TE UVS Tirol 2003/10/08 2003/26/069-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn D. J., Spielfeld, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, 6370 Kitzbühel, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.06.2003, Zl. GB-42-2003, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) vor der Wortfolge ?dieser Fahrzeugkombination? die Wortfolge ?des Zugfahrzeuges? eingefügt wird.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 50,--, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.06.2003, Zl. GB-42-2003, wurde

Herrn J. D. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 19.02.2003, 10:59 Uhr

Tatort: Gemeinde Leisach, auf der B100 bei Strkm. 112, Richtung

Sillian

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, GU-XY, KB-XY

 

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N. Transport GmbH, die Zulassungsbesitzerin dieser Fahrzeugkombination ist, zu verantworten, dass diese nicht dafür gesorgt hat, dass das von P. R. gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den  Vorschriften des KFG entspricht, da durch Beladung die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte der Fahrzeugkombination von 40.000 kg um 3.380 kg überschritten wurde.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 9 Abs 1 VStG iVm § 103 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 7a KFG  verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von Euro 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verhängt.

 

Dagegen hat Herr J. D., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, 6370 Kitzbühel, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG Bescheide zu begründen seien, wobei in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die erkennende Behörde ausgegangen sei. In der Begründung werde lediglich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Lienz verwiesen. Ein bloßer Verweis auf eine Anzeige sei jedoch in keiner Weise geeignet, den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu ersetzen, weshalb der Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel leide. Im Übrigen sei das Vorbringen des Beschuldigten zwar ?ausdrucksweise? wiedergegeben worden, inhaltlich habe sich die Behörde damit jedoch nicht befasst.

Bereits in der Stellungnahme vom 19.05.2003 sei unter anderem vorgebracht worden, dass an der Triebachse der Zugmaschine ein Manometer installiert und dieser an den Luftkreislauf des Sattelzuges angeschlossen worden sei. Im Zuge der Beladung erhöhe sich der Zählerstand des Manometers, wobei die Berechnungen ergeben hätten, dass bei einem Manometerstand zwischen 5 und 5,1 Bar das höchstmögliche Gewicht erreicht werde. Durch dieses System sei sichergestellt, dass bei jeder Fahrzeugbeladung das Gewicht auf Überschreitung der Grenzwerte überprüft werden könne. Die Fahrer seien angewiesen, bei jeder Beladung die Manometerstände zu kontrollieren und bei Überschreitung des Grenzwertes von 5,1 Bar eine teilweise Abladung vorzunehmen. Zum Beweis dieses Vorbringens werde die Einvernahme von R. P. sowie die Einvernahme des Beschuldigten als Partei beantragt. Aus der bekämpften Entscheidung sei nicht ersichtlich, warum diesen Beweisanträgen keine Folge gegeben worden sei. Bei Aufnahme der angebotenen Beweise hätte sich ergeben, dass bei Beachtung des Manometerstandes die gegenständliche Überladung hätte vermieden werden können, weshalb ein wirksames Kontrollsystem vorliege. Nachdem dieser Beweisantrag mit Stillschweigen übergangen worden sei, liege dem bekämpften Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde. Weiters sei es mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen bzw. fairen Verfahrens nicht vereinbar, wenn die Behörde dem Beschuldigten einerseits den Entlastungsbeweis auferlege, andererseits aber die von ihm erhobenen Einwände unberücksichtigt lasse und die Entlastungsbeweise schlichtweg nicht aufnehme. Das Verfahren sei daher mangels schuldhaften Verhaltens, zumindest jedoch unter Anwendung des § 21 VStG einzustellen gewesen. Des Weiteren werde die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz eingewendet. Herrn D. werde als handelsrechtlichem Geschäftsführer der N. Transport GmbH vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht. Es werde ihm s ohin die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns, sohin ein Unterlassen vorgeworfen. Bei solchen Delikten sei der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Gegenständlich stehe fest, dass der Unternehmenssitz der N. Transport GmbH in der Steiermark in XY liege. Dort hätte der Beschuldigte als Geschäftsführer handeln sollen, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug den Bestimmungen des KFG entspricht. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz sei sohin zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Verwaltungsstrafsache örtlich unzuständig gewesen.

