TE Bvwg Beschluss 2015/8/17 W228 2112309-1

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Veröffentlicht am 17.08.2015
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Entscheidungsdatum

17.08.2015

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W228 2112309-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Frau XXXX , SVNR: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Frau römisch 40 , SVNR: römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Spruchpunkt B. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 08.07.2015 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.Der Spruchpunkt B. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 08.07.2015 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

B)

Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.Gemäß Paragraphen 13, Absatz 5, letzter Satz und 31 Absatz eins, VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 08.07.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 06.07.2015 - 16.08.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Zu Spruchpunkt A. wurde begründend ausgeführt:Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 08.07.2015 wurde mit Spruchpunkt A. ausgesprochen, dass römisch 40 für den Zeitraum 06.07.2015 - 16.08.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Mit Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Zu Spruchpunkt A. wurde begründend ausgeführt:

"Sie haben die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden." Zu Spruchpunkt B. wurde begründend ausgeführt: "Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten."Sie haben die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden." Zu Spruchpunkt B. wurde begründend ausgeführt: "Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2015, beim AMS am 03.08.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...]zu B) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG wird zur Gänze angefochten, da er nicht nur teilweise rückwirkend, sondern zudem auch bloß formularvordrucktechnisch ausgeführt wurde. Es ist zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach §§ 10 und 38 AIVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte. Vor allem wurde in keiner Weise auf meine persönliche Situation eingegangen. Ich bin zwar Hausbesitzerin, lebe aber alleine und habe sonst keinerlei Vermögen oder Einkünfte. Der mir gehörende PKW wird für die notwendigen Fahrten zum Arzt, Therapien und auch zur Erreichung einer Arbeitsstelle benötigt, ist daher essentiell. Ich bin also vollkommen auf den Bezug der Notstandshilfe angewiesen, um nicht nur meinen finanziellen Obliegenheiten (z.B. Grundsteuer etc.) nachzukommen, sondern auch um meinen täglichen Lebensbedarf zu sichern. Es ist daher evident, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für mich einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Der bekämpfte Bescheid hat in keiner Weise eine erforderliche Interessensabwägung zwischen dem Interesse des einzelnen Versicherten und den generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse vorgenommen, was dem Rechtsstaatprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes widerspricht. (VfGH vom 2.12.2014, G 74/2014 ua.) Zudem ist in Frage zu stellen, ob das AMS nach Aufhebung des § 56 Abs 3 AIVG durch den VfGH, dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung i.Z.m Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach § 10 AIVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall zuvor unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell rechtserheblichen Interessen und insb. den sanktionstragenden Sachverhalt gehörig zu ermitteln. (BVwG W131 2108148-1/5E) Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen grossteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BIgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, ZI. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, ZI. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, ZI. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, ZI. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine solche dem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des § 10 AIVG unterlaufen würde und der Ausschluss dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. (W198 2108951-1/2E) Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Computerbescheidtextbausteinen der Regionalen Geschäftsstellen regelmäßig, wie auch hier, nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Anzeichen für eine solche Interessenabwägung im Beschwerdefall gibt es aufgrund des Bescheides keine. (W228 2108580-1/2E) [...]"Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2015, beim AMS am 03.08.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...]zu B) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird zur Gänze angefochten, da er nicht nur teilweise rückwirkend, sondern zudem auch bloß formularvordrucktechnisch ausgeführt wurde. Es ist zu betonen, dass mit dem behördlich verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine Sanktion nach Paragraphen 10 und 38 AIVG in Vollzug gesetzt wird, bevor das BVwG über die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion überhaupt gehörig absprechen konnte. Vor allem wurde in keiner Weise auf meine persönliche Situation eingegangen. Ich bin zwar Hausbesitzerin, lebe aber alleine und habe sonst keinerlei Vermögen oder Einkünfte. Der mir gehörende PKW wird für die notwendigen Fahrten zum Arzt, Therapien und auch zur Erreichung einer Arbeitsstelle benötigt, ist daher essentiell. Ich bin also vollkommen auf den Bezug der Notstandshilfe angewiesen, um nicht nur meinen finanziellen Obliegenheiten (z.B. Grundsteuer etc.) nachzukommen, sondern auch um meinen täglichen Lebensbedarf zu sichern. Es ist daher evident, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für mich einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Der bekämpfte Bescheid hat in keiner Weise eine erforderliche Interessensabwägung zwischen dem Interesse des einzelnen Versicherten und den generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse vorgenommen, was dem Rechtsstaatprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes widerspricht. (VfGH vom 2.12.2014, G 74 aus 2014, ua.) Zudem ist in Frage zu stellen, ob das AMS nach Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AIVG durch den VfGH, dennoch - über Formularvordrucke generell - die aufschiebende Wirkung i.Z.m Beschwerden gegen Sanktionsbescheide nach Paragraph 10, AIVG aberkennen darf, ohne im Einzelfall zuvor unter Wahrung der entsprechenden Parteienrechte sämtliche potentiell rechtserheblichen Interessen und insb. den sanktionstragenden Sachverhalt gehörig zu ermitteln. (BVwG W131 2108148-1/5E) Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen grossteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BIgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, ZI. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, ZI. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, ZI. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, ZI. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine solche dem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des Paragraph 10, AIVG unterlaufen würde und der Ausschluss dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen. (W198 2108951-1/2E) Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Computerbescheidtextbausteinen der Regionalen Geschäftsstellen regelmäßig, wie auch hier, nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Anzeichen für eine solche Interessenabwägung im Beschwerdefall gibt es aufgrund des Bescheides keine. (W228 2108580-1/2E) [...]"

