Entscheidungsdatum
18.08.2015Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I409 2110814-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2015, Zl. IFA-593345307, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2015, Zl. IFA-593345307, den Beschluss gefasst:
A)
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des dritten Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG aufgehoben.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang des dritten Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG), hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
2.1. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (zum für den § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild gebenden § 64 Abs. 2 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64, Rz 36, mwN).2.1. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (zum für den Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Vorbild gebenden Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64,, Rz 36, mwN).
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz "gemäß § 57 iVm § 58 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG" nicht erteilt (erster Spruchteil). "Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wird gegen den Beschwerdeführer "die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet." "Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG" seine Abschiebung nach Italien zulässig (zweiter Spruchteil). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGB. I Nr. 33/2013, idgF" aberkannt (dritter Spruchteil).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz "gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG" nicht erteilt (erster Spruchteil). "Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" wird gegen den Beschwerdeführer "die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet." "Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG" seine Abschiebung nach Italien zulässig (zweiter Spruchteil). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde "gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGB. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, idgF" aberkannt (dritter Spruchteil).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte darin den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.3. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG verletzt (illegale Einreise in das Bundesgebiet, dauerhafter illegaler Aufenthalt) und es bestehe die Gefahr, dass er alles daran setzen werde, um seiner drohenden und unmittelbar bevorstehenden Rückführung nach Italien zu entgehen. Seine sofortige Rückführung liege im öffentlichen Interesse, um weitere Übertretungen nach dem FPG zu verhindern.
Der belangten Behörde kann jedoch bei der Annahme, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, im vorliegenden Beschwerdefall nicht gefolgt werden.
Da sich der Beschwerdeführer nämlich bereits seit 23. Jänner 2015, dh nach seiner Entlassung aus der Schubhaft, auf freiem Fuß befindet und er seit 26. Februar 2015 in Wien mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet ist, ist nicht ersichtlich, worin die Gefahr im Verzug bestehen soll, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64, Rz 31, mwN).Da sich der Beschwerdeführer nämlich bereits seit 23. Jänner 2015, dh nach seiner Entlassung aus der Schubhaft, auf freiem Fuß befindet und er seit 26. Februar 2015 in Wien mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet ist, ist nicht ersichtlich, worin die Gefahr im Verzug bestehen soll, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64,, Rz 31, mwN).
3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG aufzuheben.3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchteils, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden war, gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da § 13 Abs. 2 VwGVG der Gesetzesbestimmung des § 64 Abs. 2 AVG nachgebildet wurde, konnte die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Daher weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG der Gesetzesbestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG nachgebildet wurde, konnte die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Daher weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I409.2110814.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015