RS Vwgh 2005/8/11 2005/02/0122

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
MRK Art6;
VStG §51e idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Bsch hat in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Bsch) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Bsch ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belBeh nicht zu verstehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2001/05/0049).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020122.X01

Im RIS seit

15.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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