RS OGH 1997/4/17 8Ob2299/96p, 1Ob305/99f, 8Ob57/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z4 E

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nicht vor, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung seinem Lebensgefährten, mit dem er im Zeitpunkt der Weitergabe mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 14 Abs 3 MRG), überläßt und dieser an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat (so Oberster Gerichtshof in 1 Ob 526/82 = MietSlg 34.441); der Kündigungsschutz fällt weg, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2299/96p
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2299/96p
  • 1 Ob 305/99f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 305/99f
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, daß der Übernehmer der Wohnung in dem für die Beurteilung des Kündigungsgrunds maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dessen dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG vorlag. (T1)
  • 8 Ob 57/05y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 57/05y
    Auch; Beisatz: Eine gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes an den Lebensgefährten verwirklicht den Kündigungsgrund des §30 Abs2 Z 4 erster Fall MRG nur dann nicht, wenn die Lebensgemeinschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Weitergabe noch aufrecht war, somit durch die Weitergabe gerade nicht beendet wurde. §30 Abs 2 Z4 MRG, der auf §14 Abs3 MRG verweist, soll nicht der Wohnversorgung des ehemaligen Lebensgefährten einer Wohnung dienen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107563

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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