Norm: WGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters (der GBV) feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbes... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 FWGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit Mai 1999 Mieter der Wohnung top 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) gehört. Er beantragte zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung des laufend zu zahlenden Nutzungsentgelts (Mietzinses). Auf die für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels maßgeblichen Einzelheiten seines Vorbringens und jenes der Antragsgegnerin wird noch einzugehen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 Abs1 CWGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §17 Abs1WGG 1979 §17 Abs4
Rechtssatz: Bei der Bemessung der Mietzinsminderung ist bei Mietzinsvorauszahlungen der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen (Anteilen an den Grundkosten und Baukosten) bietet sich hiefür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum "abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 A... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, und die Beklagte haben am 25. 6. 1997 einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 35 auf Stiege 2 im Haus * abgeschlossen. Der laufende Mietzins wird von der Beklagten regelmäßig und vollständig bezahlt. Für die Wohnung sind von der Beklagten aber auch Eigenleistungen in Form von Grund- und Baukostenbeiträgen zu erbringen. Aus diesem Titel wurden von der Beklagten EUR 11.127,70 bisher nicht bezahlt. Dieser Betrag war spätes... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der jetzt 60jährigen klagenden Hausfrau und des jetzt 64jährigen beklagten Baudirektors wurde aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten an der Zerrüttung der rund 32 Jahre dauernden Ehe geschieden. Die letztinstanzliche Entscheidung im Scheidungsverfahren wurde den Parteien am 10. Mai 2002 zugestellt. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Leistung eines unbefristeten monatlichen Lebensbedarfs-Unterhalts von 2.500 EUR ab Juli 2002 gemäß § 68a ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die am 9. Jänner 1986 geborene Katrin P*****, um deren Obsorge gestritten wird, ist bereits volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB idF BGBl I Nr. 135/2000). Gemäß § 172 ABGB ist damit die Obsorge erloschen; einem Rechtsmittel gegen die Obsorgerechtsentscheidung fehlt die Beschwer (RIS-Justiz RS0041770, RS0002495 und RS0006598). Die Zurückweisung des Rekurses der Ulrike P***** durch das Rekursgericht aus eben diesem Grund war demna... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f; JBl 1955, 503; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0043324). 1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigke... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Mutter berücksichtigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, dass die Gefahr sexuellen Missbrauchs keineswegs die einzige
Begründung: für die seinerzeit erfolgte Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger war. Dass sich die festgestellten Defizite in Bezug auf ihre Person so weit gebessert hätten, dass die
Gründe: , die zur Übertragung der Obsorge führten, weggefallen wären, ist aus den Feststellunge... mehr lesen...
Begründung: Karl Heinz P***** wurde als Vater der minderjährigen Zwillinge Stefanie und Daniela, die im Haushalt der Mutter Jacqueline R***** betreut werden, mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 2. 1. 2002 verpflichtet, ab 1. 12. 2000 für jedes der beiden Kinder monatlich EUR 304,-- an Unterhalt zu zahlen. Am 24. 4. 2002 wurde über das Vermögen des Vaters (der ein Gastlokal betrieb) der Konkurs eröffnet. Am 8. 5. 2003 bot der Vater seinen Gläubigern einen Zwangsausgleich mi... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war im hier zu beurteilenden Zeitraum eine gemeinnützige Bauvereinigung. Als solche hat sie im eigenen Namen auf der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus den Grundstücken 837/42 und 837/43, die aus 50 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentumsanlage “E*****" errichtet und den Antragstellern sowie weiteren jetzigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft auf Basis eines Nutzwertgutachtens vom 5. 8. 1994 verkauft. Die den Antragstellern zukommende... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 17. Februar 1972 geborenen Moishe Ayre F*****, vertreten durch Dr. Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgeri... mehr lesen...
