TE UVS Tirol 2008/10/08 2008/21/1670-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn H. H., XY (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C. K., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.04.2008, Zl VK-631-2008, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 16.01.2008, um 12.39 Uhr

Tatort: Musau, auf der B179, bei Strkm. 46,700, in Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug: Lkw mit Anhänger, XY

 

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma H. T. GmbH in XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H. A. G. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 2.150 kg überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00, Ersatzarrest 84 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenkosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

 

?Der Beschuldigte erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Schwaz vom 22.4.2006, GZ VK-631-2008, zugestellt am 30.4.2008 BERUFUNG und begründet diese wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten.

 

Mit dem angesprochenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gern. § 9 Abs 1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Fa. H. T. GmbH in XY, welche Zulassungsbesitzerin des LKW mit Anhänger, Kennzeichen XY, sei, unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche.

 

Das Fahrzeug sei am 16.1.2008 um 12.39 Uhr in Musau auf der 8179 bei km 46,700 in Fahrtrichtung Süden von A. G. H. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gern. § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 t um 2150 kg überschritten worden wäre.

Aufgrund dieses von der BH Schwaz angenommenen Verstoßes wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 verhängt.

 

Die Erstbehörde begnügt sich bei der Begründung ihres Straferkenntnisses vorgefertigte Textbausteine zu verwenden, welche beim Vorwurf einer Überladung eines LKW-Zuges, welcher Rundholz transportiert, regelmäßig verwendet werden. Auf die Argumente, welche der Beschuldigte in dessen Rechtfertigung bzw. in dessen Einspruch angeführt hat, geht die Behörde überhaupt nicht ein.

 

Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte zu Unrecht.

 

Der gegenständliche LKW mit Anhänger wurde mit einer technischen Einrichtung, nämlich einer Waage ausgerüstet, welche es dem jeweiligen Lenker erlaubt, das höchstzulässige Gesamtgewicht bei der Beladung des LKW zu kontrollieren. Der Beschuldigte weist seine Fahrer auch streng an, die Waagen, welche die Fa. H. T. GmbH in die einzelnen LKW einbauen hat lassen, auch zu verwenden und exakt darauf zu achten, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht unter keinen Umständen überschritten wird. Sollte ein Fahrer sich an diese Weisungen des Geschäftsführers der Fa. H. T. GmbH, des Beschuldigten, nicht halten, so hat er mit entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen, welche je nach Schwere der Übertretung auch bis zur Kündigung bzw allenfalls Entlassung reichen können, zu rechnen. Der Beschuldigte kontrolliert auch stichprobenartig die Einhaltung dieser Weisung, in dem er zum Beispiel vor dem Entladen der einzelnen LKW anhand der eingebauten Waagen nochmals kontrolliert, ob keine Überladung vorliegt.

 

Naturgemäß ist es dem Beschuldigten nicht möglich, sämtliche Beladevorgänge einzeln zu überwachen, zumal die Beladungen der LKW an unterschiedlichen Orten stattfinden.

 

Dem Beschuldigten ist naturgemäß deshalb nicht bekannt, ob im gegenständlichen Fall einerseits tatsächlich eine Überladung vorgelegen ist, weshalb aus Vorsichtsgründen auch bestritten wird, dass der gegenständliche LKW zum Vorfallszeitpunkt überladen war. Andererseits trifft den Beschuldigten keinerlei Verschulden für den Fall, dass der gegenständliche LKW-Zug tatsächlich Oberladen gewesen sein sollte, zumal dies nur darauf zurückzuführen sein kann, dass entweder ein technischer Fehler an der eingebauten Waage vorgelegen wäre, sodass der Lenker des gegenständlichen LKW-Zuges keine Möglichkeit hatte, die Überladung festzustellen, oder aber andererseits der Lenker des gegenständlichen LKW-Zuges die Waage, welche im LKW-Zug eingebaut ist, nicht verwendet hat, sodass es zur Überladung gekommen ist.

 

Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte alles unternommen hat. dass das betroffene Fahrzeug nicht Oberladen wird, in dem er einerseits veranlasst hat, dass das Fahrzeug mit einer Waage ausgerüstet wird und andererseits auch den jeweiligen Fahrer angewiesen hat, diese Waagen bei der Beladung zu verwenden. Letztlich kontrolliert der Beschuldigte die Einhaltung der diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften regelmäßig, weshalb der Beschuldigte alles unternommen hat, um derartige Verwaltungsübertretungen hintan zu halten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen hat der Beschuldigte nicht und ist es dem Beschuldigten auch unzumutbar, weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen.

 

Letztlich wird noch darauf hingewiesen, dass nicht einmal mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest steht, ob Oberhaupt eine Überladung vorgelegen ist, zumal Wiegezettel offensichtlich nicht vorhanden sind und lediglich eine Stellungnahme eines Polizeibeamten vorliegt, dass die Überladung angeblich festgestellt worden wäre. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte beim Wiegevorgang nicht anwesend war, bleibt weiterhin aus Vorsichtsgründen auch bestritten, dass der gegenständliche LKW-Zug überhaupt überladen war.

