Norm
WGG 1979 §22 Abs1 Z6cRechtssatz
Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 23 Abs 1a und § 22 Abs 1 Z 6c WGG 1979 durch die WRN 1999 verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber der Darlehensgeberin zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes von der gemeinnützigen Bauvereinigung durfte nur im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel der ursprünglichen, zulässigen Vereinbarung auf spätere Fixzinsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Änderung ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des § 23 Abs 1 WGG 1979, § 14 Abs 1 WGG 1979 iVm § 6 Abs 2 Z 3 und 4 WWFSG 1989.Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins a und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 c, WGG 1979 durch die WRN 1999 verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber der Darlehensgeberin zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes von der gemeinnützigen Bauvereinigung durfte nur im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel der ursprünglichen, zulässigen Vereinbarung auf spätere Fixzinsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Änderung ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WGG 1979, Paragraph 14, Absatz eins, WGG 1979 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 WWFSG 1989.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118035Im RIS seit
08.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011