BVwG aus dem - anderweitigen - Beschwerdeverfahren W131 2006201-1 gemäß dortigen Verhandlungsangaben der AMS - Vertretung innerhalb der AMS - Organisation derzeit ein Erlass besteht, wonach eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG grundsätzlich insb dann erfolgt, wenn ein dem Grunde nach Sanktionsbelasteter innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des sanktionstragenden Sachverhalts eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnimmt. Erlässe binden das AMS bei seiner Rechtsanwendung innerhalb der gesetzlichen Grenzen durch das Gebot der Gleichbehandlung von Verwaltungsbetroffenen gemäß Art 2 StGG bzw gemäß Verfassungsgesetz BGBl 1973/390.3.9. Klarstellend wird angemerkt, dass nach dem Kenntnisstand des BVwG aus dem - anderweitigen - Beschwerdeverfahren W131 2006201-1 gemäß dortigen Verhandlungsangaben der AMS - Vertretung innerhalb der AMS - Organisation derzeit ein Erlass besteht, wonach eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG grundsätzlich insb dann erfolgt, wenn ein dem Grunde nach Sanktionsbelasteter innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des sanktionstragenden Sachverhalts eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufnimmt. Erlässe binden das AMS bei seiner Rechtsanwendung innerhalb der gesetzlichen Grenzen durch das Gebot der Gleichbehandlung von Verwaltungsbetroffenen gemäß Artikel 2, StGG bzw gemäß Verfassungsgesetz BGBl 1973/390.
Wenn daher gegenständlich der sanktionstragende Vorwurf in der Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ab 13.07.2015 besteht, kann der für die Frage der Nachsicht relevante Beobachtungszeitraum - von nach Auffassung des erkennenden Senats des BVwG mitunter auch länger als acht Wochen nach dem zu sanktionierenden Ereignis - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 17.07.2015 noch gar nicht abgelaufen gewesen sein, womit der Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids, über den hier noch nicht formell zu erkennen ist, insb insoweit mit Ermittlungsmangelhaftigkeit behaftet ist, was wiederum gegen einen bereits jetzt erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt B) des angefochtene Bescheids spricht.
3.10. Sofern das AMS gelegentlich der Beschwerdevorlage die zu wenig erfolgte Konkretisierung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rügt, ohne dass die Bf ausweislich des § 13 Abs 5 VwGVG diesbezüglich gehört hätte werden dürfen, ist festzuhalten, dass im vorgelegten Aktenmaterial nicht ersichtlich ist, dass die unvertretene Bf über die nach AMS - Auffassung gebotene Konkretisierungsnotwendigkeit vom AMS entsprechend manuduziert worden wäre.3.10. Sofern das AMS gelegentlich der Beschwerdevorlage die zu wenig erfolgte Konkretisierung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rügt, ohne dass die Bf ausweislich des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG diesbezüglich gehört hätte werden dürfen, ist festzuhalten, dass im vorgelegten Aktenmaterial nicht ersichtlich ist, dass die unvertretene Bf über die nach AMS - Auffassung gebotene Konkretisierungsnotwendigkeit vom AMS entsprechend manuduziert worden wäre.
Die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält jedenfalls keine derartige ausreichende Manuduktion nach § 13a AVG.Die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält jedenfalls keine derartige ausreichende Manuduktion nach Paragraph 13 a, AVG.
Das BVwG konnte die für das Gericht entscheidungstragenden Tatsachen (fehlende gehörige Sachverhaltsermittlung durch das AMS) wiederum ohnehin ohne weitere ausdrückliche Konkretisierung hinreichend erkennen.
IdZ: Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 13 Abs 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden, womit für die vorliegende Entscheidung ergänzende Ermittlungen des BVwG keinesfalls geboten oder zulässig (gewesen) wären.IdZ: Das BVwG hatte gegenständlich gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden, womit für die vorliegende Entscheidung ergänzende Ermittlungen des BVwG keinesfalls geboten oder zulässig (gewesen) wären.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung des BVwG ist zulässig, weil eine verfestigte Rsp des VwGH dahin noch nicht vorliegt, ob die - sozialgestaltende - iZm Anspruchsverlusten gemäß AlVG idR unmittelbar in die grundlegende Lebenshaltungssituation eines Beschwerdeführers eingreifende Beschwerdeentscheidung gemäß § 13 Abs 5 VwGVG im Senat nach § 56 Abs 2 AlVG zu treffen ist; ober als bloßer verfahrensleitender Beschluss gemäß § 9 BVwGG durch den Einzelrichter. Dies erscheint va auch deshalb als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil insoweit das verfassungsrechtlich determinierte Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage steht und judikativ auf Verwaltungsgerichtsebene dz auch anderes als hier vertreten wird.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung des BVwG ist zulässig, weil eine verfestigte Rsp des VwGH dahin noch nicht vorliegt, ob die - sozialgestaltende - iZm Anspruchsverlusten gemäß AlVG idR unmittelbar in die grundlegende Lebenshaltungssituation eines Beschwerdeführers eingreifende Beschwerdeentscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG im Senat nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zu treffen ist; ober als bloßer verfahrensleitender Beschluss gemäß Paragraph 9, BVwGG durch den Einzelrichter. Dies erscheint va auch deshalb als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil insoweit das verfassungsrechtlich determinierte Recht auf den gesetzlichen Richter in Frage steht und judikativ auf Verwaltungsgerichtsebene dz auch anderes als hier vertreten wird.
Zudem dokumentiert der formularvordrucksmäßig am 17.07.2015 verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vom gesamten AMS - gerichtsnotorisch dz generell - geübte Rechtsanwendungspraxis gemäß § 13 Abs 2 VwGVG, womit die Frage der Zulässigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "aus generalpräventiven Gründen" ohne Einzelfallprüfung bei Beschwerden gegen auf § 10 AlVG gestützte Sanktionsbescheide mangels diesbezüglich gefestigter Rsp des VwGH zu diesem Thema von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. MaW liegt auch deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher bzw grundlegender Bedeutung dahin vor, inwieweit das AMS nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung iZm Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach § 10 AlVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell gemäß § 13 Abs 2 AlVG rechtserheblichen Interessen gehörig zu ermitteln.Zudem dokumentiert der formularvordrucksmäßig am 17.07.2015 verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine vom gesamten AMS - gerichtsnotorisch dz generell - geübte Rechtsanwendungspraxis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, womit die Frage der Zulässigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung "aus generalpräventiven Gründen" ohne Einzelfallprüfung bei Beschwerden gegen auf Paragraph 10, AlVG gestützte Sanktionsbescheide mangels diesbezüglich gefestigter Rsp des VwGH zu diesem Thema von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. MaW liegt auch deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher bzw grundlegender Bedeutung dahin vor, inwieweit das AMS nach Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG durch den VfGH dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung iZm Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach Paragraph 10, AlVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AlVG rechtserheblichen Interessen gehörig zu ermitteln.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2112717.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015