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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AH in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. März 2005, Zl. UVS- 03/P/53/8877/2004/2, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses einer näher genannten dritten Person zum Lenken überlassen, sodass diese am 30. März 2004 zu einer näher genannten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien das Kraftfahrzeug habe lenken können, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses einer näher genannten dritten Person zum Lenken überlassen, sodass diese am 30. März 2004 zu einer näher genannten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien das Kraftfahrzeug habe lenken können, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 lautet: Paragraph 51 e, Absatz eins, bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet:
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Beschwerdeführers) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/0049). Die belangte Behörde hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Beschwerdeführers) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/0049). Die belangte Behörde hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , Nr. 333.
Wien, am 11. August 2005
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020122.X00Im RIS seit
15.09.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011