Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (Paragraph 14, Absatz 3, MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107563Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008