Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §103a Abs1 Z2VStG §5 Abs1
Rechtssatz: Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeug... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1VStG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers - im Beschwerdefall des zur Vertretung nach außen berufenen Organs des Zulassungsbesitzers - an jeden Fahrer, die "unverzügliche" Reparatur "mir bekannte(r) Mängel" durch eine "autorisierte Firma" und die regelmäßige Wartung und Überprüfung "meine(r)... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nur insoweit zu tun, als naturgemäß ein derart mangelhaftes Fahrzeug, bei dem die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, jedenfalls nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103KFG 1967 §103 Abs1 Z1KFG 1967 §103a Abs1 Z2VStG §5 Abs1
Rechtssatz: Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeug... mehr lesen...
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer "und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH, die Zulassungsbesitzerin eines jeweils nach dem Kennzeichen bes... mehr lesen...
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer "und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH, die Zulassungsbesitzerin eines jeweils nach dem Kennzeichen bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §4 Abs7a;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999030275.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §4 Abs7a;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999030275.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1997 um 12.10 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Wals auf der B 1 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, wobei er als Lenker das mit Spikesreifen versehene Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hatte, obwohl am Fahrzeug keine Tafel nach dem Muster der Anlage 1e zur KDV 1967 angebracht gewesen sei. Er habe hiedurch die Besti... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1997 um 12.10 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Wals auf der B 1 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt, wobei er als Lenker das mit Spikesreifen versehene Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hatte, obwohl am Fahrzeug keine Tafel nach dem Muster der Anlage 1e zur KDV 1967 angebracht gewesen sei. Er habe hiedurch die Besti... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §4 Abs5 Z2 lite;KFG 1967 §102 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass § 4 Abs 5 KDV eine Mindestzahl von angebrachten Spikes nicht vorsieht, besteht die Notwendigkeit der Anbringung der Tafel im Sinne des § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV, wenn die verwendeten Reifen zumindest mit mehreren über die Reifenlaufflächen hinaus... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;KDV 1967 §4 Abs5 Z2 lite;KFG 1967 §102 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass § 4 Abs 5 KDV eine Mindestzahl von angebrachten Spikes nicht vorsieht, besteht die Notwendigkeit der Anbringung der Tafel im Sinne des § 4 Abs 5 Z 2 lit e KDV, wenn die verwendeten Reifen zumindest mit mehreren über die Reifenlaufflächen hinaus... mehr lesen...
Mit den Spruchpunkten 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21. April 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinne des § 9(2) VStG der Firma F GesmbH, Z, I-Straße 30, diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde am 26.01.199... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1028/1994 abgewiesen. Nach der Begründung: dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt worden: "1.) mit Strafverfügung vom 22.11.1995, S 194350/P/95, als Zula... mehr lesen...
Mit den Spruchpunkten 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21. April 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter im Sinne des § 9(2) VStG der Firma F GesmbH, Z, I-Straße 30, diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das KFZ wurde am 26.01.199... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §7 Abs3;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 KFG genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Selbst wenn der Zulassungsbesitzer über 300 LKW-Züge und Sattelzüge verfügen sollte, stellt das Kennzeichen des Sattelanhängers kein für die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (Hinweis E 24 9.1997, 95/03/0079), wenn die in der Strafverfügung enthaltenen Angaben ... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: BetriebsO 1994 §13 Abs1;BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;KFG 1967 §103 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 4 Stammrechtssatz Wenn ein Taxilenker als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges nicht dafür sorgt, daß eine den Vorschriften des KFG entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist, und damit eine Verwa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §7 Abs3;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 KFG genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Selbst wenn der Zulassungsbesitzer über 300 LKW-Züge und Sattelzüge verfügen sollte, stellt das Kennzeichen des Sattelanhängers kein für die dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretungen wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (Hinweis E 24 9.1997, 95/03/0079), wenn die in der Strafverfügung enthaltenen Angaben ... mehr lesen...
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 1. Juli 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG): "Der Beschuldigte J D, geb. 24.04.1943, Hußlstraße 41, 6130 Schwaz, hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen dafür Sorge zu tragen, daß der LKW mit dem Kennzeichen SZ-1FZF und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem 1. das genannte Fahrzeug am 30.10.1996 um 13.45 Uhr in 6020 Innsbruck, Höttinger ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §101 Abs1a;KFG 1967 §102 Abs1;KFG 1967 §103 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0051
Rechtssatz: § 101 Abs 1a KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer nicht der Verpflichtungen gem § 102 Abs 1 bzw § 103 Abs 1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges, sondern führt eine zusätzliche ... mehr lesen...
Mit Datum 21. November 1996 richtete die Bezirkshauptmannschaft Horn an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Zulassungsbesitzerin folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit ......: 20.4.1996 Ort .......: 3571 K ... Nr. 28 Fahrzeug: PKW HO ... Tatbeschreibung Sie haben als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 1. Das Fahrzeug hat den Vorschriften d... mehr lesen...
Mit Datum 21. November 1996 richtete die Bezirkshauptmannschaft Horn an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben als Zulassungsbesitzerin folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit ......: 20.4.1996 Ort .......: 3571 K ... Nr. 28 Fahrzeug: PKW HO ... Tatbeschreibung Sie haben als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 1. Das Fahrzeug hat den Vorschriften d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §80;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997020405.X04 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §80;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997020405.X04 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. März 1996 um 6.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionstüchtig gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und habe es unterlassen, die Änderung der Motornummer der Zulassungsbehörde innerhalb der Frist anzuzeigen, da die eingetragene Motornummer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. März 1996 um 6.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionstüchtig gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und habe es unterlassen, die Änderung der Motornummer der Zulassungsbehörde innerhalb der Frist anzuzeigen, da die eingetragene Motornummer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §42 Abs2;
Rechtssatz: Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit d... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §42 Abs2;
Rechtssatz: Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit d... mehr lesen...