Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.01.2008, um 12.39 Uhr Tatort: Musau, auf der B179, bei Strkm. 46,700, in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Lkw mit Anhänger, XY Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma H. T. GmbH in XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz, nicht dafür Sorge getragen, dass de... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.08.2007, Zl VK-24884-2006, wurde Herrn G. C., I-V., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.09.2006 um 21.49 Uhr Tatort: Gemeinde Gries, auf der A 13, bei km 34.200 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY Sie haben als Verantwortlicher der Firma C. S. in V., XY 22, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anforderungen an das Kontrollsystem hinsichtlich der Hintanhaltung von Überladungen darf nicht zum Ergebnis einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen. Schlagworte Kontrollsystem, Erfolgshaftung mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses hinsichtlich der Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und ist es keinesfalls ausreichend, dass der Beschuldigte sich diesbezüglich auf das Lieferwerk verlässt. Schlagworte Beladung, Pflichten des Fahrzeuglenkers, Überladung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Transportunternehmens an einen Fahrer nicht zu überladen und dies im ?Anstellungsvertrag" zu unterzeichnen, ist nicht geeignet, um ein wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften darzulegen. Schlagworte Normadressat, Zulassungsbesitzer als Normadressat, wirksames Kontrollsystem, Beladevorschriften, Fahrer, Überladung e... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer bei dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug das tatsächliche Gesamtgewicht als auch das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten, so hat er dadurch zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen. Werden die Lkw-Lenker vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer über die Beladevorschriften informiert und auch angewiesen diese einzuhalten, so ist durch die bloße Schulung und Belehrung der Fahrer... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Bestellungsurkunden fest, dass ein Dritter in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung - Überlassung eines Kraftwagenzuges mit einer Gesamtlänge von 20 m, wobei aber die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten darf - für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich war, so ist das Verfahren gegen diesen einzustellen. Tat... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.12.2003, Zl. VK-6271-2003, wurde Herrn N. K., geb. am XY, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark der Firma N. Transport Logistik GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY und XY, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dieses Kraftfahrzeuges dem Kraftfahrgesetz entspricht, da das von Herrn W. H. am 04.08.2003 um 06.2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.07.2002 um 13.44 Uhr Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, bei Strkm 34.200, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, beh. Kennzeichen: SZ-XY (A) (Sattelzugfahrzeug)/XY (D) (Sattelanhänger) Sie sind Ihrer Verpflichtung als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs 1 Kraftfahrgesetz nicht nachgekommen, weil mit dem verbunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, sich vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges von dessen vorschriftsgemäßem Zustand - soweit zumutbar - zu überzeugen, schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das ?Sich-Überzeugen" zum Ergebnis führte, dass das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Schlagworte Überladung, Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Inbetriebnahme, vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Lkw-Zuges von 40.000 kg um 2.590 kg überschritten und ist ein Kontrollsystem am Betriebsgelände vorhanden, erfolgte jedoch die Beladung außerhalb des Betriebssitzes, wodurch dieses Kontrollsystem nicht Platz greifen konnte, ist dies nicht geeignet den Beschuldigten von seiner Strafbarkeit zu befreien, da gerade dann, wenn eine Beladung außerhalb des Betriebssitzes erfolgt, Kontrollmaßnahmen vor Ort, also am Beladeort, Platz greifen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Transportunternehmens und Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Lkws ist eine nicht dem Gesetz entsprechende Beladung gemäß § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG auch dann subjektiv vorwerfbar, wenn sich der Lenker bei der Beladung offenbar verschätzt hat und er nicht mit der Handhabung des Achsdruckmanometers vertraut war, da der Zulassungsbesitzer die Verpflichtung hat, ein konkret dem Betrieb entsprech... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 22.04.2002 um 20.20 Uhr Tatort: Gries am Brenner, auf der A-13 Brennerautobahn, bei Strkm 34.200, bei der Einreise nach Österreich, von Italien kommend Fahrzeug: Sattelzug, beh. Kennzeichen: XY Sattelanh.: XY, hzGG über 7,5 t ?Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass der Sattelzug und dessen Beladung den in ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.06.2003, Zl. GB-42-2003, wurde Herrn J. D. