TE Bvwg Beschluss 2015/8/6 W162 2111455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2015
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Entscheidungsdatum

06.08.2015

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W162 2111455-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, SVNr.: XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße vom XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Spruchpunkt A)) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , SVNr.: römisch 40 , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße vom römisch 40 betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Spruchpunkt A)) beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde im Spruchpunkt1. Mit angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde im Spruchpunkt

A) gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.05.2015 bis zum 29.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.A) gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.05.2015 bis zum 29.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend führte das Arbeitsmarktservice - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare, Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.Begründend führte das Arbeitsmarktservice - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare, Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.

Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides des Arbeitsmarktservices vom XXXX wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen.Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides des Arbeitsmarktservices vom römisch 40 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, ausgeschlossen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

Im Bescheid vom XXXX findet sich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Gechäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden könne. Sie müsse den angefochtenen Bescheid, die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (sowie allenfalls eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung), das Begehren und Angaben zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, bezeichnen.Im Bescheid vom römisch 40 findet sich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Gechäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden könne. Sie müsse den angefochtenen Bescheid, die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (sowie allenfalls eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung), das Begehren und Angaben zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, bezeichnen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 17.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

3. Die gegenständliche (wohl gegen beide Spruchpunkte des Bescheides gerichtete) Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 21.07.2015 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die gegenständliche (wohl gegen beide Spruchpunkte des Bescheides gerichtete) Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehe, am 21.07.2015 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides als Sachverhalt festgestellt.

Das bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld stattfindende Beschwerdevorverfahren ist noch nicht abgeschlossen und hat die Behörde ausdrücklich bekanntgegeben, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B)) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B)) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31)."Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lediglich und ausschließlich damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpra¿ventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür aus den übermittelten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte ergeben.

Mangels vom Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße durchgeführter individueller Interessensabwägung war der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss über Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 26.06.2015 eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung in der Hauptsache (Spruchpunkt A)) nicht vorweg genommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2111455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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