Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist auch in Unterhaltssachen nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (EFSlg 73.538 uva). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners vorliegen, ist aber immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iS § 14 Abs 1 AußStrG dar. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Rechtsm... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Christian Karl D*****, geboren 20.1.1993, wächst bei der obsorgeberechtigten Mutter auf. Aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 17.5.1995 war der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.900 verpflichtet. Am 16.2.1996 beantragte der Unterhaltssachwalter eine Unterhaltserhöhung ab 1.2.1996 auf S 2.450 monatlich. Sowohl die Bedürfnisse des Kindes als auch die Leistungsfähigkeit des Vaters seien gestiegen. Der Vater sprach sich gegen eine S 2.050... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden schon vom Rekursgericht verneint und können daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden schon vom Rekursgericht verneint und können daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht w... mehr lesen...
Begründung: Die am 12.5.1993 geschlossene Ehe der Eltern wurde am 21.10.1996 geschieden. Beide Elternteile streben jeweils die alleinige Obsorge hinsichtlich des am 6.1.1994 geborenen Kindes an. Das Rekursgericht verfügte nach Beweisergänzung die alleinige Obsorge des Vaters. Nach den Angaben in der Scheidungsklage sind der Vater und das Kind deutsche Staatsbürger, die Mutter Österreicherin. Nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes ist der Vater (etwas) besser z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ecolex 1993, 178 = ÖBl 1993, 18 = WBl 1993, 128 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce, jeweils mwN, uva). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiede... mehr lesen...
Norm: MRG §24 Abs2WGG §14 Abs1 Z5WGG §14 Abs1 Z7WGG §14a Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers und einer Heckenschere samt Kabel gehören nicht zu den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG in Verbindung mit § 24 Abs 2 MRG, sondern sind aus der Erhaltungsrückstellung und Verbesserungsrückstellung gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WGG (nach MRG: aus dem Hauptmietzins) zu decken. ... mehr lesen...
Norm: MRG §24WGG §14 Abs1 Z7
Rechtssatz: Im § 14 Abs 1 Z 7 WGG wird das MRG zwar ausdrücklich nur bei den "sonstigen Betriebskosten" erwähnt, es bestehen aber keine Bedenken, auf die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen die Vorschrift des § 24 MRG (mit Ausnahme des Verteilungsschlüssels) anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 2091/96b Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/... mehr lesen...
Norm: MRG §24 Abs2WGG §14 Abs1 Z5WGG §14 Abs1 Z7WGG §14a Abs2 Z3
Rechtssatz: Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs 1 Z 7 WGG). Entscheidungstexte 5 Ob 2091/96b Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b 5 Ob 143/09d ... mehr lesen...