Norm
MRG §24 Abs2Rechtssatz
Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers und einer Heckenschere samt Kabel gehören nicht zu den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG in Verbindung mit § 24 Abs 2 MRG, sondern sind aus der Erhaltungsrückstellung und Verbesserungsrückstellung gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WGG (nach MRG: aus dem Hauptmietzins) zu decken.Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers und einer Heckenschere samt Kabel gehören nicht zu den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, MRG, sondern sind aus der Erhaltungsrückstellung und Verbesserungsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG (nach MRG: aus dem Hauptmietzins) zu decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105718Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02091_96B0000_001