 

Da zusammengefasst den Beschuldigten an einer allfälligen Überladung des gegenständlichen LKW-Zuges keinerlei Verschulden trifft wird gestellt der ANTRAG das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, allenfalls nach Einvernahme des Beschuldigten bzw auch des Zeugen A. G. H. (Lenker), einzustellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl VK-631-2008, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2008/21/1670.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Abführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 02.10.2008. In dieser Verhandlung hat  der Berufungswerber weiter vorgebracht wie folgt:

 

?Der gegenständliche Lkw-Zug war im Zeitpunkt der Kontrolle mit Rundholz beladen. Die Beladung wurde unter zwei Beladevorgängen aufgenommen. Der zweite Beladevorgang hat innerhalb von 100 km Luftlinie zum nächstgelegenen Verarbeitungsbetrieb, nämlich der Firma H. B. in XY, befunden. Das Gewicht, welche über 40 t betragen hat, wurde beim zweiten Beladevorgang innerhalb dieser 100 km Luftlinie aufgenommen.

Gemäß § 4 Abs 7a KFG wäre sohin im gegenständlichen Fall ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44 t zulässig gewesen.  Dieses wurde nicht überschritten. Auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 7a KFG sind vorgelegen.

 

Beweis: wie bisher?

 

Der Berufungswerber als Partei einvernommen hat vorgebracht wie folgt:

 

?Ich bin handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. T. GesmbH mit Sitz in XY. Die H. T. GmbH ist Zulassungsbesitzerin sowohl der Zugmaschine, als auch des Hängers. Es hat sich bei dem gegenständlich verwogenen Fahrzeug nicht um einen Sattelzug, sondern um einen Hängerzug gehandelt. Zum Tatzeitpunkt war sowohl am Lkw als auch am Hänger Rundholz geladen.

 

Der Zeuge H. hatte von mir den Auftrag, mit dem im Spruch näher bezeichneten Hängerzug aus dem Allgäu Rundholz zu holen und zum Sägewerk B. nach XY zu transportieren und zwar über den Fernpass. Es wird außer Streit gestellt, dass der Lkw-Zug ein Gesamtgewicht von mehr als 40 t aufgewiesen hat, aber weniger als 44 t. Beim Zugfahrzeug handelt es sich um einen dreiachsigen Lkw. Beim Hänger handelt es sich um ein zweiachsiges, zwillingsbereiftes Fahrzeug. Der Lkw weist hinten eine Zwillingsbereifung auf, vorne eine einfache. Sowohl der Lkw, als auch der Hänger verfügten zum Tatzeitpunkt über eine Luftfederwaage, um die Beladung bzw. das Gewicht der Beladung feststellen zu können. Im Führerhaus befindet sich ein Ablesegerät. Der Fahrer kann dies durch einfachen Blick auf dieses Gerät ablesen. Ich beschäftige in meinem Betrieb 18 Fahrer. Der Fahrer A. H. ist bereits drei Jahren bei mir beschäftigt. Ich persönlich weise die Fahrer an, das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten bzw. darauf zu achten, dass dieses bei der Beladung nicht überschritten wird. Die Fahrer werden von mir genau informiert, dass das normale Gewicht von 40 t nicht überschritten werden darf bzw. im Falle der Beladung von Rundholz, falls die Ausnahmeregel des Gesetzes hinsichtlich Rundholz und 100 km Luftlinie zum Tragen kommt, 44 t nicht überschritten werden dürfe. Ich fahre öfter zur Firma B. Dort befindet sich eine große Brückenwaage. Dort wird das tatsächlich geladene Gewicht bzw. Gesamtgewicht überprüft.

 

Wenn ein Fahrer neu eingestellt wird, gibt es eine schriftliche Unterweisung, die muss der Fahrer unterschreiben. Jeder Fahrer sagte ich, also auch Herr H. Hinsichtlich des Fahrers H. sind mir bisher keine Beschwerden zu Ohren gekommen. Für den Fall, dass ein Fahrer mehrfach gegen die Gewichtsbestimmungen verstößt, würde das Dienstverhältnis mit ihm gelöst werden.

Befragt nach den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gibt der Berufungswerber an, monatlich Euro 1.200,00 zu verdienen. Ich bin sorgepflichtig für die Gattin und für zwei Kinder. Ich bin  Eigentümer eines Einfamilienhauses.?

 

In der Verhandlung am 02.10.2008 weiters als Zeuge einvernommen wurde der Lkw-Lenker A. G. H. und sagte dieser aus wie folgt:

 

?Ich bin mit dem Berufungswerber nicht verwandt. Ich bin bei ihm nach wie vor angestellt.

