Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2ABGB §140 Bd
Rechtssatz: Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 154/00d Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 154/00d ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §14 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 ... mehr lesen...