Entscheidungsdatum
07.08.2015Norm
AlVG §24Spruch
L510 2111687-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 01.07.2015, GZ: XXXX , betreffend Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (Spruchpunkt A) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 01.07.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf des Bezuges der Notstandshilfe und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe (Spruchpunkt A) beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 6.482,98 verpflichtet.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 6.482,98 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger im o. a. Zeitraum bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und Einkünfte erzielt habe, welche über der Geringfügigkeitsgrenze lägen und Arbeitslosigkeit somit nicht vorläge.
2. Mit Mail (eAMS) vom 27.04.2015 wurde seitens der bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und dessen Behebung beantragt.
3. Mit Bescheid vom 01.07.2015, GZ: XXXX , hat das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise statt gegeben und festgestellt, dass die Notstandshilfe in der Höhe von Euro 6.207,32 rückgefordert wird (Spruchpunkt I.).3. Mit Bescheid vom 01.07.2015, GZ: römisch 40 , hat das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP vom 27.04.2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG teilweise statt gegeben und festgestellt, dass die Notstandshilfe in der Höhe von Euro 6.207,32 rückgefordert wird (Spruchpunkt römisch eins.).
In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gegenständlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gegenständlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Mit Mail vom 22.07.2015 brachte die bP gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Sie verwies auf die bereits eingebrachte Beschwerde und führte aus, dass sie ein Wiedereinsetzungsverfahren beim Finanzamt eingebracht habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbrechen.
5. Am 05.08.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass das AMS im gegenständlichen Einzelfall zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen hat.Festgestellt wird, dass das AMS im gegenständlichen Einzelfall zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen hat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.Eine solche Senatszuständigkeit sieht Paragraph 56, Absatz 2, AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31)."Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung gegenständlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werden würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in dieser Sache zu Gunsten der bP nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Nach Ansicht des zuständigen Richters ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt im gegenständlichen Einzelfall Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im hier vorliegenden Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. So ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf der bP einerseits, dass diese seit etwa Mitte 2003 nur mit wenigen Ausnahmen und wenn dann nur kurzfristig berufstätig war. Darüber hinaus stand sie laufend im Bezug von Leistungen durch das AMS.
Demgegenüber ergeben sich aus den vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden folgende Einkommen:
Für das Jahr 2009 Euro 26.872,20
Für das Jahr 2010 Euro 35.662,49
Für das Jahr 2012 Euro 28.395,20
Ersichtlich ist somit, dass nach gegenständlichem Faktenstand die bP trotz nicht unerheblicher Einkünfte stets Leistungen des AMS in Anspruch nahm, welche nunmehr rückgefordert werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch das AMS nicht nur der verfahrensgegenständliche Betrag von Euro 6.207,32 sondern gleichzeitig in anderen im Akt befindlichen Verfahren wegen gleichgelagerten Sachverhalten Euro 1.876,11 und Euro 6.996,29 rückgefordert werden. Es ist gegenständlich somit davon auszugehen, dass bei einem Aufschub der Rückforderung des Betrages die Möglichkeit eines Nachteils des öffentlichen Wohls (vom AMS als Versicherungsgemeinschaft bezeichnet) jedenfalls durch die Verzögerung der Einbringung gegeben wäre.
Bei einer Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der bP und den öffentlichen Interessen im Sinne eines nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehenden missbräuchlichen Gebrauchs des Arbeitslosenversicherungsrechts sind gegenständlich neben den Darlegungen des AMS, welchen nicht entgegen zu treten ist, auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen. So soll die bP künftig davon abgehalten werden, trotz der Erzielung von Einkünften Ansprüche beim AMS geltend zu machen, welche erst wieder in einem umfangreichen Verfahren rückgefordert werden müssen, was durch den sofortige Vollzug der Rückforderung durchaus erreicht werden kann. Seitens der bP wird im Verfahren in Bezug auf ihr Rechtsschutzinteresse entgegen gehalten, dass sie ein Wiedereinsetzungsverfahren beim Finanzamt eingebracht habe. Etwaige Erfolgsaussichten dieses Verfahrens werden jedoch durch die im Akt befindliche Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes insofern relativiert, als einerseits rechtlich festgestellt wird, dass nach dem Erkenntnis des VwGH v. 27.09.2012, Zl. 2012/16/0082, eine PDF-Datei, die als Anhang mit Email übermittelt wird, keine Eingabe ist und andererseits in freier Beweiswürdigung nach Durchführung entsprechender Erhebungen über das Bundesrechenzentrum Wien festzustellen gewesen sei, dass der seitens der bP behauptete Faxeingang tatsächlich nicht stattgefunden habe. Gegenständlich kann somit nicht erblickt werden, dass eine entsprechende Abwägung der angeführten Interessen zu Gunsten der bP zu werten wäre.
Dem AMS wird somit in seiner Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren nicht entgegen getreten.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich die Vornahme ergänzender Feststellungen verbietet, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass sich die Vornahme ergänzender Feststellungen verbietet, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich somit bei seiner Entscheidung auf die vorliegenden Informationen. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Rückforderung notwendig ist, um vermeidbare Verzögerungen zu verhindern.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, weshalb die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden, weshalb die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2111687.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015