TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/12 2006/02/0211

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des I in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Juni 2006, Zl. UVS-1-791/E3-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des römisch eins in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Juni 2006, Zl. UVS-1-791/E3-2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws diesen dem E.Ü. zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitze; das genannte Fahrzeug sei am 15. Februar 2005 um

23.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort von der genannten Person gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.23.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort von der genannten Person gelenkt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der Spruch hätte bei der Tatumschreibung (§ 44a Z. 1 VStG) die Verschuldensform (in Form des "bedingten Vorsatzes" - vgl. die unten stehenden Ausführungen) zu umschreiben gehabt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ist doch nicht erkennbar, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" des hier in Rede stehenden Tatvorwurfes des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0234, aber auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, zu dieser Verwaltungsübertretung, wo der Gerichtshof keinen diesbezüglichen Spruchmangel aufgezeigt hat). Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der Spruch hätte bei der Tatumschreibung (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) die Verschuldensform (in Form des "bedingten Vorsatzes" - vergleiche , die unten stehenden Ausführungen) zu umschreiben gehabt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ist doch nicht erkennbar, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" des hier in Rede stehenden Tatvorwurfes des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche , allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0234, aber auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, zu dieser Verwaltungsübertretung, wo der Gerichtshof keinen diesbezüglichen Spruchmangel aufgezeigt hat).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl eine Beweiswürdigung, die im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält. Daraus geht klar hervor, dass die belangte Behörde nicht der Version des Beschwerdeführers (er habe "seiner Erinnerung nach" den Pkw-Schlüssel "in seiner Jackentasche gehabt"), sondern der Aussage des E.Ü. (des Bruders des Beschwerdeführers) gefolgt ist, wonach der Pkw-Schlüssel vom Fahrzeug des Bruders immer in der Nähe des Telefons an einem Haken gehangen sei, so auch am Tattag; von dort habe er den Schlüssel weggenommen und sei mit dem Pkw weggefahren.

Weiters finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt u.a. mit E.Ü. bei den Eltern gewohnt habe und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass jener keine Lenkberechtigung besitze, zumal E.Ü. bereits ca. viereinhalb Monate vor dem Tatzeitpunkt den Pkw des Beschwerdeführers ebenfalls widerrechtlich gelenkt und der Beschwerdeführer hiefür wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt u.a. mit E.Ü. bei den Eltern gewohnt habe und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass jener keine Lenkberechtigung besitze, zumal E.Ü. bereits ca. viereinhalb Monate vor dem Tatzeitpunkt den Pkw des Beschwerdeführers ebenfalls widerrechtlich gelenkt und der Beschwerdeführer hiefür wegen der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG rechtskräftig bestraft worden sei.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass sein Pkw künftig vor unbefugter Benützung durch den Bruder gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten "günstige Bedingungen" für die in Rede stehende Fahrt geschaffen und somit "in zumindest grob fahrlässiger Weise" nichts dagegen unternommen, dass der Pkw für eine neuerliche "Schwarzfahrt" von seinem Bruder benützt werde; es müsse daher von einem "Überlassen" seines Pkws im Sinne des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG gesprochen werden ("vgl. VwGH 21.10.1959, ZVR 1960/0225"). Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass sein Pkw künftig vor unbefugter Benützung durch den Bruder gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten "günstige Bedingungen" für die in Rede stehende Fahrt geschaffen und somit "in zumindest grob fahrlässiger Weise" nichts dagegen unternommen, dass der Pkw für eine neuerliche "Schwarzfahrt" von seinem Bruder benützt werde; es müsse daher von einem "Überlassen" seines Pkws im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG gesprochen werden ("vgl. VwGH 21.10.1959, ZVR 1960/0225").

Es ist allerdings richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer u.a. ins Treffen geführten, zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, die Rechtsansicht vertreten hat, das "Überlassen" des Lenkens nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG müsse zumindest mit "bedingtem Vorsatz" geschehen. Die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmbare Rechtsansicht, es reiche hiefür "grobe Fahrlässigkeit" aus, ist daher verfehlt; insbesondere vermochte sich die belangte Behörde hiefür nicht auf das von ihr zitierte - im Übrigen zu § 86 Abs. 2 KFG 1955 ergangene - hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1959, Zl. 433/58, ZVR 1960/0225, zu stützen, weil sich dort eine konkrete Aussage über die Verschuldensform nicht findet. Es ist allerdings richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer u.a. ins Treffen geführten, zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055, die Rechtsansicht vertreten hat, das "Überlassen" des Lenkens nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG müsse zumindest mit "bedingtem Vorsatz" geschehen. Die aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmbare Rechtsansicht, es reiche hiefür "grobe Fahrlässigkeit" aus, ist daher verfehlt; insbesondere vermochte sich die belangte Behörde hiefür nicht auf das von ihr zitierte - im Übrigen zu Paragraph 86, Absatz 2, KFG 1955 ergangene - hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1959, Zl. 433/58, ZVR 1960/0225, zu stützen, weil sich dort eine konkrete Aussage über die Verschuldensform nicht findet.

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen:

Ausgehend von dem oben dargestellten, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat, weil er als Zulassungsbesitzer zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste und diese billigend in Kauf genommen hat, der Bruder (der nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt) werde sich die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschaffen, als er dieses zum Lenken verwendet (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055). Ausgehend von dem oben dargestellten, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat, weil er als Zulassungsbesitzer zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste und diese billigend in Kauf genommen hat, der Bruder (der nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt) werde sich die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschaffen, als er dieses zum Lenken verwendet vergleiche , neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0055).

Die belangte Behörde ist somit - wenn auch mit der unrichtigen Begründung über die erforderliche Verschuldensform - zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Die belangte Behörde ist somit - wenn auch mit der unrichtigen Begründung über die erforderliche Verschuldensform - zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Dies konnte - da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Dies konnte - da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020211.X00

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten