TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2004/02/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §46;
AVG §52;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §19;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des GG in S, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 21. Jänner 2004, Zl. Senat-WN-02-1031, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ... und des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen ... nicht dafür gesorgt, dass a) der von Herrn E ... am 17.01.2002, um 09.10 Uhr, in Wiener Neustadt, auf der A 2, auf Höhe km 45,5 Richtung Norden gelenkte Kraftwagenzug und dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der dazu erlassenen Verordnung entsprach, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 38.306 kg durch die Beladung (Holzstämme) um 6.264 kg überschritten wurde, da das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges 44.570 kg betrug. Außerdem wurde b) durch die Überladung das gem. § 4 Abs. 7a KFG erlaubte Höchstgewicht von 40.000 kg, mit welcher Fahrzeuge österreichische Straßen maximal belasten dürfen, um 7.430 kg" (richtig: 4.570 kg) "überschritten."

Er habe zu a) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG, zu b) eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen.

Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung des - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus, auf Grund der Zeugenaussage des (geprüften) Wägers S zum Ablauf eines Wiegevorganges sei von der Richtigkeit des Ergebnisses der Abwaage auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass das Ergebnis der Abwaage falsch sein müsse, so sei er nicht in der Lage gewesen, das Vorliegen konkreter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen, etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage, ins Treffen zu führen. Die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Anberaumung eines Ortsaugenscheines sei entbehrlich.

Zum Verschulden führte die belangte Behörde näher aus, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem unzureichend sei. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit als Schuldform vorzuwerfen.

Abschließend finden sich Ausführungen zur Strafbemessung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe in vorgreifender Beweiswürdigung Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der Fa. L unter Beiziehung von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wiegetechnik und dem "Forstwirtschaftsfache" zum Beweise dafür, dass das Messergebnis der durchgeführten Abwaage unrichtig gewesen sei, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen zur behaupteten Unrichtigkeit des Wiegevorganges und die darauf aufbauenden Verfahrensrügen im Wesentlichen auf seine Einschätzung der Funktionsweise einer (wie hier verwendeten) "Nicht-Selbsttätigen-Waage". Zur Klärung der Relevanz dieses Vorbringens holte der Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein. Auf Grund dieser Stellungnahme eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Wiegetechnik vom 13. September 2004 stellten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als laienhafte, von technischem Unverständnis über die Funktion der gegenständlichen "Nicht-Selbsttätigen-Waage" gekennzeichneten Spekulationen heraus. Die genannte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 verblieb der Beschwerdeführer in geradezu mutwilliger Weise bei seinen - dem tatsächlichen technischen Ablauf entgegenstehenden - Behauptungen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, die Richtigkeit und Korrektheit des gegenständlichen Wiegevorganges (und dessen Ergebnisses) in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage (vgl. das - den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0231) - ins Treffen zu führen.

Soweit er behauptet, er habe im Verwaltungsstrafverfahren den Nachweis erbracht, dass der von E gelenkte Kraftwagenzug tatsächlich nur 25,950 Festmeter Kieferholz geladen gehabt habe, so bezieht er sich offenkundig auf den von ihm vorgelegten "Übernahmeschein" vom 17. Jänner 2002, in dem unter "gesch. Menge" 26 fm eingetragen sind und die vorgelegte "Frachtgutschrift" vom 31. Jänner 2002, in der als "Menge" 25,950 fm vermerkt sind. Zum Zustandekommen dieser Zahlen wurde der Lenker E als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 einvernommen. Er gab dazu an:

"Aus der Höhe der Beladung im Wald wird auf Grund von Erfahrungswerten die Menge der Ladung festgestellt. Auf dem Übernahmeschein trage die geschätzte Menge ich selbst ein und ein Beschäftigter beim Abnehmer geht dann um das Fahrzeug herum und überprüft, ob meine Schätzung einigermaßen realistisch ist."

Eine in dieser Weise geschätzte Menge ist aber als Grundlage einer Gewichtsberechnung, die die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern sucht, völlig ungeeignet.

Da sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0231). Zum vermissten Ortsaugenschein kommt noch hinzu, dass eine spätere Rekonstruktion des zum Abwaagezeitpunkt gegebenen Geschehens am Abwaageort im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen ist.

Weiters rügt der Beschwerdeführer als "völlig unerklärlich, inwiefern bei der zu b) angelasteten Übertretung" eine Überschreitung "um 7.430 kg" (statt um 4.570 kg) vorgelegen sein solle. Dabei handelt es sich aber um einen Fehler der belangten Behörde, der sich bei verständigem Lesen des Spruches des angefochtenen Bescheides als offenkundiger Schreib- und Rechenfehler darstellt. Für die verfahrensgegenständliche Übertretung ist das Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach § 4 Abs. 7a KFG maßgeblich, und zwar - außer bei der Strafbemessung - ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0251). Im gegenständlichen Fall bewirkte auch die Überladung im Ausmaß von

4.570 kg die Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Da die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "hinsichtlich des tatsächlichen Gewichtes des Sattelkraftfahrzeuges" ohnehin vom - richtigen - "Gewicht von

44.570 kg", also zu Punkt b) von einer Überladung um 4.570 kg ausgegangen ist, liegt dieses - richtige - Gewicht auch der Strafbemessung zu Grunde. Der Beschwerdeführer ist daher durch den offenkundigen Schreib- und Rechenfehler nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2005

Schlagworte

Beweise Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020107.X00

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten