Norm
WEG 2002 §24 Abs6Rechtssatz
Ein Begehren, mit dem die Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft angestrebt wird, findet im Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 keine Deckung. Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.Ein Begehren, mit dem die Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft angestrebt wird, findet im Kompetenztatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002 keine Deckung. Ein solcher Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122307Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011