TE UVS Tirol 2004/06/30 2004/20/027-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn K. N., geb. am XY, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.12.2003, Zl. VK-6271-2003, wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 32,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.12.2003, Zl. VK-6271-2003, wurde Herrn N. K., geb. am XY, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark der Firma N. Transport Logistik GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY und XY, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Beladung dieses Kraftfahrzeuges dem Kraftfahrgesetz entspricht, da das von Herrn W. H. am 04.08.2003 um 06.22 Uhr auf der A12 in Kundl bei Strkm. 24,3 in Fahrtrichtung Westen gelenkte Sattelkraftfahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 41.420 kg aufgewiesen habe, womit die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg (bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kfz) um 1.420 kg überschritten worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG iVm § 9 Abs 2 VStG verletzt. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 160,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

?Generell möchte ich festhalten, dass ich bei der Beladung des betreffenden Fahrzeuges nicht anwesend war. Bezüglich der Überladungen gibt es in unserem Unternehmen ganz klare Anweisungen an das Fahrpersonal:

 

1. Bei der Einstellung des Fahrpersonals wird jeder Mitarbeiter schriftlich angewiesen die Gesamtgewichte und Achslasten korrekt einzuhalten, diese Anweisung erfolgt mit Gegenzeichnung.

2. Über den Fuhrparkleiter Herrn K. D. erfolgt einmal monatlich an alle Fahrer per Rund-SMS nochmals die schriftliche Anweisung die Gesamtgewichte und Achslasten einzuhalten.

3. Durch den Fuhrparkleiter Herrn D. K. erfolgen stichprobenweise Kontrollen der Gewichte.

4. Durch die Mitarbeiterin Frau I. K. erfolgt nachträglich eine lückenlose Kontrolle der Frachtbriefe hinsichtlich der Verladegewichte.

Vorsichtshalber wende ich auch ein, dass die Achsverwiegung, wie sie an der Kontrollstelle Kundl gehandhabt wird, (mehrere Achsen auf einer Plattform) nicht eichfähig ist.

 

Durch die straffe innerbetriebliche Organisation kann mir daher als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers kein Vorwurf gemacht werden.

 

Ich bitte daher um Aufhebung der Strafverfügung.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Ebenfalls beachtlich sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen in § 9 Abs 1 und 2 VStG. Nach Abs 1 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs 2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung vom folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:

 

Herr K. N., geb. am XY, ist verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark der Firma N. Transport Logistik GmbH und in dieser Funktion insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich.

 

Am 04.08.2003 um 06.22 Uhr hat Herr W. H. das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der A12 bei Strkm. 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Das Kraftfahrzeug mit Anhänger hat dabei ein Gesamtgewicht von zumindest 41.420 kg (Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze) aufgewiesen.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Stellung des Herrn K. N., geb. am XY, als verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark der Zulassungsbesitzerin anlangt, insbesondere aus der diesbezüglichen schriftlichen Auskunft der N. Transport Logistik GmbH in einem Parallelverfahren. Auch der Berufungswerber selbst ist der Feststellung der Erstinstanz, wonach er als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmung des KFG im betreffenden Unternehmen zu sorgen hat, nicht entgegengetreten.

 

Was das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY anlangt, ergeben sich die vorstehenden Feststellungen aus der diesbezüglichen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Wiesing, vom 04.08.2003, GZ A2/6152/2003, und zwar insbesondere dem darin enthaltenen ?Wägungsprotokoll?. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Aus der Anzeige ergibt sich, dass die zur Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges verwendete Waage ordnungsgemäß geeicht ist. Mit der gegenständlichen Brückenwaage wurde das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges gewogen und nicht wie vom Berufungswerber vorgebracht eine achsweise Verwiegung zur Ermittlung der Achslasten durchgeführt. Es ist den Organen der Straßenaufsicht weiters zuzubilligen, dass sie aufgrund ihrer speziellen Ausbildung befähigt sind, eine ordnungsgemäße Verwiegung unter Beachtung der dafür maßgeblichen Vorschriften durchzuführen. Dass der Verwiegungsvorgang von den Beamten fehlerhaft, also unter Außerachtlassung der Bedienungsvorschriften, durchgeführt wurde, lässt sich dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht entnehmen. Die nicht näher spezifizierten  Ausführungen, mit denen der Beschuldigte die Eignung der eingesetzten, geeichten Waage zur Durchführung von Verwiegungen bestreitet, sind aber ? wie erwähnt ? nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses einer durch qualifizierte Organe der Straßenaufsicht durchgeführten Verwiegung in Zweifel zu ziehen. Dieses allgemeine Vorbringen löst insbesondere auch keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde aus, sondern läuft letztlich auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus (vgl VwGH 19.12.1990, Zl 90/10/0153).

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

 

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ist die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass vom Berufungswerber gegenständlich der objektive Tatbestand einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a leg cit iVm § 9 Abs 2 VStG verwirklicht wurde.

 

Dieser macht nun allerdings geltend, dass ihn an der Verletzung der betreffenden Gewichtsbestimmungen des KFG kein Verschulden treffe und verweist in diesem Zusammenhang ua auf ein im Betrieb installiertes Kontrollsystem, wonach nachträglich jeder Frachtbrief hinsichtlich des Verladegewichts überprüft werde. Weiters bringt er vor, dass der Fahrzeuglenker angewiesen worden sei, das Gesamtgewicht von 40.000 kg nicht zu überschreiten und er diese Anweisung auch unterfertigt habe. Zusätzlich erfolge einmal monatlich an alle Fahrer per Rund-SMS nochmals die Anweisung die Gesamtgewichte und Achslasten einzuhalten. Außerdem sei er, der Berufungswerber, bei der Beladung nicht dabei gewesen und habe er daher auf das Beladegewicht keinen Einfluss nehmen können.