Darüber hinaus sei die Erstinstanz rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Bestellung von J. H. zum verantwortlichen Beauftragten nicht rechtsgültig sei. Gemäß § 9 Abs 2 VStG seien die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens könnten auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Aus der sich im Akt befindlichen Bestellungsurkunde ergebe sich, dass Herr

J. H. im Unternehmen der N. Transport GmbH bezüglich der von ihm überlassenen Dienstnehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Als solchem obliege ihm die Organisation des Fuhrparkes, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen betreffend den technischen Zustand, die Ausrüstung, Beladung, Wartung, Kontrollen, Überprüfung und Instandhaltung der Fahrzeuge der N. Transport GmbH, insbesondere nach den Bestimmungen des KFG. Weiters sei Herr H. für die Einhaltung sämtlicher, die Fa. N. Transport GmbH als Fahrzeughalter treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Zur Einhaltung dieser Bestimmungen sei er auch befugt, entsprechende Anweisungen zu erteilen. Aus der vorliegenden Bestellungsurkunde sei klar ersichtlich, wofür und für wen Herr H. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Es liege sohin ein klar abgegrenzter sachlicher und räumlicher Bereich vor. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde I. Instanz schade es auch nicht, dass Herr H. nicht für sämtliche Dienstnehmer, sondern eben nur für die von ihm der N. Transport GmbH überlassenen Dienstnehmer bestellt worden sei.

Die bisher gestellten Beweisanträge würden sohin wiederholt und beantragt, nach Aufnahme der betreffenden Beweise das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Unstrittig ist, dass bei dem von Herrn R. P. am 19.02.2003 um 10:59 Uhr auf der B100 bei Strkm. 112 im Gemeindegebiet von Leisach in Fahrtrichtung Sillian gelenkten Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen GU-XY (Sattelzugfahrzeug) und KB-XY (Sattelanhänger) die Summe der Gesamtgewichte 43.380 kg betragen hat. Das betreffende Sattelkraftfahrzeug war mit Schnittholz beladen. Feststeht weiters, dass Zulassungsbesitzerin des betreffenden Sattelzugfahrzeuges die N. Transport GmbH mit Sitz in XY, ist. Ebenfalls steht außer Streit, dass Herr J. D. die Funktion eines handelsrechtlichern Geschäftsführers dieser Gesellschaft bekleidet.

 

Zum Schuldspruch:

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, lauten wie folgt:

 

?§ 103

(1) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2.

 

§ 4

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern

39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.??.

 

Ebenfalls Relevanz besitzen nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002:

 

?5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2)

 

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3)

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5)?.

 

Der Berufungswerber macht nun zunächst geltend, dass ihm die verfahrensgegenständliche Überschreitung des gesetzlich zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges schon deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil Herr

J. H., zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt worden sei. Zum Beweis hat der Berufungswerber auf die im Akt einliegende ?Bestellungsurkunde? verwiesen.

 

Dieses Vorbringen ist nach Ansicht der Berufungsbehörde verfehlt.

 

Zwar trifft es zu, dass juristische Personen, wie die Firma N. Transport GmbH, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch solche  Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellen können, die nicht zum Kreis der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der juristischen Person zählen, allerdings entspricht die vorliegende Bestellung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber verlangt nämlich in § 9 Abs 2 VStG die Zuweisung der verwaltungs-strafrechtlichen Verantwortung für einen räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich. Ein räumlich abgegrenzter Bereich liegt insbesondere dann vor, wenn die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für einen Filialbetrieb erfolgt. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich unzweifelhaft nicht vor. Wenn der Gesetzgeber weiters von der Bestellung für einen sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens spricht, so ist damit unzweifelhaft die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für bestimmte ?Sachgebiete? gemeint. Im gegenständlichen Fall wird nun zwar einerseits die Verantwortlichkeit des Herrn J. H. für bestimmte Sachbereiche (Organisationseinheiten, Rechtsmaterien) festgelegt, gleichzeitig aber eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass Herrn J. H. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nur in Bezug auf die von ihm der Firma N. Transport GmbH überlassenen Dienstnehmer trifft. Dass eine solche, personenbezogene Einschränkung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vorgenommen wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestellungsurkunde. Dort heißt es ausdrücklich, dass Herr J. H. ?bezüglich der seinerseits der Firma N. Transport GmbH überlassenen Dienstnehmer von dieser zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt? wird. Wenn es weiters heißt, dass ihm ?Als solchem? die verantwortliche Wahrnehmung bestimmter Sachaufgaben obliegt, so wird durch die betreffende Wortfolge klar zum Ausdruck gebracht, dass ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinsic htlich der im Einzelnen angeführten Sachgebiete nur insoweit trifft, als ein Zusammenhang mit den von ihm beigestellten Dienstnehmern gegeben ist. Herrn Holzinger trifft also eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle einer Überladung nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde nur dann, wenn Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeuges ein von ihm überlassener Dienstnehmer ist. Dass mit der betreffenden Bestellungsurkunde eine entsprechende Einschränkung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach ?personenbezogenen Kriterien? gewollt ist, ergibt sich schließlich auch aus der Berufung. Dort wird ausdrücklich zugestanden, dass Herr H. nicht für sämtliche Dienstnehmer, sondern eben nur für die von ihm der N. Transport GmbH überlassenen Dienstnehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt ist. Eine solche personenbezogene Einschränkung der Verantwortlichkeit ist aber in § 9 Abs 2 VStG nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht vorgesehen. Damit erweist sich die vorliegende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach Ansicht der Berufungsbehörde bereits aus diesem Grund als rechtsunwirksam.

