RS OGH 1996/12/5 6Ob2325/96x, 5Ob70/06i

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt.

(Hinweis: Siehe jedoch zum Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten das Urteil des EGMR 24.7.2003, 40016/98, im Fall Karner gegen Österreich; Bejahung einer Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK (ÖJZ 2004/2 [MRK]).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2325/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2325/96x
  • 5 Ob 70/06i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 70/06i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine MRK-konforme Auslegung der Bestimmung des §14 Abs 3 zweiter Satz gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts - unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen - auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106010

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0060OB02325_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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