RS UVS Kärnten 2004/08/16 KUVS-1216/6/2004

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Veröffentlicht am 16.08.2004
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Rechtssatz

Steht aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Bestellungsurkunden fest, dass ein Dritter in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung - Überlassung eines Kraftwagenzuges mit einer Gesamtlänge von 20 m, wobei aber die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten darf - für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich war, so ist das Verfahren gegen diesen einzustellen.

Tatort einer Übertretung nach dem § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des ?Lenkens".  Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig vom Standort des Unternehmens aus zu treffen sein, weil die verpönte Handlung durchaus verspätet zustande kommen kann. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Bestellungsurkunde, verantwortlicher Beauftragter, Überschreitung der Gesamtlänge eines Kraftwagenzuges, Gesamtlänge, Kraftwagenzug, Tatort, Ort des Lenkens als Tatort, Vorsorgehandlungen, unterlassene Vorsorgehandlungen, Kraftwagenüberlassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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