TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/11 91/11/0085

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §35;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §68 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991, Zl. VerkR-390.068/2-1991-Si, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Mai 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1990 "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen mangelnder körperlicher Eignung gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. d KFG 1967 und § 35 KDV 1967 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist beim Beschwerdeführer nach dem Inhalt eines amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 1991, dem insoweit ein augenfachärztlicher Befund vom 14. Jänner 1991 zugrundelag, eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, wobei bei seinem normal sehenden (rechten) Auge mit Brille nur eine Sehschärfe von 0,5 erreicht wird. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß sich sein Zustand seit der letzten Begutachtung, die diesbezüglich ebenfalls schon eine Sehschärfe von 0,5 mit Korrektur ergeben und auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Oktober 1989 zur Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer bis 23. Oktober 1990 geführt hat, "in keiner Weise verschlechtert" habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde von einer derartigen Änderung in Ansehung seiner Sehleistung nicht ausgegangen ist und im übrigen mit dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befund Dris. Meloun vom 7. November 1990, auf den er sich weiterhin beruft, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist, weil demnach am rechten Auge mit Brillenkorrektur sogar nur eine Sehschärfe von 0,4 vorhanden ist. Für die belangte Behörde bestand keine Notwendigkeit, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines "ergänzenden augenfachärztlichen Gutachtens" zu entsprechen. Das bedeutet aber auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes, daß der Beschwerdeführer an einem Gebrechen im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Z. 3, 35 Abs. 1 lit. f KDV 1967 leidet und er - im Hinblick darauf, daß beim normal sehenden Auge nicht eine Sehschärfe von mindestens 0,75 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist - gemäß § 35 Abs. 3 KDV 1967 auch nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als geeignet gilt.

Die belangte Behörde hat sich allerdings zu Recht weiters mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Sinne des § 30 Abs. 2 KDV 1967 die Annahme gerechtfertigt ist, daß beim Beschwerdeführer ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Zu diesem Zweck wurde ein verkehrspsychologischer Befund vom 18. Februar 1991 eingeholt. Im amtsärztlichen Gutachten vom 26. Februar 1991 heißt es unter Bedachtnahme auf diesen Befund: "Herr J verfügt über eine 25-jährige Fahrpraxis, in der er unfallsfrei geblieben ist und er konnte bisher sein körperliches Gebrechen, die funktionelle Einäugigkeit, durch seine guten psychischen Eignungsvoraussetzungen weitgehend kompensieren.

Dementsprechend ergab die verkehrspsychologische Voruntersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit im Juli 1989 ein noch positives Ergebnis. Seit dieser Letztbegutachtung ist es aber zu einer altersbedingten Verschlechterung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion gekommen, wobei sich bei der neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 18.2.1991 in den Bereichen Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie Reaktionsverhalten deutliche Einschränkungen zeigen. Dieser Befund stimmt mit den bei der hieramtlichen Untersuchung am 14.1.1991 erhobenen Mängel überein. Auf Grund der nunmehr festgestellten Einschränkungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ist eine ausreichende Kompensierbarkeit bzw. ein Ausgleich durch erworbene Geübtheit nicht mehr gegeben."

Die belangte Behörde hat sich auf dieses schlüssige Gutachten gestützt und zur Veranschaulichung noch zusätzlich die Werte, die sich bei beiden verkehrspsychologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers (in den Jahren 1989 und 1991) in den einzelnen Bereichen ergeben haben, einander detailliert gegenübergestellt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, trifft daher nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß sich sein gesundheitlicher Zustand, soweit er das genannte Gebrechen betrifft, nicht geändert hat, doch ist eine maßgebliche Änderung insofern eingetreten, als der bestehende Mangel gegenüber früher nicht mehr durch erlangte Geübtheit ausgeglichen werden kann, weil dies auf Grund seiner seither verminderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht mehr möglich ist. Daran vermögen die lange Fahrpraxis des Beschwerdeführers und der von ihm behauptete Umstand, daß er "immer unfallfrei gefahren" sei, nichts zu ändern. Welche mündlichen Äußerungen die Person, die den verkehrspsychologischen Befund vom 18. Februar 1991 erstellt hat, dem Beschwerdeführer gegenüber nach der Untersuchung abgegeben hat, ist ohne Belang, zumal hiefür ausschließlich der (zu keinen Zweifeln Anlaß gebende) Inhalt des schriftlichen Befundes, der im Gutachten vom 26. Februar 1991 seinen Niederschlag gefunden hat, entscheidend ist. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, weshalb es der von ihm beantragten weiteren Beweisaufnahmen, nämlich der Einholung einer Stellungnahme des untersuchenden Verkehrspsychologen und einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung, nicht bedurfte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei Erledigung seines Antrages "auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung" - bei dem es sich um einen solchen auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0173, mit weiteren Judikaturhinweisen) - in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt hat.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110085.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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