TE Bvwg Beschluss 2015/6/3 W170 2000755-1

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Veröffentlicht am 03.06.2015
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Entscheidungsdatum

03.06.2015

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §22 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W170 2000755-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Leoben) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Leoben) beschlossen:

A) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der XXXX, vertretenA) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der römisch 40 , vertreten

durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wird gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG in Bezug auf die Gießerei des Stahlwerks XXXX in Leoben, XXXX, GB 60303 Donauwitz, ausgeschlossen.durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wird gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG in Bezug auf die Gießerei des Stahlwerks römisch 40 in Leoben, römisch 40 , GB 60303 Donauwitz, ausgeschlossen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Grundverfahrens sind folgende Objekte:

Feinwalzwerk und Gießerei (im Beschluss kurz: Gießerei) des Stahlwerks XXXX in Leoben, XXXX, GB 60303 Donauwitz.Feinwalzwerk und Gießerei (im Beschluss kurz: Gießerei) des Stahlwerks römisch 40 in Leoben, römisch 40 , GB 60303 Donauwitz.

Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war und ist immer noch die XXXX (im Beschluss: Beschwerdeführerin)Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war und ist immer noch die römisch 40 (im Beschluss: Beschwerdeführerin)

2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß Paragraphen eins, 3, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde am 30.9.2010 der Beschwerdeführerin zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, dieses wurde am 14.10.2010 zur Post gegeben.

4. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 1.6.2015, Gz. BDA-43047.obj/0001-STMK/2015, ersuchte dieses, die aufschiebende Wirkung der (nunmehrigen) Beschwerde abzuerkennen (richtig: auszuschließen), da beabsichtigt sei, die Gießerei im Juni 2015 abzubrechen. Beigelegt war ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin, in dem dieser dem Bundesdenkmalamt die weiteren Pläne der Beschwerdeführerin zur Entwicklung des Stahlwerkes darlegte und unter anderem auch ausführte, dass die Gießerei im Juni 2015 abgebrochen werden solle.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 2.6.2015 Kontakt mit der zuständigen Baubehörde der Stadtgemeinde Leoben aufgenommen. Laut dieser besteht ein Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leoben vom 24.3.2015,

Gz. BAB-2015-19, für das Grundstück Gst. Nr. XXXX; laut den im Akt inliegenden Plänen handelt es sich hierbei um die Gießerei, die auf den Plänen unter der Gst.Nr. .394 geführt wird.Gz. BAB-2015-19, für das Grundstück Gst. Nr. römisch 40 ; laut den im Akt inliegenden Plänen handelt es sich hierbei um die Gießerei, die auf den Plänen unter der Gst.Nr. .394 geführt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 - in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im vorliegenden Fall war bis Ende des 31.12.2013 ein Berufungsverfahren gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes anhängig, da gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 14.10.2010 eine Berufung ergriffen wurde und dieses noch nicht erledigt war. Dieses Verfahren ging mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über und wird von diesem zu entscheiden sein. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, - in Folge: DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im vorliegenden Fall war bis Ende des 31.12.2013 ein Berufungsverfahren gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes anhängig, da gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 14.10.2010 eine Berufung ergriffen wurde und dieses noch nicht erledigt war. Dieses Verfahren ging mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über und wird von diesem zu entscheiden sein. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Der gegenständliche Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde am 30.9.2010 durch Zustellung erlassen; die (nunmehrige) Beschwerde wurde (als Berufung)am 14.10.2010 zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Eine solche Beschwerde liegt im gegenständlichen Verfahren vor.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Eine solche Beschwerde liegt im gegenständlichen Verfahren vor.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das zuständige Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - in einem Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den §§ 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses - das kann ist wohl als hat zu lesen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 22, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.Aus der Systematik des VwGVG und aus den Erläuternden Bemerkungen zu den Paragraphen 13 und 22 VwGVG ergibt sich, dass bis zur Vorlage der Beschwerde (also im Vorverfahren der Verwaltungsbehörden nach den Paragraphen 11 bis 16 VwGVG) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben durch die Behörde nach Paragraph 13, VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß Paragraph 22, VwGVG zu erfolgen hat. Da die Behörde die Akte jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat und dieses - wie oben ausgeführt - auch zur Führung des Verfahrens zuständig ist, hat dieses - das kann ist wohl als hat zu lesen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen (siehe diesbezüglich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 22,, K7) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.

3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich § 22 Abs. 2 VwGVG vom ehemaligen § 64 Abs. 1 AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.3. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist dann auszuschließen, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Hier unterscheidet sich Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG vom ehemaligen Paragraph 64, Absatz eins, AVG; nach dieser Bestimmung konnte die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem § 30 Abs. 2 VwGG und nicht, wie schon dargestellt dem bisherigen § 64 Abs. 1 AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich (vgl. VwGH, B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und darf bzw. hat das Bundesverwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.Beim dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Bescheid einem Vollzug - die Diktion entspricht dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und nicht, wie schon dargestellt dem bisherigen Paragraph 64, Absatz eins, AVG - zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Feststellung einem Vollzug zugänglich vergleiche VwGH, B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017; B vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0018) sein, dies etwa auch dann, wenn eine Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften rechtsverbindlich aufgezeigt wird und diese Eigenschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen ist, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Dies ist bei einem Feststellungbescheid gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im Lichte der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, DMSG, der normiert, dass die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen ist, der Fall. Daher ist der Bescheid einem Vollzug zugänglich und darf bzw. hat das Bundesverwaltungsgericht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.

4. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen (vgl. VwGH B vom 21.12.2005, Gz. AW 2005/08/0050) - dargetan.Es ist daher einleitend zu klären, ob öffentliche Interessen - von den Interessen der Beschwerdeführerin abgesehen sind relevante Interessen anderer Parteien nicht zu erkennen - gegeben sind und ob diese schwerer wiegen als die betroffenen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dass die Erhaltung von Denkmalen ein öffentliches Interesse ist, ergibt sich insbesondere aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG, der normiert, dass die Erhaltung eines Denkmals dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Dies hat das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren in denkmöglicher Weise - das Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann nicht das Beschwerdeverfahren vorwegnehmen vergleiche VwGH B vom 21.12.2005, Gz. AW 2005/08/0050) - dargetan.

Grundsätzlich werden die öffentlichen Interessen während eines laufenden Beschwerdeverfahrens im Denkmalschutz die Interessen des jeweiligen Eigentümers überwiegen, soweit dieser nicht auf Grund besonderer Umstände - wie etwa dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten oder erhebliche Minderung des Denkmalwertes durch nach Bescheiderlassung eingetretener Veränderungen - dartun kann, dass nunmehr seine Interessen schwerer wiegen. Dies begründet sich insbesondere auch damit, dass ein einmal zerstörtes oder verändertes Denkmal nicht gleichwertig wieder errichtet werden kann, während ein Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführerin selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde "nur" (im Sinne eines Vergleichs mit der endgültigen Zerstörung oder Veränderung des Denkmals) eine zeitliche Verzögerung bedeutet, wenn es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt doch um kein (erhaltenswertes) Denkmal handeln sollte.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an der ungehinderten Ausübung seines Eigentums vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Denkmalschutz. Da das Bundesdenkmalamt die zur gegenständlichen Entscheidung führenden Informationen (trotz Erhalt seitens des Bundesdenkmalamtes am 5.5.2015) erst am 1.6.2015 vorgelegt hat, selbst die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesdenkmalamt den im Juni 2015 geplanten Abbruch vorgebracht hat und eine Abbruchbewilligung vorliegt, konnte (vor der nunmehrigen Entscheidung) kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt werden, da der Abbruch des (potentiellen) Denkmals unmittelbar droht. Da aus dem Akt keine anderen Interessen der Beschwerdeführerin zu erkennen waren, die im Hinblick auf das oben ausgeführte schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse, die Zerstörung des (potentiellen) Denkmals zu verhindern, überwiegen die öffentlichen Interessen am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.

5. Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des § 13 Abs. 1 VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um-)Baubewilligung oder Abbruchbewilligung der Fall. Da eine Abbruchbewilligung vorliegt und die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesdenkmalamt den im Juni 2015 geplanten Abbruch vorgebracht hat, liegt unmittelbar drohend die Gefahr des Abbruchs des (potentiellen) Denkmals vor.5. Allerdings verlangt das Gesetz nicht nur ein Überwiegen der betroffenen öffentlichen Interessen sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das DMSG in seiner Systematik grundsätzlich nicht von der Regel des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG abgeht, nach dem jeder Bescheidbeschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zukommt; das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch im Regime des DMSG einer Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommen soll. Daraus folgt, dass es besonderer, über die "normale" Gefährdung eines Denkmals hinausgehender Gefahren bedarf, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei der Erteilung einer (Um-)Baubewilligung oder Abbruchbewilligung der Fall. Da eine Abbruchbewilligung vorliegt und die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesdenkmalamt den im Juni 2015 geplanten Abbruch vorgebracht hat, liegt unmittelbar drohend die Gefahr des Abbruchs des (potentiellen) Denkmals vor.

6. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals die ansonsten berührten, dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Interessen der Beschwerdeführerin und liegt Gefahr im Verzug vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage ob "Vollzug" im § 22 Abs. 2 VwGVG wie in den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zu lesen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht) und hinsichtlich der Frage, ob alleine ein hinreichend konkreter Umbauplan vor Erlangung einer Baubewilligung bereits Gefahr im Verzug begründet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage ob "Vollzug" im Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG wie in den einschlägigen Bestimmungen des VwGG zu lesen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht) und hinsichtlich der Frage, ob alleine ein hinreichend konkreter Umbauplan vor Erlangung einer Baubewilligung bereits Gefahr im Verzug begründet.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers im Provisorialverfahren zu berücksichtigen hat, wenn es diese im Hauptverfahren nicht berücksichtigen darf; dagegen spricht, dass das Provisorialverfahren Teil des Hauptverfahrens ist, dafür, dass fraglich ist, ob der jeweilige Eigentümer vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 1, 3 DMSG ein Verfahren nach § 5 DMSG anstreben kann.Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers im Provisorialverfahren zu berücksichtigen hat, wenn es diese im Hauptverfahren nicht berücksichtigen darf; dagegen spricht, dass das Provisorialverfahren Teil des Hauptverfahrens ist, dafür, dass fraglich ist, ob der jeweilige Eigentümer vor Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung nach Paragraphen eins, 3, DMSG ein Verfahren nach Paragraph 5, DMSG anstreben kann.

Schlagworte

Abbrucharbeiten, aufschiebende Wirkung - Entfall, Denkmalschutz,
Gefahr im Verzug, öffentliches Erhaltungsinteresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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