Norm: ABGB §784MRG §14 Abs2MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Ist Noterben mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG der Einttitt in das Mietrecht verwehrt und erwerben Erben nicht kraft Einantwortung, sondern kraft mietrechtsgesetzlicher Sonderrechtsnachfolge die Mietrechte des Erblassers, dann zählt das dem MRG unterliegende Mietrecht nicht zu den frei vererblichen Rechten des § 784 ABGB, die der Bemessung des Pflichtteils als Aktivum... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künf... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z4 E
Rechtssatz: Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, ... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs1MRG §14 Abs3ZPO §502 Abs1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Übe... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt. (Hinweis: Siehe jedoch zum Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten das Urteil des EGMR 24.7.2003... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Mag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (hier: fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs 3 MRG), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die dar... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z4 E
Rechtssatz: Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben. Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aus. Hiefür bedarf es des Nachweises, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband ... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 BMRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 DMRG §30 Abs2 Z4 Fall1 E
Rechtssatz: Besteht ein durch § 97 ABGB gesicherter Anspruch des Eintrittsberechtigten an der Ehewohnung, ist die Ehe intakt und werden keine berücksichtigungswürdigen
Gründe: nachgewiesen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will, ist der Bedarf in der vom Ehegatten gewährten Wohnmöglichkeit ausreichend gesichert. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97MRG §14 Abs3MRG §30 Abs2 Z4 Fall1 DMRG §30 Abs2 Z4 Fall1 E
Rechtssatz: Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (Mi... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein. Ein an sich Eintrittsberechtigter, dem ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Eintrittsberechtigten zusteht, ist daher unabhängig vom Eintrittsrecht des Unterhaltspflichtigen eintrittsberechtigt. Sein Unterhaltsanspruch umfaßt einen Anspruch auf Wohnversorgung, der (anteilige) Mietzins ist ein Teil der Unterhaltsleistung (unter ... mehr lesen...