TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0253

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in Graz, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Juli 2006, Zl. KUVS- 1722/5/2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als das gem. § 9 VStG zur Verantwortung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K GmbH in G, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass dem Werner R. dieses Kraftfahrzeug mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 6.450 kg am 16. März 2005 um 16.42 Uhr zur Lenkung auf der Südautobahn A-2, H, StrKm 280.000, ..., überlassen worden sei, wobei er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 3.500 kg in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, wodurch der Lastkraftwagen um 2.950 kg (84,3 %) überladen gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als das gem. Paragraph 9, VStG zur Verantwortung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K GmbH in G, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass dem Werner R. dieses Kraftfahrzeug mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 6.450 kg am 16. März 2005 um 16.42 Uhr zur Lenkung auf der Südautobahn A-2, H, StrKm 280.000, ..., überlassen worden sei, wobei er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 3.500 kg in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, wodurch der Lastkraftwagen um 2.950 kg (84,3 %) überladen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung; er macht jedoch geltend, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weil die Beladung des Lkw's auf Grund der "Besonderheit des Unternehmens" - es falle unregelmäßig der Transport von Werbetafeln bzw. Plakatständern aus unterschiedlichen Materialien an - verschieden schwer sei und der jeweilige Lenker nur durch ständige Begleitung zu kontrollieren sei. Alle Kontrollen nicht vor Ort wären unwirksam gewesen, weil die Überladung auf einer Fehleinschätzung des Lenkers beruhe. Die "ständig vom Beschwerdeführer wiederholte Anweisung an den Lenker, das Fahrzeug nicht zu überladen", reiche "sohin mangels wirksamer und zumutbarer Kontrollalternativen völlig aus". In der Folge führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich noch aus, dass dann, wenn "eine bestimmte Anzahl von Plakatständern und auch deren Beschaffenheit im Vorhinein nicht bekannt" sei, "logisch betrachtet vom Firmensitz aus auch kein Überwachungssystem installiert werden" könne, "welches solche Transporte entsprechend im Detail im Vorhinein so organisieren" könnte, "dass es systematische Überladungen verhindern könnte".

Außerdem handle es sich bei Werner R. - so der Beschwerdeführer weiter - um einen langjährig zuverlässigen Lenker, weshalb "eine Kontrolle des überaus erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiters durch den Beschwerdeführer auch entbehrlich" sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung (zB das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049) zu Ladungen zu verweisen, welche großen Gewichtsschwankungen (sowohl der Menge als auch nach dem spezifischen Gewicht nach, wie etwa Holz aber auch - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - Werbetafeln bzw. Plakatständer) unterliegen. Danach hat sich ein mit derartigen Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes (hier: pro Plakatständer) das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Behauptung, die Lenker "wiederholt anzuweisen", reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049, wo ausgesagt wurde, die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reiche nicht aus) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus.Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung (zB das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049) zu Ladungen zu verweisen, welche großen Gewichtsschwankungen (sowohl der Menge als auch nach dem spezifischen Gewicht nach, wie etwa Holz aber auch - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - Werbetafeln bzw. Plakatständer) unterliegen. Danach hat sich ein mit derartigen Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes (hier: pro Plakatständer) das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Behauptung, die Lenker "wiederholt anzuweisen", reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049, wo ausgesagt wurde, die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reiche nicht aus) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf hg. Rechtsprechung (zB das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165) beruft und daraus abzuleiten versucht, ein ausreichendes Kontrollsystem sei "in der Struktur der Transporte und der sich darauf in einer entsprechenden Anweisung der Fahrer beschränkende Kontrollpraxis" zu erblicken, so versucht er den Inhalt der hg. Rechtsprechung praktisch in ihr Gegenteil zu verkehren. Auch der Hinweis auf eine näher genannte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn wenn der Inhalt dieser Entscheidung so sein sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, stünde sie im Gegensatz zur hg. Rechtsprechung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei.Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen sei.

Von daher gesehen gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers - insbesondere sein Hinweis auf § 13a AVG - ins Leere, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine diesbezügliche Relevanz darzutun.Von daher gesehen gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers - insbesondere sein Hinweis auf Paragraph 13 a, AVG - ins Leere, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine diesbezügliche Relevanz darzutun.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020253.X00

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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