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der folgenden Dokumente am 13.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: "1 Begleitschreiben BVwG (12.08.2015); 2 Beschwerde samt Kurzbefund (03.08.2015); 3 Bescheid (08.07.2015); 4 Niederschrift (30.06.2015); 5 Stellungnahme zur Beschwerde (30.06.2015); 6 Rückmeldung Dienstgeber (30.06.2015); 7 Bezugsverlauf."

Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "[...] Das Arbeitsmarktservice Oberwart beabsichtigt zu dieser Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen." In der Stellungnahme zur Beschwerde wurde weiters ausgeführt: "[...] Seitens der gesundheitlichen Einschränkungen lag dem AMS zum Tag der Niederschrift § 10 kein Befund über die Erkrankung der Kundin vor. Sie wurde darauf hingewiesen einen Befund vorzulegen. Die Kundin hat am 8.7.2015 einen Facharztbefund vorgelegt auf den nun Rücksicht genommen werden kann. Im Jahr 2015 hatte Sie einen Krankenstand vom 17.05.2015 - 20.05.2015 und ist nun seit 9.7.2015 bis laufend im Krankenstand."Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "[...] Das Arbeitsmarktservice Oberwart beabsichtigt zu dieser Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen." In der Stellungnahme zur Beschwerde wurde weiters ausgeführt: "[...] Seitens der gesundheitlichen Einschränkungen lag dem AMS zum Tag der Niederschrift Paragraph 10, kein Befund über die Erkrankung der Kundin vor. Sie wurde darauf hingewiesen einen Befund vorzulegen. Die Kundin hat am 8.7.2015 einen Facharztbefund vorgelegt auf den nun Rücksicht genommen werden kann. Im Jahr 2015 hatte Sie einen Krankenstand vom 17.05.2015 - 20.05.2015 und ist nun seit 9.7.2015 bis laufend im Krankenstand."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da bisher keine Verhandlung stattfand.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da bisher keine Verhandlung stattfand.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß §13 Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zu A) Behebung des Spruchpunktes B. des bekämpften Bescheides:

Zur Entscheidungsform:

Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.Da die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dem Paragraph 64, Absatz 2, AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung substantiiert entgegengetreten.

Im Gegensatz zum AMS kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Computerbescheidtextbausteinen der Regionalen Geschäftsstellen regelmäßig, wie auch hier, nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Anzeichen für eine solche Interessenabwägung im Beschwerdefall gibt es aufgrund des Bescheides oder der vorgelegten Dokumente keine.

Da dem Akt keine Dokumente zum Lebensstandard der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Aufwendungen, Kredite, etc.) war lediglich aufgrund der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung zu entscheiden.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der Beschwerde Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.

Zu B) Zurückstellung der Akten

Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß §13 Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

"Das Arbeitsmarktservice Oberwart beabsichtigt zu dieser Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen", weshalb der Akt zurückzustellen ist.

Zu C) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach § 64 Abs. 2 AVG mangels einer von § 63 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist. sEinen Hinweis der ebenso in diese Richtung deutet, findet sich zu Aussetzungsbescheiden in einem Beschluss des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0089.Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG mangels einer von Paragraph 63, Absatz eins, AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist. sEinen Hinweis der ebenso in diese Richtung deutet, findet sich zu Aussetzungsbescheiden in einem Beschluss des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0089.

Anderer Ansichten hinsichtlich der getrennten Bekämpfbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesverwaltungsgericht beispielhaft den Entscheidungen W145 2103626-1, W209 2104635-1, G308 2104087-1 sowie G313 2105294-1 zu entnehmen.

Auch ist die Form der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich "Erkenntnis" oder "Beschluss" aus Sicht des erkennenden Richters nicht geklärt. Während der erkennende Richter aufgrund seiner unter A) referierten Rechtsmeinung den Beschluss als Entscheidungsform gewählt hat, so gibt es auch Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die ein Erkenntnis präferieren. Hier seien demonstrativ die Entscheidungen W162 2103998-2, W216 2104683-1 sowie W218 2103234-1 aufgezählt.

Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter II. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Schon aufgrund der Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter war daher die Revision zuzulassen.Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter römisch zwei. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Schon aufgrund der Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter war daher die Revision zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung,
Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2112309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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