Entscheidungsdatum
27.08.2015Norm
AVG 1950 §58 Abs2Spruch
W179 2111446-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
I. Die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, abgewiesen.
II. Das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Das Begehren, von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum XXXX Abstand zu nehmen, wird gemäß gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 und § 7 Abs 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Das Begehren, von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum römisch 40 Abstand zu nehmen, wird gemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser per E-Mail einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein. Mit diesem machte er als Befreiungsgrund den Bezug "von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" sowie einen XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse geltend.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am römisch 40 bei dieser per E-Mail einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein. Mit diesem machte er als Befreiungsgrund den Bezug "von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" sowie einen römisch 40 an der antragsgegenständlichen Adresse geltend.
Dem Antrag waren nachstehende Unterlagen bei geschlossen:
? Ein Auszug aus dem zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der antragsgegenständlichen Adresse.
? Ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom XXXX über die Gewährung einer Wohnbeihilfe im Zeitraum XXXX von monatlich XXXX Euro. XXXX? Ein Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom römisch 40 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe im Zeitraum römisch 40 von monatlich römisch 40 Euro. römisch 40
? Eine Einkommens- und Arbeitsbescheinigung (für die letzten drei Monate) vom XXXX über eine Beschäftigung des BF als XXXX.? Eine Einkommens- und Arbeitsbescheinigung (für die letzten drei Monate) vom römisch 40 über eine Beschäftigung des BF als römisch 40 .
? Eine Mietvorschreibung einer Wohnungsgesellschaft von XXXX an den BF? Eine Mietvorschreibung einer Wohnungsgesellschaft von römisch 40 an den BF
? Einen Mietvertrag des BF.
2. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde dem BF als Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt, seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren geprüft und dabei festgestellt zu haben, dass "-Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung). Anspruch fehlt, z.B. Rezeptgebührenbefreiung."2. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde dem BF als Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt, seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren geprüft und dabei festgestellt zu haben, dass "-Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). Anspruch fehlt, z.B. Rezeptgebührenbefreiung."
Der BF könne zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben, um eine positive Erledigung seines Antrages zu bewirken. Nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen könnten nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall müsste der Antrag des BF abgewiesen werden.
3. Mit seiner schriftlicher "Stellungnahme zu § 47. FMG Abs. 1, Punkt 7 ¿Bezieher von Leistungen und Unterstützungen - aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.¿:" gab der BF der belangten Behörde unter nochmaligem Beischluss des bereits übermittelten "Wohnbeihilfe-Bescheides" vom XXXX bekannt: Wie die Behörde seinem Antrag bereits entnehmen haben könne, sei ihm vom3. Mit seiner schriftlicher "Stellungnahme zu Paragraph 47, FMG Absatz eins,, Punkt 7 ¿Bezieher von Leistungen und Unterstützungen - aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.¿:" gab der BF der belangten Behörde unter nochmaligem Beischluss des bereits übermittelten "Wohnbeihilfe-Bescheides" vom römisch 40 bekannt: Wie die Behörde seinem Antrag bereits entnehmen haben könne, sei ihm vom
XXXX aus öffentlichen Mitteln eine Wohnbeihilfe gewährt worden. Unter der Begründung sei dort zudem das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen in der Höhe von XXXX Euro angegeben.römisch 40 aus öffentlichen Mitteln eine Wohnbeihilfe gewährt worden. Unter der Begründung sei dort zudem das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen in der Höhe von römisch 40 Euro angegeben.
Da es sich dabei um eine Unterstützung aus sonstigen öffentlichen Mitteln handle und im Gesetzestext dieser Abschnitt nicht genau definiert sei, gehe er davon aus, dass sein Anspruch auf Gebührenbefreiung berechtigt sei. Der Hinweis der belangten Behörde auf eine Rezeptgebührenbefreiung treffe daher nicht zu. Er bittet daher, eventuell eine Gebührenreduktion in Betracht zu ziehen, um die soziale Hilfeleistung einer Wohnbeihilfe nicht ad absurdum zu führen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, nach eingehender Prüfung seines Antrages festgestellt zu haben, dass "-Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung)." Der BF sei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsste, sollte er nicht die benötigten Angaben und Unterlagen nachreichen.Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, nach eingehender Prüfung seines Antrages festgestellt zu haben, dass "-Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)." Der BF sei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsste, sollte er nicht die benötigten Angaben und Unterlagen nachreichen.
