Norm: WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Verei... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1JN §1 DVkMRG §37 Abs1MRG §37 Abs3WEG §26 Abs2WEG 2002 §52 Abs1WGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine ... mehr lesen...
Norm: WGG §14 Abs1WGG §14 Abs8WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines Entgelts (für die Benützung von Garagen: ortsübliches Entgelt gemäß § 14 Abs 8 WGG in der Fassung des 2. WÄG) ergibt sich aus zwei variablen Größen, nämlich einerseits dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag und andererseits dem monatlichen Entgelt. Eine Überprüfung der Zulässigkeit bedarf daher stets der Heranziehung beider Entgeltbestandteile und kann isoliert wede... mehr lesen...