TE UVS Tirol 2002/02/26 2001/22/151-4

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn W. Sch., D-Ortenburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1.10.2001, Zahl VST-203369/01, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 19.4.2001 um 14.41 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit Auflieger, amtliche Kennzeichen PA- bzw. PA-, mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg in Gries a.Br. auf der Brennerautobahn A13 bei km 34,2 gelenkt, obwohl durch die Beladung die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG eines Sattelkraftfahrzeuges mit Auflieger um

1.100 kg überschritten worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmungen der §§ 102 Abs 1 iVm 101 Abs 1 lit a KFG verletzt. Gemäß § 134 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 72,67 Euro (1.000,-- Schilling) verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Kraftfahrzeuge bereits für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Strafe bezahlt habe. Es sei auch nach den österreichischen Gesetzen unzulässig wegen derselben Übertretung doppelt bestraft zu werden. Darüber hinaus habe die Beladefirma in Italien das gegenständliche Fahrzeug samt Ladung ebenfalls verwogen und sei dabei ein Gesamtgewicht von

39.200 kg festgestellt worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.

 

Die Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf, bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Als Resultat ergibt sich somit im gegenständlichen Fall für das betreffende Sattelkraftfahrzeug eine zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg. Diese zulässige Summe der Gesamtgewichte wurde im gegenständlichen Fall um 1.100 kg überschritten.

 

Daneben schreibt § 101 lit a KFG vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechenden. Durch die Übertretungen des § 4 Abs 7a KFG und des § 101 Abs 1 lit a KFG werden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

 

Im gegenständlichen Falle wurde der Berufungswerber deshalb angezeigt, weil das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug samt Ladung zum Tatzeitpunkt ein tatsächliches Gesamtgewicht von

41.100 kg aufwies und dadurch das nach § 4 Abs 7a KFG zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.100 kg überschritten wurde. Bei der diesbezüglichen Kontrolle wurden keinerlei Erhebungen im Bezug auf die höchsten zulässigen Gesamtgewichte im Sinne des § 101 Abs 1 lit a KFG durchgeführt.

 

Die Erstbehörde hat bereits in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 10.9.2001, und auch im bekämpften Straferkenntnis die Tatbestände des § 4 Abs 7a KFG und des § 101 Abs 1 lit a KFG vermischt, indem spruchgemäß einerseits von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg und andererseits von der Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG die Rede ist. Darüber hinaus wurde dem Berufungswerber die Verletzung der Bestimmungen der § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG vorgeworfen. Tatsächlich hat der Berufungswerber aber die Bestimmungen des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verletzt. Aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, welche Übertretung dem Berufungswerber vorgeworfen wird. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses erfüllt daher die Voraussetzungen des § 44a Z 1 und 2 VStG nicht.

 

Nur ergänzend wird angemerkt, dass der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, für eine Ordnungswidrigkeit könne nicht der Fahrer und der Halter bestraft werden, grundsätzlich nicht im Recht ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Österreichischen Kraftfahrgesetz sehen nämlich vor, dass einerseits der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Kraftfahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht und andererseits der Lenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Hänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gesamtgewicht, Summe, Gesamtgewichte, Tatbestände, vermischt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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