RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0139

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §36 lite;

Rechtssatz

Die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 134 iVm § 103 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG (der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat nicht dafür gesorgt, dass am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht ist) erfolgt wegen eines Verstoßes, der geeignet ist, im Sinne des § 16 Abs. 4 BetriebsO 1994 "die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030139.X04

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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