Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2001 auf Ausfolgung seines Führerscheines abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines mit der
Begründung: abgewiesen, in dem von der Bundespolizeidirektio... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §27 Abs1 Z2;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Auf Grund der durch die 6. KFG-Novelle erfolgten Änderung des § 65 Abs. 2 und des § 73 Abs. 1 KFG 1967 wurde es ermöglicht, eine Lenkerberechtigung von vornherein nur befristet, d.h. für eine bestimmte Gültigkeitsdauer, zu erteilen oder eine bereits erteilte (unbefristete) Lenkerberechti... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0038, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1996, mit welchem gemäß § 73 Abs. 1 (eigentlich: § 65 Abs. 2) KFG 1967 dem Beschwerdeführer eine auf die Dauer von fünf Jahren (bis zum 12. April 2001) befristete Lenkerberechtigung erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der wesentlichen Begründung: aufgehoben, da... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §66;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (im Sinne der §§ 65 Abs 2, 66 und 69 Abs 1 lit b KFG) annehmen zu können, bedarf es konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber , dass die geistige und körperliche Eignung des Betreffenden zwar noch in ausr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 15. Dezember 1996 befristeten Lenkerberechtigung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 3 (richtig wohl: 2) KFG 1967 eine bis 20. November 2000 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt. In seiner gegen die Verfügung einer Befristung erhobenen Beschwerde an den Verwaltun... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG-GV 1997 §14 Abs5 impl;KDV 1967 §34 Abs1 lite;KDV 1967 §34 Abs3;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §65 Abs2;
Rechtssatz: Die Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 65 Abs 2 KFG ist von vornherein nur dann gerechtfertigt, wenn beim Bf von einer aktuellen oder zumindest überwundenen Süchtigkeit iSd § 34 Abs 1 lit e KDV gesproche... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides ein positives amtsärztliches Gutachten beizubringen". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit de... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §24 Abs4;FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Lassen bestimmte Verhaltensweisen die Neigung erkennen, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und
Gründe: bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen und einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch "Unterwelt und ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Februar 1996 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und E gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 25. September 1996 befristet. Dieser Bescheid enthielt keinen Ausspruch betreffend Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG. Der Grund für die Befristung lag in der Annahme, der Beschwerdeführer sei zwar "gegenwärtig" geistig und körperlich zum Lenken ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §64 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Wurde der Berufung gegen die Befristung der Lenkerberechtigung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so wurde die Befristung zunächst nicht wirksam und bewirkt die Abweisung der Berufung gegen die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung nach Ablauf der im Erstbescheid ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1991 wurde die Lenkerberechtigung des (im Jahr 1929 geborenen) Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf zwei Jahre befristet. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer wiederholt eine befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt, zuletzt mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Erstbehörde vom 8. Mai 1995 (befristet bis 8. Mai 1996). Als Grund für... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §59 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0056 1 Stammrechtssatz Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des B... mehr lesen...
Am 13. Oktober 1993 stellte die Beschwerdeführerin an die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, den Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Sie verwies (unter anderem) darauf, daß es sich um eine "Neuerteilung nach Fristablauf" einer von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf am 10. Jänner 1991 ausgestellt gewesenen Lenkerberechtigung handle. Sie sei von Jennersdorf, an die nunmehr angegebene Adresse S 80, P, zugezogen. Mit Bescheid d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §38;KFG 1967 §64 Abs2;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §67 Abs1;KFG 1967 §67 Abs8;VwGG §33 Abs1;
Rechtssatz: Wurde einer Person eine Lenkerberechtigung von einer anderen Behörde als von derjenigen, die ein über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B anhängiges Verfahren bis zur rechts... mehr lesen...
Nach der Aktenlage besaß der (im Jahre 1905 geborene) Beschwerdeführer zuletzt eine bis 11. September 1992 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Mit Eingabe vom 21. Mai 1992 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung mit gleichem Berechtigungsumfang. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erteilte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23. Juli 1992 eine bis 23. Juli 1993 befristete Lenkerberechtigung für Kraf... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;AVG §59 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Beim bekämpften Befristungsausspruch handelt es sich nach der Aktenlage nicht um die Befristung einer aufrechten Lenkerberechtigung des Bf, sondern um die Erteilung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Sind bereits signifikante, wenn auch noch nicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausschließende Leistungsschwächen im Bereich dieser Eignungsvoraussetzung, wie sie erfahrungsgemäß im vorgerückten Lebensalter zu erwarten sind, bei einer dieser Alterskategorie angehörenden Person festge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1990 "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen mangelnder körperlicher Eignung gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 und § 35 KDV 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0095 2 Stammrechtssatz Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gem § 68 Abs 1 KFG ist als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung anzusehen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte nach der Aktenlage eine bis 30. November 1990 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B. In Erledigung seines Antrages vom 28. November 1990 auf "Verlängerung" wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1991 unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftf... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;KDV 1967 §34 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §69 Abs1 litd;
Rechtssatz: Eine Erkrankung, bei der es (zufolge Fehlens einer entsprechenden Medikation oder trotz einer solchen) im Sinne des § 34 Abs 1 lit c KDV zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder Bewußtseinstrübungen kommt, hat zur Folge, daß eine Lenkerberechtigung überhau... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §69 Abs2 litb;
Rechtssatz: Ausführungen, daß das Gutachten, auf das sich die Befristung der Lenkerberechtigung stützt, nicht schlüssig ist. Die erforderliche Nachuntersuchung wurde mit einer Stoffwechselerkrankung mit Spätfolgen begründet, es fehlen jedoch die Bezeichnung der Organschäden und Spätfolge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KDV 1967 §34 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Hat die Behörde auf Grund der Diabeteserkrankung die Lenkerberechtigung gestützt auf § 65 Abs 2 KFG und § 69 Abs 1 lit b KFG befristet erteilt, so ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, unter welcher litera des § 34 Abs 1 KDV die Erkrankung von der... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §69 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die Annahme der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist nicht nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreffenden auf Grund gesicherter medizinischer Kenntnisse feststeht, sondern auch dann, wenn diesbezüglich noch kein durch Erfahrungen gesicherter medizinischer... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0300, Slg. Nr. 12.168/A, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung wegen Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge eines Anfallsleidens abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit in... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Durch den Entziehungsbescheid steht für den Zeitpunkt der Entziehung bindend fest, daß der Lenker zum Lenken von Kfz nicht geeignet ist. Ist die Lenkerberechtigung wegen Befristung schon früher erloschen, wirkt sich der Ausspruch im Falle eines Antrage... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1988 auf "Verlängerung der Gültigkeit meiner Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G, welche ihm zuletzt befristet bis 9. September 1988 erteilt worden ist, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §65 Abs2;KFG 1967 §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/11/0095 2 Stammrechtssatz Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gem § 68 Abs 1 KFG ist als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung anzusehen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041). ... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahre 1960 die Lenkerberechtigung für die Gruppe D erteilt. Die Gültigkeit dieser Lenkerberechtigung wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt am 23. November 1984 bis zum 23. November 1989. Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkerberechtigung für die Gruppe D. Nach dem hierauf eingeholten amtsärztlichen Gutachte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Befristung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin für die Gruppe B bis 11. Dezember 1991 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die belangte Behörde ging auf Grund des von ihr eingeholten Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen vom 11. Dezember 1989 davon aus, daß seit der am 28. Jun... mehr lesen...