Gegen die vorliegende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ergeben sich aber auch aus anderen Gründen rechtliche Bedenken. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist der Verantwortungsbereich ?klar abzugrenzen?. Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann nämlich ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, der ua für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, eindeutig festzulegen ist (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 92/11/0258 ua). Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Eine Bestellung ist dabei jedenfalls dann rechtsunwirksam, wenn die Behörde nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise in die Lage versetzt wird, den Umfang des Verantwortungs-bereiches festzustellen. Den vorangeführten Erfordernissen trägt die vorliegende Bestellung nicht Rechnung. Da ? wie in der Berufung ausgeführt - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Herrn J. H. nur für die von diesem überlassenen Dienstnehmer bestehen soll, bedarf es im konkreten Anlassfall jeweils einer Ermittlungstätigkeit der Behörde zu dieser Frage, nämlich hinsichtlich der Rechtsstellung der an der Übertretung ?beteiligten? Dienstnehmer, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eindeutig beurteilen zu können. Auch aus diesen Erwägungen ist daher im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keiner rechtswirksamen Bestellung des Herrn H. zum verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

 

Im Ergebnis vertritt die Berufungsbehörde daher die Ansicht, dass die Erstinstanz zu Recht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für Übertretungen der N. Transport GmbH ausgegangen ist.

 

Aufgrund der unstrittigen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes steht fest, dass vom Berufungswerber der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG verwirklicht worden ist.

 

Der Berufungswerber bestreitet nun allerdings ein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung und verweist in diesem Zusammenhang auf den an der Triebachse der Zugmaschine installierten Manometer sowie die den Fahrern erteilte Weisung, bei Überschreitung des Grenzwertes von 5,1 bar eine teilweise Abladung vorzunehmen. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend.

Die Verpflichtung nach § 103 Abs 1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer bzw. im Fall einer juristischen Person ? mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ? deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ, im gegenständlichen Fall also den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der N. Transport GmbH. Nun ist es zwar im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass sich ein Unternehmer zur Erfüllung der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, dies entbindet ihn aber nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er ein geeignetes Kontrollsystem einrichtet, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. Im Hinblick auf § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist das Vorliegen eines solchen wirksamen Kontrollsystems vom Beschuldigten glaubhaft zu machen. ?Glaubhaftmachung? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. VwGH vom 24.05.1989, Zl. 89/02/0017 ua).Mit dem Berufungsvorbringen wird ein solches fehlendes Verschulden aber nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Erteilung von Weisungen kein ausreichendes Kontrollsystem darstellt (vgl. VwGH 30.05.1989, Zl. 88/08/0007 ua). Auch der Umstand, dass durch den Einbau eines Manometers für den Fahrer die Möglichkeit bestanden hat, Überladungen festzustellen, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Von diesem wird nämlich auch nicht im Ansatz dargelegt, auf welche Weise die Beachtung der Weisung durch die einzelnen Fahrzeuglenker kontrolliert wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte

der Berufungswerber konkret darzulegen müssen, in welcher Weise und mit welcher Häufigkeit er die Beachtung der Anweisungen, eine Gewichtskontrolle mittels Manometer durchzuführen, kontrolliert (Art der Kontrollen, Häufigkeit der Kontrollen etc.).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Berufungswerber mangels eines geeigneten Tatsachenvorbringens zur Glaubhaftmachung eines tauglichen Kontrollsystems die gesetzliche Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gegen sich gelten lassen muss. Diesem ist daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzulasten.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen war schließlich auch eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lienz zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht der Sitz des Unternehmens. Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus erst später zustande kommen kann. Der Gerichtshof hat daher bei solchen Übertretungen als Tatort den Ort des ?Lenkens? des (überladenen) Fahrzeuges als rechtsrichtig angesehen (VwGH vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0238, 0240).

