Norm
WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 konnte eine "offensichtliche Unangemessenheit" von Zinsenvereinbarungen im außerstreitigen Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden, weil die Z 6c des § 22 Abs 1 WGG 1979 idF WRN 1999 bereits zuvor durch Z 6 voll abgedeckt war.Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 konnte eine "offensichtliche Unangemessenheit" von Zinsenvereinbarungen im außerstreitigen Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden, weil die Ziffer 6 c, des Paragraph 22, Absatz eins, WGG 1979 in der Fassung WRN 1999 bereits zuvor durch Ziffer 6, voll abgedeckt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118033Im RIS seit
08.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011