RS UVS Tirol 2002/07/22 2002/11/107-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2002
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Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:

?Tatzeit: 08.01.2001 um 14.37 Uhr

Tatort: Kundl auf der A 12 bei Km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen)

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: SZ-xxxx/KU-yyyy Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird. Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 40.000 kg, tatsächliches Gesamtgewicht: 42.860 kg.?

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a und 134 Abs 1 KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt. Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, vor allem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Dadurch soll einerseits gewährleistet werden, dass der Täter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, andererseits soll der Beschuldigte rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Allerdings muss sich eine solche Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanhält, auf alle Tatbestandselemente der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beziehen.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges überschritten, womit kein dem § 4 Abs 7a KFG entsprechender, tauglicher Schuldvorwurf gemacht wurde, gegen den der Beschuldigte im hier vorliegenden Fall verstoßen hat. Die Stattgebung der Berufung hatte im hier vorliegenden Fall deshalb zu erfolgen, da kein tauglicher Schuldvorwurf im Sinne des § 44a VStG erhoben wurde und ein solcher dem Beschuldigten auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ordnungsgemäß und korrigiert vorgehalten wurde, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Schlagworte
höchstzulässige, Gesamtgewicht, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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