TE UVS Tirol 2002/11/08 2002/20/193-1

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Veröffentlicht am 08.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn T. H.-. D - 04916 Osteroda, vertreten durch die Rechtsanwälte St., W. & R., D - 04916 Herzberg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.09.2002, Zahl VK-10398-2002, wie folgt:

 

I.

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung zu Spruchpunkt 1.) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1.) Euro 14,40, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu Spruchpunkt

1.) wie folgt zu lauten:

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte nicht mehr als 40.000 kg beträgt. Durch die Beladung wurde das - bei dem in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen KFZ - erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 620 kg überschritten.?

II.

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) werden die Spruchpunkte 2.) und 3.) insofern richtig gestellt, als anstelle von zwei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angelastet wird, die wie folgt zu lauten hat:

 

?Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten, zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil die höchste zulässige Achslast an Achse 1 von 7.500 kg um 280 kg und an Achse 2 von 11.500 kg um 4.490 kg überschritten worden ist.

 

Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG begangen, weshalb über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 32,-- neu bestimmt.?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.05.2002 um 15.34 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn yyyyyDU421 (D)

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg beträgt. Durch die Beladung wurde das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 620 kg überschritten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen KFZ ist die Masse um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 t).

2. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten, zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil die höchste, zulässige Achslast an Achse 1 von 7.500 kg um 280 kg überschritten worden ist.

3. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die höchsten, zulässigen Achslasten den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil die höchste zulässige Achslast an Achse 2 von 11.500 kg um 4.490 kg überschritten worden ist.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG

2.

§ 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG

3.

§ 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 8 und § 101 Abs 1 lit a KFG?

 

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe von Euro 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe von Euro 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu Spruchpunkt 3.) eine Geldstrafe von Euro 320,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung verwies der Berufungswerber zunächst auf seine Schreiben vom 30.07.2002 und 10.09.2002 und brachte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter weiter vor, dass darauf verwiesen werde, dass bei bisherigen Fahrten für den Arbeitgeber des Berufungswerbers dieser sich jeweils auf die Angaben in den ausgehändigten Frachtbriefen verlassen habe können und er somit darauf vertrauen habe können, dass auch diesmal die Angaben korrekt seien und eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes nicht vorliege. Hinsichtlich des Verrutschens der Ladung werde auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen. Dem Berufungswerber sei es nicht möglich gewesen, die Ladung ohne Hilfsmittel anderweitig zu sichern. Mit einem Verrutschen der Ladung habe er auch nicht rechnen müssen. Er verfüge über jahrelange Erfahrung im Güterfernverkehr und ein derartiges Verrutschen der Ladung habe er bisher noch nie erlebt. Der hier zu beurteilende Fall sei im bisherigen Berufsleben des Berufungswerbers einmalig. Es werde daher um Überprüfung des Straferkenntnisses und um Einstellung des Verfahrens gebeten.

 

Mit Schreiben vom 18.10.2002 legte der Berufungswerber Frachtbrief und Lieferscheine vor.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Mit Schreiben vom 30.07.2002 brachte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter vor, dass ihm bezüglich der Gewichtsüberschreitung kein Vorwurf gemacht werden könne. Von seinem Disponenten sei ihm mitgeteilt worden, dass die von ihm zu befördernde Ladung 24,20 t schwer sei. Auf dem ihm ausgehändigten Frachtbrief nach Beladung seien lediglich 21,9 t ausgewiesen gewesen. Aufgrund dieser Angaben habe der Berufungswerber davon ausgehen können, dass unter Berücksichtigung des Gewichtes des LKW von 13,6 t das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten gewesen sei. Auch bezüglich des Vorwurfes der Überschreitung der jeweils zulässigen Achslast sei dem Berufungswerber kein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Der Berufungswerber habe bei Fahrtantritt die Beladung so vorgenommen, dass der Schwerpunkt der Ladung auf der Achse 3 gewesen sei. Dort sei die Ladung auch entsprechend gesichert gewesen. Infolge eines Unfalles auf der BAB 8 in Richtung Salzburg habe sein Mandant eine Vollbremsung einleiten müssen. Infolge dieser Vollbremsung sei es zu einer Verschiebung der Ladung nach vorn gekommen. Der Berufungswerber sei an Ort und Stelle nicht in der Lage gewesen, die Ladung aufgrund des erheblichen Gewichtes wieder in den hinteren Bereich des Anhängers zu bewegen. Hilfe von dritter Seite sei nicht vorhanden gewesen, so dass der Berufungswerber, nachdem er die Ladung wieder mittels Haltegurten gesichert habe, bis nach Wörgl gefahren sei, um dort die Ladung zu richten. Andere Möglichkeiten hätten sich für ihn nicht gestellt. Mithin habe der Berufungswerber das in seinem Ermessen Bestmögliche unternommen, um die verrutschte Ladung wieder zu sichern bzw diese in eine gefahrlose Lage zurückzuversetzen. Er habe jedoch nach dem Verrutschen der Ladung nicht erkennen können, dass die jeweils zulässigen Achsgewichte nicht mehr eingehalten seien. Mangels Erkennbarkeit dieser Tatsache sei ihm hinsichtlich der vorgeworfenen Achslastüberschreitungen ebenfalls kein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Es werde daher die Einstellung des

gegen den Berufungswerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Mit Schreiben vom 10.09.2002 verwies der Berufungswerber auf seine Stellungnahme vom 30.07.2002 und brachte erneut vor, dass ihm kein vorwerfbares Verhalten anzulasten sei. Er habe alles für ihn Mögliche unternommen, um die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Er habe auch auf die Angaben im Frachtbrief vertrauen dürfen. Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit oder Falschangaben im Frachtbrief seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Es werde daher nochmals beantragt, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht für die Berufungsbehörde fest, dass das Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges abzüglich des Verkehrsfehlers von 60 kg zum Tatzeitpunkt 40.620 kg betragen hat und dass die höchste zulässige Achslast an Achse 1 von 7.500 kg um 280 kg und an Achse 2 von 11.500 kg um 4.490 kg überschritten war.