Daneben enthält der Bescheid noch die Rechtsgrundlagen, auf die sich die Behörde stützt, sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) und zulässige Beschwerde, mit dem Begehren 1.) dem Ansuchen auf Befreiung von der Rundfunkgebühr stattzugeben, 2.) mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, sowie 3.) von Mahn- und sonstigen Gebühren einer näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum XXXX Abstand zu nehmen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: römisch 40 ) und zulässige Beschwerde, mit dem Begehren 1.) dem Ansuchen auf Befreiung von der Rundfunkgebühr stattzugeben, 2.) mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, sowie 3.) von Mahn- und sonstigen Gebühren einer näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum römisch 40 Abstand zu nehmen.
Begründend führt der Beschwerdeführer bezugnehmend auf § 47 Abs 1 und 2 Fernmeldegebührengesetz [gemeint: Fernmeldegebührenordnung], insbesondere zu § 47 Abs 1 Punkt 7 leg cit (Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit), aus:Begründend führt der Beschwerdeführer bezugnehmend auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 Fernmeldegebührengesetz [gemeint: Fernmeldegebührenordnung], insbesondere zu Paragraph 47, Absatz eins, Punkt 7 leg cit (Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit), aus:
Er beziehe seit XXXX aus öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit eine Wohnbeihilfe. Er erhalte diese als soziale Hilfeleistung von der Stadt Wien aufgrund seines geringen Einkommens. Eine Bestätigung für den Empfang der Wohnbeihilfe und seinen Einkommensbescheid für die letzten drei Monate habe er bereits vorgelegt.Er beziehe seit römisch 40 aus öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit eine Wohnbeihilfe. Er erhalte diese als soziale Hilfeleistung von der Stadt Wien aufgrund seines geringen Einkommens. Eine Bestätigung für den Empfang der Wohnbeihilfe und seinen Einkommensbescheid für die letzten drei Monate habe er bereits vorgelegt.
Die Gebühren für XXXX habe er bis zur endgültigen Klärung seines Antrages auf Befreiung nicht bezahlt. In der Zwischenzeit seien ihm von der belangten Behörde diese Gebühren einschließlich Mahngebühren und zusätzliche Kosten für eine näher bestimmte GmbH in Rechnung gestellt worden. Allerdings sei der Rechtsweg trotz des angefochtenen Bescheides noch nicht ausgeschöpft und das Rechtsmittel der Beschwerde noch offen.Die Gebühren für römisch 40 habe er bis zur endgültigen Klärung seines Antrages auf Befreiung nicht bezahlt. In der Zwischenzeit seien ihm von der belangten Behörde diese Gebühren einschließlich Mahngebühren und zusätzliche Kosten für eine näher bestimmte GmbH in Rechnung gestellt worden. Allerdings sei der Rechtsweg trotz des angefochtenen Bescheides noch nicht ausgeschöpft und das Rechtsmittel der Beschwerde noch offen.
6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Magistrat der Stadt Wien gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX auf dessen Antrag vom XXXX hin gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab1. Der Magistrat der Stadt Wien gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 auf dessen Antrag vom römisch 40 hin gemäß den Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab
XXXX eine Wohnbeihilfe von monatlich Euro XXXX.römisch 40 eine Wohnbeihilfe von monatlich Euro römisch 40 .
2. Der Beschwerdeführer sieht in der Gewährung der genannten Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung und somit eine Anspruchsgrundlage auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.2. Der Beschwerdeführer sieht in der Gewährung der genannten Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung und somit eine Anspruchsgrundlage auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.
