Norm
WGG 1979 §13 Abs2Rechtssatz
Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 GRV nicht entnehmen.Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem Paragraph 6, Absatz 2, GRV nicht entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112612Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00288_99K0000_001