 

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem der Anzeige beigefügten Wiegeprotokoll und wird vom Berufungswerber in objektiver Hinsicht auch in keinster Weise bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Zu Spruchpunkt 1.):

 

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, sowie dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

§ 4 Abs 7a KFG normiert, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 %, gerundet auf volle 1000 Kilogramm, im 1. Fall sohin auf 40.000 kg, zu erhöhen.

 

Da im vorliegenden Fall als erwiesen feststeht, dass das genannte Sattelkraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt ein tatsächliches Gesamtgewicht von 40.620 kg, sohin 620 kg mehr als gemäß § 4 Abs 7a KFG erlaubt, aufgewiesen hat, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Betreffend die subjektive Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Beim angelasteten Delikt besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges (Ungehorsamsdelikt). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich damit, dass er sich bisher immer auf die Angaben in den ausgehändigten Frachtbriefen verlassen habe können, weshalb er auch diesmal darauf vertrauen habe dürfen, dass die Angaben im Frachtbrief korrekt seien und eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes nicht vorliege.

 

Diesbezüglich ist der Berufungswerber auf die umfassende Rechtsprechung des VwGH zu gleich gelagerten Fällen zu verweisen. Aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb sich ein Berufskraftfahrer - und um einen solchen handelt es sich beim Berufungswerber - die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222 uva).

 

Aus diesem Grund durfte sich der Berufungswerber auch nicht auf die Angaben im Frachtbrief verlassen (vgl VwGH 28.10.1998, 98/03/0184), sondern hätte sich vor Fahrtantritt auf geeignete Weise davon überzeugen müssen, dass die Ladung der Bestimmung des § 4 Abs 7a KFG entspricht, und hätte - bei diesbezüglichen Bedenken - nur weniger laden dürfen.

 

Da der Berufungswerber dies jedoch nicht getan hat, ist ihm die vorgeworfene Übertretung auch subjektiv anzulasten.

Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.):

 

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs 8 KFG darf die Achslast (§ 2 Z 34) 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

b) bei Anhängern und Sattelanhängern:

 

weniger als 1 m...1.000 kg

1 m bis weniger als 1,3 m...16.000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m...18.000 kg

1,8 m und darüber...20.000 kg

 

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

1,3 m oder weniger...21.000 kg

über 1,3 m und bis zu 1,4 m...24.000 kg

 

 

In der Anzeige vom 28.05.2002 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass er am 28.05.2002 um 15.34 Uhr sein Sattelkraftfahrzeug auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Kundl, Höhe Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt habe, wobei die höchste, zulässige Achslast von 7.500 kg an Achse 1 um 280 kg und von 11.500 kg an Achse 2 um 4.490 kg überschritten gewesen sei.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.06.2002 und im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Verwaltungsübertretungen wegen Überschreitung der höchsten, zulässigen Achslast sowohl an Achse 1 als auch an Achse 2 vorgeworfen.

 

Da die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast - wenn auch an zwei verschiedenen Achsen - in jedem Fall nur eine Verwaltungsübertretung darstellt, war die diesbezügliche Spruchverbesserung vorzunehmen. Außerdem handelt es sich bei der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast um eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG und nicht nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 8 und § 101 Abs 1 lit a KFG.

 

Während nämlich § 101 Abs 1 lit a KFG auf die - im vorliegenden Fall angezeigte - Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten, dh auf die höchste Achslast, die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf, und die sich aus dem Typenschein ergibt, abstellt, kommt es gemäß § 4 Abs 8 KFG auf die Überschreitung der Achslast iSd § 2 Z 34 KFG, also die Summe aller bei stehendem Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m, an.

 

Da noch keine Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 VStG eingetreten ist, war die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu verbessern.

 

Es steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber das genannte Sattelkraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich vor Fahrtantritt in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die höchsten zulässigen Achslasten an Achse 1 und Achse 2 überschritten worden sind. Insofern hat er das Tatbild des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verwirklicht.

 

Betreffend die subjektive Tatseite rechtfertigt sich der Berufungswerber dahingehend, dass er vor Fahrtantritt die Ladung entsprechend gesichert habe. Infolge eines Unfalles habe er jedoch eine Vollbremsung einleiten müssen, weshalb es zu einer Verschiebung der Ladung nach vorne gekommen sei. An Ort und Stelle sei er nicht in der Lage gewesen, die schwere Ladung ohne fremde Hilfe wieder in den hinteren Bereich des Anhängers zu bewegen. Aus diesem Grund sei er bis Wörgl gefahren, um dort die Ladung zu richten.

 

Auch mit diesem Argument gelingt es dem Berufungswerber nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Zum einen ist die Ladung bereits vor Fahrtantritt so zu sichern, dass gar keine Verschiebung derselben möglich ist, zum anderen hätte der Berufungswerber nach erfolgter Verschiebung der Ladung erst weiterfahren dürfen, wenn er die Ladung erneut ausreichend gesichert hätte.

 

Da der Berufungswerber dies jedoch nachweislich nicht getan hat, hat er auch diese Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des Weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen sollen nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Verkehr gewährleisten (ZVR 1976/102). Diesen Interessen hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend war nichts zu werten.

 

Die verhängten Geldstrafen liegen im untersten und unteren Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG, der bis Euro 2.180,-- reicht, und sind schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Schlagworte
höchste, Achslast, Verrutschen, Ladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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