RS OGH 2024/7/11 5Ob6/03y; 5Ob22/10m; 8Ob59/10z; 5Ob67/11f; 5Ob50/19t; 5Ob165/23k

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1 Z2
WGG 1979 idF WRN 1999 §14 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch vor der WRN 1999 hatten die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgelts nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG 1979 zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel "angemessen" im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit zu sein. Die Einfügung durch die WRN 1999 ist eine ausdrückliche Betonung einer bereits bisher bestehenden Verpflichtung, nur ein angemessenes Entgelt hinsichtlich aller Entgeltskomponenten des § 14 WGG 1979 zu vereinbaren und zu begehren.Auch vor der WRN 1999 hatten die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgelts nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG 1979 zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel "angemessen" im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit zu sein. Die Einfügung durch die WRN 1999 ist eine ausdrückliche Betonung einer bereits bisher bestehenden Verpflichtung, nur ein angemessenes Entgelt hinsichtlich aller Entgeltskomponenten des Paragraph 14, WGG 1979 zu vereinbaren und zu begehren.

Entscheidungstexte

  • RS0118032">5 Ob 6/03y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y
    Veröff: SZ 2003/34
  • RS0118032">5 Ob 22/10m
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 22/10m
    Vgl; Beisatz: Auch vor Inkrafttreten der WRN 1999 war nur die Überwälzung von „angemessenen“ Zinsen für Fremdmittel gesetzlich zulässig. (T1)
    Beisatz: Fixzinsvereinbarungen zwischen einer Gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Darlehensgebern sind nicht jedenfalls unzulässig und daher bereits unangemessen iSd § 14 Abs 1 Z 2 WGG (so schon 5 Ob 87/05p). (T2)
  • RS0118032">8 Ob 59/10z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
    Auch
  • RS0118032">5 Ob 67/11f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 67/11f
    Beis wie T2
  • RS0118032">5 Ob 50/19t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 50/19t
    Beis wie T2
  • RS0118032">5 Ob 165/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.07.2024 5 Ob 165/23k
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118032

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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