3. Der angefochtene Bescheid weist den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, schließt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht aus und spricht über Mahn- und andere damit zusammenhängende Gebühren (außer den Rundfunkgebühren) nicht ab.
4. Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Sachverhaltsfeststellung, noch eine Beweiswürdigung. Eine (konkrete) rechtliche Subsumtion der vorgebrachten Wohnbeihilfe unter den § 47 Fernmeldegebührenordnung lässt der angefochtene Bescheid ebenso vermissen.4. Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Sachverhaltsfeststellung, noch eine Beweiswürdigung. Eine (konkrete) rechtliche Subsumtion der vorgebrachten Wohnbeihilfe unter den Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung lässt der angefochtene Bescheid ebenso vermissen.
In seiner Begründung führt der angefochtene Bescheid lediglich aus:
"Wir haben ihrem Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass - Sie nicht anspruchsberechtigt sind, dass sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung."Wir haben ihrem Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass - Sie nicht anspruchsberechtigt sind, dass sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung.
Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir sie darauf hingewiesen, dass wir ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zu sagen nachreichen."
Daneben führt der angefochtene Bescheid noch seine Rechtsgrundlagen an und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Weiterführende Begründungselemente zu seinem Spruch enthält der angefochtene Bescheid nicht.
5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
In der beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Beschwerdevorlage sind aus der "Gliederung der Beilagen" (Seite 2) die angeführten Daten des Einlangens der zitierten Schriftstücke bei der belangten Behörde ersichtlich.In der beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangten Beschwerdevorlage sind aus der "Gliederung der Beilagen" (Seite 2) die angeführten Daten des Einlangens der zitierten Schriftstücke bei der belangten Behörde ersichtlich.
Die getroffenen Feststellungen beruhen - ausschließlich - auf dem unzweifelhaften Inhalt des angefochtenen Bescheides, der erhobenen Beschwerde sowie des mit der Beschwerde vorgelegten Bescheides über die an den Beschwerdeführer zuerkannte Wohnbeihilfe.
Einzig die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am XXXX die Beschwerdeerhebung vom XXXX (Eingang XXXX) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung am römisch 40 die Beschwerdeerhebung vom römisch 40 (Eingang römisch 40 ) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist - von 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:
1. § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden."1. Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden."
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).
Zu den Begehren des Beschwerdeführers, 1.) von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum - XXXX - Abstand zu nehmen, sowie 2.) mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, ist Nachstehendes zu erwägen:Zu den Begehren des Beschwerdeführers, 1.) von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den Vorschreibungszeitraum - römisch 40 - Abstand zu nehmen, sowie 2.) mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, ist Nachstehendes zu erwägen:
3.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde), welche in diesem Beschwerdeverfahren vorliegt, hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.3.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde), welche in diesem Beschwerdeverfahren vorliegt, hat ausweislich Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.
Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.
3.1.1. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag ans BVwG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gewertet.
Da der Beschwerdeführer sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer erhofften Sinne, dazu gleich), ist er durch jenen in diesem Punkte weder in seinen Rechten noch in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.Da der Beschwerdeführer sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer erhofften Sinne, dazu gleich), ist er durch jenen in diesem Punkte weder in seinen Rechten noch in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG sinnwidrig wäre.
3.1.2. Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich der Beschwerdeführer erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird.
3.1.3. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers bestehen bleibe.
Hiezu ist in Analogie zu § 30 Abs 2 VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:Hiezu ist in Analogie zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
"Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich."
(B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd § 30 VwGG nicht zugänglich."(B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, VwGG nicht zugänglich."
(B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263)
Der Beschwerdeführer bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.
3.1.4. Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).
3.2. Die Beschwerde bezieht sich auf Gebühren- und Mahnvorschreibungen hinsichtlich der Monate XXXX, und somit auf Zeiträume vor Erhebung der Beschwerde vom XXXX, welcher aufschiebende Wirkung (allerdings ohne Auswirkung auf die Gebührenpflicht) zukommt. Zumal diese Zeiträume sogar vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheids vom XXXX liegen.3.2. Die Beschwerde bezieht sich auf Gebühren- und Mahnvorschreibungen hinsichtlich der Monate römisch 40 , und somit auf Zeiträume vor Erhebung der Beschwerde vom römisch 40 , welcher aufschiebende Wirkung (allerdings ohne Auswirkung auf die Gebührenpflicht) zukommt. Zumal diese Zeiträume sogar vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 liegen.
Davon abgesehen ist das Begehren, von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den XXXX Abstand zu nehmen, jedenfalls schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, spricht der hier angefochtene Bescheid doch nicht über solche ab und fehlt somit ein tauglicher Anfechtungsgrund, nämlich ein diesbezüglicher Bescheid. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen.Davon abgesehen ist das Begehren, von Mahn- und sonstigen Gebühren einen näher bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung für den römisch 40 Abstand zu nehmen, jedenfalls schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, spricht der hier angefochtene Bescheid doch nicht über solche ab und fehlt somit ein tauglicher Anfechtungsgrund, nämlich ein diesbezüglicher Bescheid. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:
3.2 Rechtsnormen:
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich: "(4)Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(4)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung," § 13 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung," Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 22 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich: "(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
§ 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet wortwörtlich: "(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3.3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.1. Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden.
2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abweist und somit in sein subjektives Recht auf ebendiese Befreiung eingreift, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abweist und somit in sein subjektives Recht auf ebendiese Befreiung eingreift, ist jener ausweislich Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen.
3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3. Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag, so zB in Fällen der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages den vorliegenden Mangel oder bei Abweisungen auf Grund von Richtsatzüberschreitungen die rechnerischen Grundlagen. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und keine fallbezogene rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.
Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel).
Wenngleich somit durchaus eine Behebung des angefochtenen Bescheides in Betracht kommt, sieht das Bundesverwaltungsgericht von jener ab, ist der Sachverhalt doch geklärt und "lediglich" eine Rechtsfrage zu lösen:
Denn der Beschwerdeführer führt gegen die Abweisung seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als Beschwerdegrund ausschließlich den Bezug einer Wiener Wohnbeihilfe ins Treffen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist.Denn der Beschwerdeführer führt gegen die Abweisung seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren als Beschwerdegrund ausschließlich den Bezug einer Wiener Wohnbeihilfe ins Treffen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich somit im Sinne einer rascheren und kostengünstigen Verfahrenserledigung verhalten, den monierten Beschwerdegrund gleich direkt würdigen:
4. Der Magistrat der Stadt Wien gewährte, wie zuvor festgestellt, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab4. Der Magistrat der Stadt Wien gewährte, wie zuvor festgestellt, dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 gemäß den Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab
XXXX eine Wohnbeihilfe von monatlich Euro XXXX.römisch 40 eine Wohnbeihilfe von monatlich Euro römisch 40 .
Der Beschwerdeführer sieht in der Gewährung der genannten Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Fernmeldegebührenordnung und somit eine Anspruchsgrundlage auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.Der Beschwerdeführer sieht in der Gewährung der genannten Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung und somit eine Anspruchsgrundlage auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend:
Gemäß § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sind - unter den weiteren Voraussetzungen insb des § 48 FGO - über Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren Bezieher im Einzelnen genannter Leistungen (§ 47 Abs 1 Z 1 bis 7 FGO) zu befreien. Der von dem Beschwerdeführer nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist nicht unter den genannten Leistungen.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FGO) sind - unter den weiteren Voraussetzungen insb des Paragraph 48, FGO - über Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren Bezieher im Einzelnen genannter Leistungen (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 FGO) zu befreien. Der von dem Beschwerdeführer nachgewiesene Bezug von Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist nicht unter den genannten Leistungen.
Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 FGO. Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 47 Abs 1 Z 7 FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa § 61 Abs 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher wortwörtlich lautet:Es handelt sich dabei insbesondere nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO. Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz ist zwar als aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht als "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO gewährt zu betrachten. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen. Das zeigt etwa Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher wortwörtlich lautet:
"§ 61. (5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.""§ 61. (5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat."
Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung" abhelfen will (vgl § 60 Abs 1 leg cit).Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß Paragraphen 60 bis 61 a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung" abhelfen will vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, leg cit).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, Zl 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, Zl 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach Paragraphen 60, ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, FN 4, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet.
Teschl/Hüttner führen aaO aus: "Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus."
Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass - Teschl/Hüttner folgend - die von § 61 Abs 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass - Teschl/Hüttner folgend - die von Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.
Dass der Verwaltungsgerichtshof zudem die Frage der "sozialen Hilfsbedürftigkeit" restriktiv ausgelegt und geprüft haben will, ergibt sich auch aus seiner früheren Rechtsprechung vom 15.06.1994, Zl 93/03/0024, in der er zur vergleichbaren Regelung des damaligen § 47 Abs 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung, BGBl Nr 170/1970 idF BGBl Nr 365/1989, aussprach: Ob eine Leistung tatsächlich wegen Hilfsbedürftigkeit iSd § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO gewährt wird, obliegt der Prüfung durch die Fernmeldebehörde, und zwar auch dann, wenn eine die Leistung gewährende Körperschaft ausdrücklich auf die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers Bezug nimmt (Hinweis E 24.9.1969, 632/68 zu § 3 EStG 1967).Dass der Verwaltungsgerichtshof zudem die Frage der "sozialen Hilfsbedürftigkeit" restriktiv ausgelegt und geprüft haben will, ergibt sich auch aus seiner früheren Rechtsprechung vom 15.06.1994, Zl 93/03/0024, in der er zur vergleichbaren Regelung des damaligen Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 365 aus 1989,, aussprach: Ob eine Leistung tatsächlich wegen Hilfsbedürftigkeit iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO gewährt wird, obliegt der Prüfung durch die Fernmeldebehörde, und zwar auch dann, wenn eine die Leistung gewährende Körperschaft ausdrücklich auf die Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers Bezug nimmt (Hinweis E 24.9.1969, 632/68 zu Paragraph 3, EStG 1967).
Zusammengefasst kommt dem Beschwerdeführer kein Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen zu.Zusammengefasst kommt dem Beschwerdeführer kein Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen zu.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Er basiert ausschließlich (abgesehen von der Zustellung ohne Zustellnachweis) auf dem unzweifelhaften Inhalt des angefochtenen Bescheides, der erhobenen Beschwerde sowie des mit der Beschwerde vorgelegten Bescheides über die an den Beschwerdeführer zuerkannte Wohnbeihilfe.
In der Beschwerde wurden keine Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Vielmehr war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob die bezogene Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist und somit eine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegt.Vielmehr war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob die bezogene Wohnbeihilfe eine soziale Transferleistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist und somit eine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig: Zur Frage, ob Empfänger einer Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz unter § 47 Abs 1 Z 7 FGO zu subsumieren sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig: Zur Frage, ob Empfänger einer Allgemeinen Wohnbeihilfe nach Paragraphen 60, ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz unter Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO zu subsumieren sind, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.
Insbesondere angesichts des erwähnten Erk VwGH 31.01.2012, Zl 2010/05/0128, in dem - wenn auch in völlig anderem Zusammenhang als mit der Frage der Subsumtion einer Allgemeinen Wohnbeihilfe unter § 47 Abs 1 Z 7 FGO - ausgesprochen wurde, ein anderes Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, ist die Rechtslage auch nicht als eindeutig anzusehen.Insbesondere angesichts des erwähnten Erk VwGH 31.01.2012, Zl 2010/05/0128, in dem - wenn auch in völlig anderem Zusammenhang als mit der Frage der Subsumtion einer Allgemeinen Wohnbeihilfe unter Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FGO - ausgesprochen wurde, ein anderes Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, ist die Rechtslage auch nicht als eindeutig anzusehen.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Begründungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2111446.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015