Begründung: Nach Durchführung einer Erstanhörung am 8. Februar 2003 bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen sowohl für das Verfahren als auch zur Besorgung bestimmter dringender Angelegenheiten. Das Erstgericht erachtete die Bevollmächtigung eines deutschen Rechtsanwalts am 31. Jänner 2003 als unwirksam. Den von diesem Rechtsanwalt (offenbar namens der Betroffenen) gestellten Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wies der Vorste... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ist, soweit hier von Bedeutung, der Antrag der Mutter, die teilweise Entziehung ihrer Obsorge für ihr minderjähriges Kind und Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger nach dem früheren § 176a ABGB wieder aufzuheben, was beide Vorinstanzen ablehnten. Gegenstand der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ist, soweit hier von Bedeutung, der Antrag der Mutter, die teilweise Entziehung ihrer Obsorge für ihr m... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen des von der Rechtsprechung zum Irreführungsverbot des § 2 UWG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Angabe irreführend ist, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 20 mwN). Nach dem bescheinigten Sachverh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "H*****" *****gmbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*****... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurswerberin irrt, soweit sie meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Sie übersieht dabei, dass der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall (7 Ob 2151/96s = EFSlg 81.259 = ÖA 1997, 129) bereits entschieden hat, die Übertragung der Aufgaben eines Jugen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rechtsmittels ausschließlich der Antrag der Antragsgegnerin war, den Ausspruch über die ihr auferlegte Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 24.700 abzuändern, weshalb ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht (§ 13 Abs 2 AußStrG) nicht erforderlich war und das vorliegende Rechtsmittel auch nicht jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG) ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs1 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z6c
Rechtssatz: Die Angemessenheit im Sinn der gesetzlichen Zulässigkeit eines Zinssatzes ergibt sich auch aus generellen Normen wie etwa Wohnbauförderungsvorschriften. Entscheidungstexte 5 Ob 6/03y Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y Veröff: SZ 2003/34 5 Ob 34/09z Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1 Z2WGG 1979 idF WRN 1999 §14 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch vor der WRN 1999 hatten die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgelts nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG 1979 zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel "angemessen" im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit zu sein. Die Einfügung durch die WRN 1999 ist eine ausdrückliche Betonung einer bereits bisher bestehenden Verpflic... mehr lesen...
Norm: ERVO 1994 §13 Abs2WGG 1979 §14 Abs1 Z2
Rechtssatz: Es geht nicht um irgendwelche "angemessene" im Sinn von ortsüblichenund branchenüblichen Zinsen, sondern um den Zinssatz vergleichbarer Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder. Entscheidungstexte 5 Ob 6/03y Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y Veröff: SZ 2003/34 ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1 Z2WGG 1979 §22 Abs1 Z6WGG 1979 §22 Abs1 Z6c
Rechtssatz: Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 konnte eine "offensichtliche Unangemessenheit" von Zinsenvereinbarungen im außerstreitigen Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden, weil die Z 6c des § 22 Abs 1 WGG 1979 idF WRN 1999 bereits zuvor durch Z 6 voll abgedeckt war. Entscheidungstexte 5 Ob 6/... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22 Abs1 Z6cWGG 1979 §23 Abs1aWGG 1979 §23 Abs1WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1WWFSG 1989 §6 Abs2 Z3WWFSG 1989 §6 Abs2 Z4
Rechtssatz: Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 23 Abs 1a und § 22 Abs 1 Z 6c WGG 1979 durch die WRN 1999 verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüb... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte in dem von der Antragsgegnerin errichteten Haus ***** in *****. Die Errichtung des Hauses erfolgte unter Förderung nach dem WWFSG 1989. Am 29. 10. 1991 sicherte die Stadt Wien - Amt der Wiener Landesregierung MA 50 der Antragsgegnerin als Förderungswerber gemäß § 14 WWFSG 1989 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Mietwohnungen in Form von Reihenhäusern einen Baukostenzuschuss sowie die Leistung von Annuitätenzuschüssen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Julia B*****, geboren am 23. November 1996, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter Monika B*****, diese vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentliche... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, die mit Wohnungseigentumswerbern (Käufern von Eigentumswohnungen) regelmäßig Vorverträge schließt, in denen der Kaufpreis auf Grund einer "vorläufigen Kalkulation" festgesetzt wird und sich neben einem "vorläufigen Grundkostenanteil" aus einem "auf Grund der vorläufigen Kalkulation errechneten Baukostenanteil" ergibt. 1993/1994 wollte die Klägerin in S***** eine Wohnhausanlage mit 27 Wohnungen errichten lassen. Die... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zur AZ 41 C 49/96b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lehnte die klagende Partei den Richter MMag. Michael Matzka wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies diesen Antrag zurück. Er begründete diese Entscheidung primär damit, dass der abgelehnte Richter nicht mehr beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien tätig sei, führte aber weiters aus, dass dem Ablehnungsantrag auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme. Das Rekursger... mehr lesen...
Begründung: Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gemäß § 162 AußStrG aufgetragen, binnen drei Wochen den Pflichtteilsausweis gemäß § 162 AußStrG zu erbringen. Mit Punkt 2. des genannten Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur Antragstellung auf freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken ab. Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gem... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder M***** D*****, geboren am ***** 1996, und L***** D*****, geboren am ***** 1998, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L***** D*****, Hausfrau, *****, vertreten ... mehr lesen...