RS Vwgh 1991/10/29 91/11/0048

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Veröffentlicht am 29.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs2 litb;

Rechtssatz

Ausführungen, daß das Gutachten, auf das sich die Befristung der Lenkerberechtigung stützt, nicht schlüssig ist. Die erforderliche Nachuntersuchung wurde mit einer Stoffwechselerkrankung mit Spätfolgen begründet, es fehlen jedoch die Bezeichnung der Organschäden und Spätfolgen und ihre Auswirkungen auf das verkehrsrelevante Verhalten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110048.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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