TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2002/03/0222

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0217 E 4. Mai 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. KK in P, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 17. Juni 2002, Zl UVS 303.2-8/2001-7, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2001 wurde der K GesmbH in Graz die Bewilligung erteilt, in der Zeit vom 15. Mai 2001 bis 14. Mai 2002 mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug und ua mit dem verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhänger mit den näher angeführten höchstzulässigen Gesamtgewichten (für das Sattelzugfahrzeug: 32.000 kg, für den Sattelanhänger: 57.500 kg) und der jeweiligen Achsanzahl (für beide Fahrzeuge jeweils 4) "beladen mit Betonfertigteilen" mehrmals eine näher angeführte Strecke befahren zu dürfen, wobei ua als Gesamttransportgewicht mit dem verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhänger 60.000 kg vorgeschrieben wurde. Unter den im Spruch weiters vorgesehenen Auflagen ist ua Folgendes vorgesehen:

"Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden."

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH, welche Zulassungsbesitzer des näher angeführten "Sattelkraftfahrzeuges" sei, mit dem der vorbezeichnete Satteltiefladeanhänger gezogen worden sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18. Juni 2001, um 10.10 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Michael, Bezirk Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm 90,5, in Richtung Judenburg fahrend, von einem näher bezeichneten Lenker gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht vom 40.000 kg durch die Beladung (20 Stk Betonfertigteile) um 23.550 kg überschritten worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH, welche Zulassungsbesitzer des näher angeführten "Sattelkraftfahrzeuges" sei, mit dem der vorbezeichnete Satteltiefladeanhänger gezogen worden sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18. Juni 2001, um 10.10 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Michael, Bezirk Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm 90,5, in Richtung Judenburg fahrend, von einem näher bezeichneten Lenker gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht vom 40.000 kg durch die Beladung (20 Stk Betonfertigteile) um 23.550 kg überschritten worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG" zu lauten habe, und die Strafe gemäß § 19 VStG mit EUR 1.453,46 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen werde. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG" zu lauten habe, und die Strafe gemäß Paragraph 19, VStG mit EUR 1.453,46 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen werde.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der K GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen "Sattelkraftfahrzeuges" (gemeint: Sattelzugfahrzeuges) und des verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhängers sei. Diese Fahrzeuge hätten auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt 20 Betonfertigteile geladen gehabt. Nach der unbedenklichen Verwiegung (im Bereich des Verteilerkreises St. Michael) habe der Meldungsleger seine Messergebnisse zusammengerechnet, wobei das Gesamtgewicht (nach Abzug einer Messtoleranz entsprechend einem Erlass des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) 63.550 kg betragen habe. Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2001 ergebe sich aber, dass mit dem gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ausschließlich Transporte von unteilbaren Ladungen durchgeführt werden dürfen, wobei das Transportgewicht 60 Tonnen betragen dürfe. Unbestritten sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ladung nicht um eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG gehandelt habe. Da das Gesamtgewicht mehr als 60 Tonnen betragen und die Ladung nicht aus einem unteilbaren Teil oder einem unteilbaren Ladungsstück bestanden habe, liege eine Überladung vor, welche durch die erteilte Bewilligung nicht mehr gedeckt und somit unzulässig gewesen sei. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlicher Geschäftsführer der K GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen "Sattelkraftfahrzeuges" (gemeint: Sattelzugfahrzeuges) und des verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhängers sei. Diese Fahrzeuge hätten auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt 20 Betonfertigteile geladen gehabt. Nach der unbedenklichen Verwiegung (im Bereich des Verteilerkreises St. Michael) habe der Meldungsleger seine Messergebnisse zusammengerechnet, wobei das Gesamtgewicht (nach Abzug einer Messtoleranz entsprechend einem Erlass des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) 63.550 kg betragen habe. Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2001 ergebe sich aber, dass mit dem gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ausschließlich Transporte von unteilbaren Ladungen durchgeführt werden dürfen, wobei das Transportgewicht 60 Tonnen betragen dürfe. Unbestritten sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ladung nicht um eine unteilbare Ladung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 45, KFG gehandelt habe. Da das Gesamtgewicht mehr als 60 Tonnen betragen und die Ladung nicht aus einem unteilbaren Teil oder einem unteilbaren Ladungsstück bestanden habe, liege eine Überladung vor, welche durch die erteilte Bewilligung nicht mehr gedeckt und somit unzulässig gewesen sei.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 103 Abs 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl Nr 458/1990, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 4 Abs 7a KFG idF BGBl I Nr 103/1997 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1990,, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1997, darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit der unterinstanzlichen Behörde. "Tatort" im Sinne des KFG sei der Betriebsstandort bzw Sitz des Unternehmens. Dieser befinde sich im Bezirk Graz-Umgebung, während einschreitende Behörde die Bezirkshauptmannschaft Leoben gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg Rechtsprechung als Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" anzusehen ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl 2002/02/0087). Dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt im Bezirk Leoben "gelenkt" wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit der unterinstanzlichen Behörde. "Tatort" im Sinne des KFG sei der Betriebsstandort bzw Sitz des Unternehmens. Dieser befinde sich im Bezirk Graz-Umgebung, während einschreitende Behörde die Bezirkshauptmannschaft Leoben gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg Rechtsprechung als Tatort einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" anzusehen ist vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl 2002/02/0087). Dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt im Bezirk Leoben "gelenkt" wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtlage als auch in Ansehung der geltend gemachten Beschwerdegründe jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0251, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtlage als auch in Ansehung der geltend gemachten Beschwerdegründe jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0251, zu Grunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030222.X00

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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