 

Dass die N. Transport GmbH nur Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges ist, ändert ebenfalls nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die verfahrensgegenständliche Überschreitung des gesetzlich festgelegten Gesamtgewichtes des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges. Mit der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, wurden in das Kraftfahrgesetz Gewichtsbestimmungen für Fahrzeugkombinationen aufgenommen (z.B.: § 4 Abs 7a, § 101 Abs 1 lit a). Damit hat der Gesetzgeber ? nicht zuletzt in Reaktion auf die Kontrollpraxis, wonach Kraftwagen- bzw. Sattelzüge häufig als Einheit verwogen wurden - die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, solche Fahrzeugkombinationen, was die Gewichtsbestimmungen anlangt, auch in rechtlicher Hinsicht als Einheit zu behandeln. Daraus folgt aber, dass auch die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers einer ergänzenden Regelung bedurfte. Da bei einer Fahrzeugkombination für das Kraftfahrzeug und den Anhänger jeweils eine eigene Zulassung vorliegen, es also immer zwei Zulassungsbesitzer gibt, mag es sich dabei auch um dieselbe (natürliche oder juristische) Person handeln (vgl. § 37 KFG), musste sichergestellt werden, dass eine Person im Falle der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und nicht etwa ? insbesondere bei verschiedenen Zulassungsbesitzern ? wiederum jedem Zulassungsbesitzer nur die Gewichtsüberschreitung seines Fahrzeuges bzw. Anhängers als jeweils eigene Übertretungen vorwerfbar ist. Der Gesetzgeber hat daher im § 103 Abs 1 Z 1 KFG dem Begriff ?Fahrzeug? den Klammerausdruck ?(der Kraftwagen mit Anhänger)? angefügt. Es wurde also dem Zulassungsbesitzer (Einzahl) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dafür auferlegt, dass eine Fahrzeugkombination, die zwingend zwei Zulassungsbesitzer hat, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Damit wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde klargestellt, dass auch im Falle der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes e ines Kraftwagen- bzw. Sattelzuges, gegen eine einzelne Person verwaltungsstrafrechtlich vorgegangen werden kann, diese also die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Kraftfahrzeug mit Anhänger insgesamt trifft. Wenn Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und des Anhängers dabei verschiedene Personen sind, bedeutet dies nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jeden Zulassungsbesitzer die Verantwortung dafür trifft, dass die Fahrzeugkombination insgesamt den für diese geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Gesamtgewichtes entspricht. Eine andere Sichtweise wäre auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich. Es wäre nämlich nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht begründbar, wenn Fahrzeugkombinationen, je nachdem ob die Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und des Anhängers ident sind oder nicht, rechtlich unterschiedlich behandelt würden, bei verschiedenen Zulassungsbesitzern die Regelungen hinsichtlich des Gesamtgewichtes also wegen Verantwortlichkeit jedes Zulassungsbesitzers nur für sein Fahrzeug (Kraftwagen bzw. Anhänger) nicht zum Tragen kämen.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Von der Aufnahme der angebotenen Beweise konnte abgesehen werden, weil auch unter der Annahme, dass die Angaben des Berufungswerbers zum Kontrollsystem richtig sind, aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen war. Die Einvernahme des Lenkers bzw. des Beschuldigten zum Beweis für das Vorhandensein eines ?Druckmesssystems? bzw. zum Beweis für die Erteilung von Weisungen an die Lenker, sich dieser Kontrolleinrichtung zu bedienen, konnte daher im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes führen.

 

Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass sich die Erstinstanz entgegen dem Berufungsvorbringen im erstinstanzlichen Bescheid sehrwohl mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt hat. Es wurde insbesondere ausführlich dargetan, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Lienz das Vorliegen der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten verneint hat bzw. diese von keinem geeigneten Kontrollsystem ausgegangen ist. Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die Erstinstanz keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Es wird in der Bescheidbegründung auf den Schuldspruch verwiesen. Aus diesem kann aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klar entnommen werden. Den Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft deshalb ? nachvollziehbar - als erwiesen angesehen, weil sich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige des Gendarmeriepostens Lienz ergeben haben.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S.1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S.8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S.12, zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen sollen nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladung in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war zu werten, dass der Beschuldigte weder bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz noch bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz verwaltungsstrafvorgemerkt aufscheint. Erschwerend war das Ausmaß der Gewichtsüberschreitung zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war (vgl. VwGH vom 14.01.1981, Zl. 3033/80 ua). Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien wird eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 keinesfalls als überhöht angesehen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 12 Prozent ausgeschöpft worden ist.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 17.04.1996, Zl. 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall kann aber aufgrund des doch erheblichen Ausmaßes der Gewichtsüberschreitung weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Der Berufung kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war allerdings eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen, da die N. Transport GmbH nur Zulassungsbesitzerin des Zugfahrzeuges der betreffenden Fahrzeugkombination ist. Die Berechtigung der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Die Festlegung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Zulassungsbesitzerin, Zugfahrzeuges, Verantwortlichkeit, Berufungswerbers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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