 

Am 16.01.2008 hatte ich den Auftrag vom Berufungswerber, mit einem Lkw samt Hänger Holz im Allgäu zu holen und vom Allgäu über den Fernpass zum Sägewerk B. in XY zu bringen. Ich habe in Lindenberg im Allgäu Holz aufgeladen. In Lindenberg habe ich Rundholz im Wald aufgeladen. Ich habe das Rundholz selbst im Wald aufgeladen und zwar mit dem am Lkw befindlichen Kran. Ich habe den Hängerzug aber nicht voll geladen. Ich bin dann wieder retour Richtung Reutte gefahren. Ich habe  dann noch im Allgäu vor dem Grenzübertritt nach Tirol habe ich noch einmal Holz geladen. Ca 6?7 km vor dem Grenzübertritt habe ich dann nocheinmal Rundholz zugeladen. Ich habe dann noch einmal 22 fm Holz zugeladen. Bei  der ersten Beladung in Lindenberg habe ich nur ca 5 fm geladen, den Großteil habe ich wie gesagt ca 6 km vor der Grenze vor der Einreise nach Österreich, also 22 fm, zugeladen. Das Gesamtgewicht betrug dann ca 42 t. Die Messung an der Kontrollstelle in Musau, wo ein Gesamtgewicht von 42.150 kg gemessen wurde, war demnach richtig. Ich hab das Gewicht vorher an den im Fahrzeug befindlichen Gewichtsmesseinrichtungen überprüft. Ich habe ganz bewusst das Gewicht über 40 t beladen, weil ich den Großteil des Holzes innerhalb 100 km Luftlinie zum Sägewerk zugeladen habe.

 

Ich wurde vom Berufungswerber angewiesen, die höchstzulässigen Gesamtgewichte zu beachten und zwar auch schriftlich. Ich habe eine entsprechende Belehrung unterschrieben. Ich hatte in meiner Zeit, seit ich beim Berufungswerber beschäftigt bin, noch nie eine Überladung bzw. wurde noch nie deswegen beanstandet.

 

Es gibt Anweisungen vom Berufungswerber, bei jedem Beladevorgang das Gewicht zu überprüfen. Die im Auto befindliche Waage oder Messeinrichtung zeigt das Gesamtgewicht an. Also nicht nur das Gewicht der Ladung. Im Lkw liegt eine Landkarte auf, auf der der Umkreis von 100 km vom Sägewerk B. eingezeichnet ist. Beim gegenständlichen Beladevorgang habe ich überprüft oder konnte ich feststellen, dass die Beladung innerhalb dieses Kilometerbereichs (Luftlinie) stattgefunden hat. Lindenberg, wo ich ca 5 fm Holz geladen hatte, ist vom Grenzübergang Reutte/Vils ca 2 Fahrstunden entfernt. Der Ort hinter der Grenze, wo ich den restlichen Teil der Ladung, also ca 22 fm geladen habe, ist wie gesagt ca 6 km, also einige Minuten, von der Grenze entfernt.?

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des vom Lenker A. H. gelenkten Lkw-Zuges. Der Lenker A. H. hatte vom Berufungswerber den Auftrag, im Allgäu, unmittelbar hinter der Grenze Rundholz im Wald aufzunehmen und sodann zum Sägewerk B. in XY zu bringen. Festzustellen ist, dass das Gesamtgewicht des Lkws samt Hänger tatsächlich 42.150 kg betragen hat. Dies wurde vom Berufungswerber ausdrücklich außer Streit gestellt.

 

Festzustellen ist, dass der Beladeort mit Rundholz unmittelbar hinter der Grenze bei Reutte, weniger als 100 km Luftlinie vom Sägewerk B. in XY entfernt liegt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.

 

Vom Berufungswerber wurden alle wesentlichen Sachverhaltselemente außer Streit gestellt. Somit erübrigt sich die Aufnahme weiterer Beweismittel.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

 

Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe  der Gesamtgewichte 44.000 kg, beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen, nicht überschreiten.

 

Wie bereits oben dargestellt und von den in der Verhandlung am 02.10.2008 einvernommenen Zeugen und Parteien ausgeführt, betrug die Entfernung zwischen dem Aufladeort im Wald und dem Verarbeitungsbetrieb im XY weniger als 100 km Luftlinie. Das diesbezügliche Vorbringen wurde vom Unterzeichneten auf der Landkarte überprüft. Die hintere Achse des Anhängers war mit Doppelbereifung ausgerüstet. Dies wurde vom Berufungswerber glaubhaft in der Verhandlung dargestellt.

 

Somit ist klar, dass mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Lkw zulässigerweise ein Transport von der Grenze bei Reutte nach XY mit einem Gesamtgewicht von mehr als 40.000 kg und weniger als 44.000 kg durchgeführt worden ist. Sohin war das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Entfernung, zwischen, dem, Aufladeort, im, Wald, und, dem, Verarbeitungsbetrieb, im, Zillertal, weniger, als, 100 km, Luftlinie, und, einzustellen
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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