RS OGH 2005/5/30 8Ob2299/96p, 1Ob305/99f, 8Ob57/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z4 E
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (Paragraph 14, Absatz 3, MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • RS0107563">8 Ob 2299/96p
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
  • RS0107563">1 Ob 305/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 305/99f
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, daß der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag. (T1)
  • RS0107563">8 Ob 57/05y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 57/05y
    Auch; Beisatz: Eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten verwirklicht den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z 4 erster Fall MRG nur dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weitergabe noch aufrecht war, somit durch die Weitergabe gerade nicht beendet wurde. §30 Abs 2 Z4 MRG, der auf §14 Abs3 MRG verweist, soll nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten einer Wohnung dienen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107563

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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