RS OGH 2000/12/19 5Ob178/00p, 5Ob98/01z, 5Ob226/07g, 5Ob16/11f, 1Ob221/16f, 5Ob126/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 DVk
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3
WEG §26 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1
WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6

Rechtssatz

Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine selbständige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zwischen der Bauvereinigung und den antragstellenden Mietern getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens im Sinn des § 14 Abs 1 letzter Satz WGG.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 178/00p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 178/00p
  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
    Auch; nur: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, geprüft werden können. (T1); Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2)
  • 5 Ob 226/07g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T3); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4)
  • 5 Ob 16/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 16/11f
    Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des § 52 Abs 1 Z 4 WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln. (T5); Bem: Siehe auch RS0122307. (T6)
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T7)
    Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T8)
  • 5 Ob 126/20w
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 126/20w
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114595

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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