TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2002/03/0222

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0217 E 4. Mai 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. KK in P, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 17. Juni 2002, Zl UVS 303.2-8/2001-7, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2001 wurde der K GesmbH in Graz die Bewilligung erteilt, in der Zeit vom 15. Mai 2001 bis 14. Mai 2002 mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeug und ua mit dem verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhänger mit den näher angeführten höchstzulässigen Gesamtgewichten (für das Sattelzugfahrzeug: 32.000 kg, für den Sattelanhänger: 57.500 kg) und der jeweiligen Achsanzahl (für beide Fahrzeuge jeweils 4) "beladen mit Betonfertigteilen" mehrmals eine näher angeführte Strecke befahren zu dürfen, wobei ua als Gesamttransportgewicht mit dem verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhänger 60.000 kg vorgeschrieben wurde. Unter den im Spruch weiters vorgesehenen Auflagen ist ua Folgendes vorgesehen:

"Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden."

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH, welche Zulassungsbesitzer des näher angeführten "Sattelkraftfahrzeuges" sei, mit dem der vorbezeichnete Satteltiefladeanhänger gezogen worden sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 18. Juni 2001, um 10.10 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Michael, Bezirk Leoben, auf der S 6, Höhe StrKm 90,5, in Richtung Judenburg fahrend, von einem näher bezeichneten Lenker gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht vom 40.000 kg durch die Beladung (20 Stk Betonfertigteile) um 23.550 kg überschritten worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG" zu lauten habe, und die Strafe gemäß § 19 VStG mit EUR 1.453,46 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bemessen werde.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der K GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen "Sattelkraftfahrzeuges" (gemeint: Sattelzugfahrzeuges) und des verfahrensgegenständlichen Satteltiefladeanhängers sei. Diese Fahrzeuge hätten auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt 20 Betonfertigteile geladen gehabt. Nach der unbedenklichen Verwiegung (im Bereich des Verteilerkreises St. Michael) habe der Meldungsleger seine Messergebnisse zusammengerechnet, wobei das Gesamtgewicht (nach Abzug einer Messtoleranz entsprechend einem Erlass des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) 63.550 kg betragen habe. Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 2001 ergebe sich aber, dass mit dem gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug ausschließlich Transporte von unteilbaren Ladungen durchgeführt werden dürfen, wobei das Transportgewicht 60 Tonnen betragen dürfe. Unbestritten sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ladung nicht um eine unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 45 KFG gehandelt habe. Da das Gesamtgewicht mehr als 60 Tonnen betragen und die Ladung nicht aus einem unteilbaren Teil oder einem unteilbaren Ladungsstück bestanden habe, liege eine Überladung vor, welche durch die erteilte Bewilligung nicht mehr gedeckt und somit unzulässig gewesen sei.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 103 Abs 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl Nr 458/1990, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 4 Abs 7a KFG idF BGBl I Nr 103/1997 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit der unterinstanzlichen Behörde. "Tatort" im Sinne des KFG sei der Betriebsstandort bzw Sitz des Unternehmens. Dieser befinde sich im Bezirk Graz-Umgebung, während einschreitende Behörde die Bezirkshauptmannschaft Leoben gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der hg Rechtsprechung als Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" anzusehen ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl 2002/02/0087). Dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt im Bezirk Leoben "gelenkt" wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtlage als auch in Ansehung der geltend gemachten Beschwerdegründe jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0251, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030222.X00

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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