RS OGH 2004/5/11 5Ob98/04d

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §2 Abs2 Z6 F
WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6
WGG §22 Abs4

Rechtssatz

Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den Grundsatz vernachlässigen, dass an die Formulierung und Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das gebieten die gemäß § 22 Abs 4 WGG anzuwendenden Vorschriften des § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119019

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00098_04D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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