RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0169

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §66;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (im Sinne der §§ 65 Abs 2, 66 und 69 Abs 1 lit b KFG) annehmen zu können, bedarf es konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber , dass die geistige und körperliche Eignung des Betreffenden zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten der geistigen und körperlichen Eignung eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Nur dann kann von einer Krankheit gesprochen werden, bei der unter Hinweis auf ihre Natur die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet werden kann (Hinweis E 7.10.1997, 97/11/0038). Hält die Behörde eine Befristung der Lenkerberechtigung für erforderlich, hat sie auch eine konkrete Begründung für die Dauer einer allfälligen Befristung zu liefern.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110169.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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