RS OGH 1996/1/11 6Ob505/96, 2Ob2371/96g, 8Ob331/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aus. Hiefür bedarf es des Nachweises, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband verlieren werde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 505/96
  • 2 Ob 2371/96g
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 2 Ob 2371/96g
    Vgl aber; Beisatz: Die nur im Familienrecht (Unterhaltsanspruch) begründete anderwertige Wohnmöglichkeit ist nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber dem Mietrechtsverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen, und schließt das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinn des § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht aus. (T1)
  • 8 Ob 331/97b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 331/97b
    Vgl aber; Beisatz: Neben der rechtlichen Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der sonst gegebenen (im Familienrecht begründeten) Wohnmöglichkeit kommt es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die den Umzug in die vom Eintrittsrecht betroffene Mietwohnung nach dem üblichen Lauf der Dinge als notwendig erscheinen lassen. (T2); Beisatz: Hier: Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102049

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0060OB00505_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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