RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0414

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs8;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wurde einer Person eine Lenkerberechtigung von einer anderen Behörde als von derjenigen, die ein über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B anhängiges Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines beim UVS anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt hat, erteilt, so fällt das Rechtsschutzinteresse dieses Antragstellers an der Bekämpfung des Bescheides, mit dem der Aussetzungsbescheid bestätigt wurde, weg, zumal - folgend aus § 67 Abs 8 KFG - nicht neuerlich von einer (anderen) Behörde eine (weitere) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt werden kann. Daher ist das Beschwerdeverfahren vor dem VwGH als gegenstandslos geworden einzustellen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller nur eine befristete Lenkerberechtigung erhalten hat, jedoch die in der Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung implicit enthaltene Abweisung des Mehrbegehrens nicht bekämpft hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110414.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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