RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0039

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG-GV 1997 §14 Abs5 impl;
KDV 1967 §34 Abs1 lite;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;

Rechtssatz

Die Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 65 Abs 2 KFG ist von vornherein nur dann gerechtfertigt, wenn beim Bf von einer aktuellen oder zumindest überwundenen Süchtigkeit iSd § 34 Abs 1 lit e KDV gesprochen werden könnte (hier: Abgesehen davon, dass eine solche Süchtigkeit gemäß § 34 Abs 3 KDV auf Grund einer Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, festzustellen gewesen wäre, kann nach der Aktenlage von einer Süchtigkeit des Bf nicht die Rede sein; ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110039.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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