Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechti... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 09.03.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 10.03.2012 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt: 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.04.2013 Arbeitslosengeld und in der Folge ab 06.05.2014 mit wenigen Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 15). 1.2. Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 19.06.2015, Zahl: 9551010177, wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde im Spruchpunkt 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.05.2015 bi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße vom 26.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 30.06.2015 bis 01.07.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe eine vom Arbei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.07.2015, GZ XXXX , wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 26.05.2015 bis 06.07.2015 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid vom 01.07.2015, GZ römisch 40 , wurde im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Schwechat vom 08.04.2015 wurde im Spruchpunkt A.) der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 12.05.2015 ausgesprochen. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korneuburg (im Folgenden: Arbeitsmarktservice) vom XXXX wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 29.04.2015 bis zum 09.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Korneuburg (im Fo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 18.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 12.05.2015 bis 22.06.2015 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 28.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.05.2015 bis 23.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 28.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 21.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 22.04.2015, wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ausgesprochen. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 21.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 38... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 29.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis 07.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 29.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 09.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 08.06.2015 bis 08.07.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 09.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Frühere Verfahren: a) In XXXX: 1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, verfügt über einen von der -XXXX ausgestellten Freiballonfahrerschein, Nr. XXXX. Aufgrund dieser Lizenz wurde dem Beschwerdeführer in XXXX erstmals 1. Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, verfügt über einen von der -XXXX ausgestellten Freiballonfahrerschein, Nr. römisch 40 . Aufgrund dieser Lizenz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.03.2015 bis 13.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergas... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 14.04.2015 bis 25.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 19.05.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 08.05.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 18.03.2015 - 12.05.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesproch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices St. Pölten vom 02.02.2015 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 07.01.2015 bis 17.02.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt XXXX Deutschkur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.04.2015, GZ XXXX, wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum von 02.04.2015 bis 13.05.2015 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid vom 28.04.2015, GZ römisch 40 , wurde im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX im Beschwerdeverfahren vertreten durch Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Leopoldstraße 11a, 80802 München, Deutschland, in der Folge als Antragstellerin bezeichnet, beantragte beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG, Traisengasse 5, 1200 Wien, in der Folge belangte Behörde genannt, die Zulassung der Arzneispezialität Bendamustin 2,5 mg/ml Pulver für ein ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Gz. 47.736/1/2009, hat dieses festgestellt, dass die Erhaltung der Bauernhofanlage (bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) so gen. XXXX; in XXXX, Gemeinde Mariapfarr, Ger.- und pol.Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX, GB 58011 Mariapfarr gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. 1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.1.2009, Gz. 47.736/1/200... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegenstand des Grundverfahrens sind folgende Objekte: Feinwalzwerk und Gießerei (im Beschluss kurz: Gießerei) des Stahlwerks XXXX in Leoben, XXXX, GB 60303 Donauwitz. Feinwalzwerk und Gießerei (im Beschluss kurz: Gießerei) des Stahlwerks römisch 40 in Leoben, römisch 40 , GB 60303 Donauwitz. Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war und ist immer noch die XXXX (im Beschluss: Beschwerdefü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: "AMS") vom 16.04.2015 wurde der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 12.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt (Spruchpunkt A). 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: "AMS") vom 16.04.2015 wurde der Verlust des Anspruc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit dem ersten Spruchpunkt des Bescheides vom 30.12.2012, Zl. 54.042/2/2012, ausgesprochen, dass die Erhaltung des Wohnhauses, XXXX, in Wien 2., XXXX, GB 01657 Leopoldstadt (im Erkenntnis kurz: Objekt) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. 1. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die XXXX, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Preu Bohlig & Partner Partnerschaftsgesellschaft, Leopoldstraße 11a, 80802 München, Deutschland, in der Folge als Antragstellerin bezeichnet, beantragte beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG, Traisengasse 5, 1200 Wien, in der Folge belangte Behörde genannt, die Zulassung der Arzneispezialität Bendalkyl 2,5 mg/ml Pulver für ein Konzentrat zur Herstell... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die XXXX, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Preu Bohlig & Partner Partnerschaftsgesellschaft, Leopoldstraße 11a, 80802 München, Deutschland, in der Folge als Antragstellerin bezeichnet, beantragte beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG, Traisengasse 5, 1200 Wien, in der Folge belangte Behörde genannt, die Zulassung der Arzneispezialität Bendinfus 2,5 mg/ml Pulver für ein Konzentrat zur Herstell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Tulln vom 01.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 23.03.2015 bis 17.05.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ab 23.03.2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 23.03.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 29.01.2015 - 11.03.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 20.03.2015 bis 30.04.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 07.04.2015 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arb... mehr lesen...