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 19.02.2003, 10:59 Uhr Tatort: Gemeinde Leisach, auf der B100 bei Strkm. 112, Richtung Sillian Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, GU-XY, KB-XY Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N. Transport GmbH, die Zulassungsbesitzerin dieser Fahrzeugkombination ist, z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.02.2003 um 16.40 Uhr Tatort: Nauders, auf der B 180, Strkm. 46,700, in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KB-XXXX und KU-YYYY Sie haben es als verantwortlich beauftragter Fuhrparkleiter der Firma N. Transport & Logistik GesmbH, welche als Zulassungsbesitzerin des ggst. Sattelkraftfahrzeuges aufscheint, unterlassen, dafür zu sorgen, da... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.07.2002 um 14.19 Uhr Tatort: Gries am Brenner auf der Brennerautobahn A13 bei km 34,200 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, B-xxxx 1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 1.300 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 22.4.2002, Zl A1/0000000545/01/2002, ergibt sich, dass die Übertretung bei der Abwiegung des Sattelkraftfahrzeuges auf der Waage am Grenzübergang Reschenpass festgestellt worden ist. Der Sattelanhänger war mit Schnittholz beladen. Im Akt erliegt der Eichschein Nr 45, der die gegenständliche Waage betrifft. In diesem wurde folgendes ausgeführt: ?Kenndaten: Max sind 50000 kg Characteristic values Min sind 1000 kg e sind d sind 50... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, dass sich der Schwerpunkt des letztgeladenen Fahrzeuges nicht auf den Ladestützen befunden hat, sondern über dem Fahrzeug (Ladefläche des Anhängewagens) und ist auch davon auszugehen, dass der Kraftwagenzug ohne ausgefahrene Ladestützen die gesetzlich festgesetzten Abmessungen (§ 4 Abs 7a KFG) nicht überschritten hat, weil die hintere Begrenzung des Kraftwagens durch die Ladung gebildet wurde und ge... mehr lesen...
(Spruch: I und III) Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.11.1999 um 13.05 Uhr in Teufenbach, auf der B 96, Höhe StrKm. 26.200, in Richtung Scheifling den LKW-Zug JU bzw. St gelenkt, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 44.000 kg durch die Beladung um 6.250 kg überschritten wurde. Wegen Verletzung des § 101 Abs 1 lit a KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 436,00 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG, wonach die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten darf, berücksichtigt nicht die Länge der (über den hintersten Punkt von Fahrzeug oder Anhänger hinausragenden) Beladung. So finden sich die detaillierten Regelungen über die zulässigen Längenausmaße inklusive der Beladung in der Bestimmung des § 101 Abs 1 lit c KFG, weshalb Übertretung gegen diese Bestimmungen einen anderen Verwaltungsstraftatbestand darstellen. W... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.05.2002 um 15.34 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn yyyyyDU421 (D) 1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.09.2001 um 17.23 Uhr in Gries am Brenner auf der A 13 bei km 34,2 in Richtung Innsbruck das dem Kennzeichen nach bestimmte Sattelkraftfahrzeug gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen: ?Sie haben es als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma I., Mineralöl Handels GmbH des Fahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg, unterlassen dafür zu sor... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-XXXX/KU-YYYYY Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges Gesamtgewich... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-xxxx/KU-yyyy Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzerin eines Sattelkraftfahrzeuges dieses zum Lenken überlässt, ohne dafür zu sorgen, dass das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich der gesetzlichen Höchstsumme der Gesamtgewichte von 38.000 kg beim gegenständlichen Fall in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeug erhöht um 5 v.H. gerundet auf volle tausend Kilogramm, d.s. 40.000 kg, in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus auch alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (hier: die Einhaltung der Beladevorschriften) sicherzus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13. 03. 2001 um 10.05 Uhr auf der A 13 bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner in Fahrtrichtung Innsbruck das Sattelkraftfahrzeug mit Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen F (B) und OF- (NL) als Lenker in Betrieb genommen, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Summe der Gesamtmassen sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 19.4.2001 um 14.41 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit Auflieger, amtliche Kennzeichen PA- bzw. PA-, mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in Gries a.Br. auf der Brennerautobahn A13 bei km 34,2 gelenkt, obwohl durch die Beladung die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG eines Sattelkraftfahrzeuges mit Auflieger um 1.100 kg überschritten worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch die... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf, bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somi... mehr lesen...
Rechtssatz: Es muss bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehun... mehr lesen...