 

Dieses Vorbringen des Beschuldigten ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zielführend.

 

Nach § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der von diesem bestellte verantwortliche Beauftragte dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw verantwortlichen Beauftragten kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine durch § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Eine Überladung nach § 103 Abs 1 KFG stellt dabei ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer oder aber der verantwortliche Beauftragte einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten haben, wenn sie nicht glaubhaft machen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen haben dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus detailliert darzutun, welche (wirksamen) Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen die Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 19.09.1990, Zl 90/03/1048 uva).

 

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nun zunächst ausführt, dass der Fahrzeuglenker angewiesen worden sei, das Gesamtgewicht von 40.000 kg nicht zu überschreiten, so ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Erteilung von Dienstanweisungen den Zulassungsbesitzer bzw im gegenständlichen Fall den von der Zulassungsbesitzerin bestellten verantwortlichen Beauftragten keinesfalls entlasten können (vgl VwGH 27.09.1988, Zl 87/08/0026 uva).

 

Wenn er weiters vorbringt, dass jeder Frachtbrief nach Rückkehr des Fahrers hinsichtlich des Gewichtes überprüft werde, so kann auch damit ein wirksames Kontrollsystem nicht aufgezeigt werden. Auch hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen hat, dass Überladungen von vornherein vermieden werden (vgl VwGH vom 24.01.1997, Zl 96/02/0489). Eine Kontrollsystem, wie es der Berufungswerber aufzeigt, trägt dieser Forderung offenkundig nicht Rechnung.

 

Auch der Hinweis des Berufungswerbers, dass ihm durch die straffe innerbetriebliche Organisation kein Vorwurf gemacht werden könne, ist im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt. Nach Ansicht des Höchstgerichtes hat nämlich der Zulassungsbesitzer, wenn er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere Personen damit zu betrauen. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen (vgl VwGH 26.03.1987, 86/02/0193 uva). Auch wenn daher dem Berufungswerber zuzubilligen ist, dass er nicht sämtliche Überwachungsaufgaben selbst wahrnehmen kann und er deshalb die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen übertragen muss, kann er sich von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nur befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141 ua). Er hat also, wenn er die Überwachungsaufgaben nicht selbst wahrnimmt, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 30.03.1982, Zl 81/11/0080 uva). Dass im betreffenden Transportunternehmen ein derart wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist bzw war, kann dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht entnommen werden. Im Gegenteil bildet der Umstand, dass dieser bereits etliche Male wegen Missachtung der Gewichtsbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde (der Verwaltungsstrafvermerk weist mehr als 40 einschlägige Vorstrafen auf), einen eindeutigen Hinweis dafür, dass das eingerichtete Überwachungssystem nicht ausreiche nd wirksam ist. Das Nichtfunktionieren eines Kontrollsystems wird auch durch zahlreiche weitere Beanstandungen wegen gleichgelagerter Delikte aus der zweiten Jahreshälfte belegt, hinsichtlich derer in parallel geführten Berufungsverfahren zu entscheiden ist, wobei jedoch die objektive Tatseite jeweils nicht bestritten wird.

 

Schlussendlich ist für den Berufungswerber auch mit dem Vorbringen, er sei bei der Beladung selbst nicht anwesend gewesen und habe daher keinen Einfluss auf diese nehmen können, nichts zu gewinnen. Wie bereits ausgeführt, hat der Zulassungsbesitzer durch ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, dass die Lenker die gesetzlichen Verpflichtungen, im gegenständlichen Fall also die Gewichtsbestimmungen, einhalten. Eine bloße Anweisung an den Lenker, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, ist dabei ? wie zuvor ausgeführt ? nicht ausreichend. In welcher sonstigen ? wirksamen ? Weise die Beachtung der Gewichtsbestimmungen durch die Fahrzeuglenker im betreffenden Fuhrunternehmen sichergestellt ist, hat der Berufungswerber aber nicht dargetan.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Beschuldigten die Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems und damit die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens an der verfahrensgegenständlichen Missachtung der Gewichtsbestimmungen des KFG nicht gelungen ist. Dieser hat daher gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Auch gegen die Strafhöhe ergeben sich keine Bedenken.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen, wobei diese keinesfalls als gering anzusehen ist, da die zahlreichen Strafvormerkungen dem Berufungswerber an sich zeigen sollten, dass das im Betrieb mitteilungsgemäß vorgesehene Kontrollsystem offenkundige Mängel aufweist. Die große Anzahl an einschlägigen Strafvormerkungen stellen auch einen Erschwerungsgrund dar. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht gemacht, weshalb diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen war (VwGH 14.01.1981, Zl 73/83/80 ua). Dabei konnte zumindest von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssaustattung des Berufungswerbers ausgegangen werden.

 

Im Zusammenhalt aller dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte, kann die verhängte Geldstrafe von Euro 160,00, bei einem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00, nach Ansicht der Berufungsbehörde keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
erforderlichen, Kontrollen, straffe, innerbetriebliche, Organisation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten