TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/12 2006/02/0211

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des I in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Juni 2006, Zl. UVS-1-791/E3-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws diesen dem E.Ü. zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitze; das genannte Fahrzeug sei am 15. Februar 2005 um

23.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort von der genannten Person gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der Spruch hätte bei der Tatumschreibung (§ 44a Z. 1 VStG) die Verschuldensform (in Form des "bedingten Vorsatzes" - vgl. die unten stehenden Ausführungen) zu umschreiben gehabt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ist doch nicht erkennbar, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" des hier in Rede stehenden Tatvorwurfes des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0234, aber auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, zu dieser Verwaltungsübertretung, wo der Gerichtshof keinen diesbezüglichen Spruchmangel aufgezeigt hat).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl eine Beweiswürdigung, die im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält. Daraus geht klar hervor, dass die belangte Behörde nicht der Version des Beschwerdeführers (er habe "seiner Erinnerung nach" den Pkw-Schlüssel "in seiner Jackentasche gehabt"), sondern der Aussage des E.Ü. (des Bruders des Beschwerdeführers) gefolgt ist, wonach der Pkw-Schlüssel vom Fahrzeug des Bruders immer in der Nähe des Telefons an einem Haken gehangen sei, so auch am Tattag; von dort habe er den Schlüssel weggenommen und sei mit dem Pkw weggefahren.

Weiters finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt u.a. mit E.Ü. bei den Eltern gewohnt habe und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass jener keine Lenkberechtigung besitze, zumal E.Ü. bereits ca. viereinhalb Monate vor dem Tatzeitpunkt den Pkw des Beschwerdeführers ebenfalls widerrechtlich gelenkt und der Beschwerdeführer hiefür wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG rechtskräftig bestraft worden sei.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass sein Pkw künftig vor unbefugter Benützung durch den Bruder gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten "günstige Bedingungen" für die in Rede stehende Fahrt geschaffen und somit "in zumindest grob fahrlässiger Weise" nichts dagegen unternommen, dass der Pkw für eine neuerliche "Schwarzfahrt" von seinem Bruder benützt werde; es müsse daher von einem "Überlassen" seines Pkws im Sinne des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG gesprochen werden ("vgl. VwGH 21.10.1959, ZVR 1960/0225").

Es ist allerdings richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer u.a. ins Treffen geführten, zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, die Rechtsansicht vertreten hat, das "Überlassen" des Lenkens nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG müsse zumindest mit "bedingtem Vorsatz" geschehen. Die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmbare Rechtsansicht, es reiche hiefür "grobe Fahrlässigkeit" aus, ist daher verfehlt; insbesondere vermochte sich die belangte Behörde hiefür nicht auf das von ihr zitierte - im Übrigen zu § 86 Abs. 2 KFG 1955 ergangene - hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1959, Zl. 433/58, ZVR 1960/0225, zu stützen, weil sich dort eine konkrete Aussage über die Verschuldensform nicht findet.

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen:

Ausgehend von dem oben dargestellten, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat, weil er als Zulassungsbesitzer zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste und diese billigend in Kauf genommen hat, der Bruder (der nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt) werde sich die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschaffen, als er dieses zum Lenken verwendet (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055).

Die belangte Behörde ist somit - wenn auch mit der unrichtigen Begründung über die erforderliche Verschuldensform - zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Dies konnte - da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020211.X00

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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