RS OGH 1998/11/11 7Ob273/98t

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

ABGB §784
MRG §14 Abs2
MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Ist Noterben mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG der Einttitt in das Mietrecht verwehrt und erwerben Erben nicht kraft Einantwortung, sondern kraft mietrechtsgesetzlicher Sonderrechtsnachfolge die Mietrechte des Erblassers, dann zählt das dem MRG unterliegende Mietrecht nicht zu den frei vererblichen Rechten des § 784 ABGB, die der Bemessung des Pflichtteils als Aktivum zugrundezulegen sind. Eine Ablösezahlung für die Aufgabe der Mietrechte hat daher bei der Bemessung des Pflichtteils außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111124

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00273_98T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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