RS OGH 2004/5/11 5Ob98/04d, 1Ob53/12v, 4Ob17/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters (der GBV) feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbesondere für "Finanzierungsbeiträge", bei denen es sich ja im Grunde um Mietzinsbestandteile (Mietzinsvorauszahlungen) handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/04d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 98/04d
  • 1 Ob 53/12v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
    Vgl
  • 4 Ob 17/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 17/16b
    Auch; Beisatz: Mietzinsvorauszahlungen sind auch im Anwendungsbereich des § 45 MRG zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119018

Im RIS seit

10.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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